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98/10/0043 ECLI:AT:VWGH:1998:1998100043.X00 KI-generiert

Administrative penalty revoked due to procedural violation where criminal prosecution was pending.

Geschäftsnummer 98/10/0043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court revoked the administrative penalty decision because the authority failed to suspend proceedings while a criminal investigation was ongoing. The complainant argued that the alleged act might constitute a criminal offense, yet the authority proceeded with the penalty. The court held that this failure to suspend violated procedural rules, rendering the penalty decision void.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VStG; § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG: Administrative proceedings must be suspended if there are grounds to believe the act constitutes a criminal offense, and failure to do so renders the administrative decision void.

Schlagwörter

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procedural violation suspension of proceedings criminal investigation administrative penalty void decision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VStG
2 StGB vor, die Anlaß zu Zweifeln im Sinne des § 30 Abs. 2 VStG gegeben hätten.
§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
§ 182 Abs. 2 StGB
Im soeben erwähnten Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, vertrat der Gerichtshof die Auffassung, es lägen Anhaltspunkte für die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers in bezug auf § 182 Abs. 2 StGB vor, die Anlaß zu Zweifeln im Sinne des § 30 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 11. Mai 1998, Zl. 98/10/0040
Mit dem Erkenntnis vom 11. Mai 1998, Zl. 98/10/0040, wurde der gegenüber Adalbert J.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 54/1986 (NSchG), § 8 leg. cit. und § 19 leg. cit. iVm § 1 Abs. 4 und 6 Tierartenschutzverordnung, LGBl. Nr. 3/1989, schuldig erkannt. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, es bestünden Zweifel, ob die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde. Gegen den Beschwerdeführer sei deshalb ein gerichtliches Strafverfahren anhängig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem Erkenntnis vom 11. Mai 1998, Zl. 98/10/0040, wurde der gegenüber Adalbert J. erlassene Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 1997 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit dem erwähnten Bescheid war Adalbert J. schuldig erkannt worden, als weiterer Beteiligter (Auftraggeber) die mit dem angefochtenen Bescheid auch dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Im soeben erwähnten Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, vertrat der Gerichtshof die Auffassung, es lägen Anhaltspunkte für die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers in bezug auf § 182 Abs. 2 StGB vor, die Anlaß zu Zweifeln im Sinne des § 30 Abs. 2 VStG gegeben hätten.

Ein Anlaß zu Zweifeln in diese Richtung lag - im Hinblick auf die im Verfahren vor der belangten Behörde behaupteten Verfolgungshandlungen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt - auch in Ansehung des Beschwerdeführers vor. Dennoch hat die belangte Behörde das Verfahren nicht ausgesetzt. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Dezember 1998