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98/06/0106 ECLI:AT:VWGH:1998:1998060106.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint against surveyor certification rules, citing constitutional review already completed by Constitutional Court.

Geschäftsnummer 98/06/0106
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the applicant's complaint regarding the refusal to certify a land division plan. The applicant argued that the statutory requirements for plan authorship violated constitutional equality principles, having previously failed to secure a ruling from the Constitutional Court. The court declined to initiate a constitutional review, noting that the Constitutional Court had already deemed the relevant laws constitutionally sound.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 2 B-VG; Art. 144 Abs. 3 B-VG; § 35 Abs. 1 VwGG: If the Constitutional Court has already ruled that challenged statutes are constitutionally unobjectionable, the Administrative Court is not required to request a constitutional review and may dismiss complaints based on alleged equality violations without further examination.

Schlagwörter

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constitutional review administrative court equality rights land division surveyor certification statutory interpretation procedural dismissal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 2 B-VG
B 1931/96-8, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde aufgrund eines entsprechenden Antrages mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 7.
Art. 144 Abs. 3 B-VG
Juli 1998, B 1931/96-10, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
§ 1 Liegenschaftsteilungsgesetz
November 1995 mangels Ermächtigung des Beschwerdeführers zur Verfassung von Plänen im Sinne des § 1 Liegenschaftsteilungsgesetzes abgewiesen.
§ 39 Vermessungsgesetz
April 1995 gemäß § 39 Vermessungsgesetz wurde vom Vermessungsamt Gmünd am 30.
§ 43 Vermessungsgesetz

Zitierte Rechtsprechung

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Verfassungsgerichtshof, B 1931/96-8
Verfassungsgerichtshof, B 1931/96-10

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheinigung des näher gekennzeichneten Planes vom 15. April 1995 gemäß § 39 Vermessungsgesetz wurde vom Vermessungsamt Gmünd am 30. Mai 1995 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung vom 8. Juni 1995 wurde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Bescheid vom 14. November 1995 mangels Ermächtigung des Beschwerdeführers zur Verfassung von Plänen im Sinne des § 1 Liegenschaftsteilungsgesetzes abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 39 Abs. 1 und 2 und § 43 Abs. 1 bis 5) ergäbe sich, daß das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Teilung nur durchführen könne, wenn ihm ein Plan einer im § 1 Liegenschaftsteilungsgesetz taxativ aufgezählten Person oder Dienststelle und die Bescheinigung dieses Planes nach § 39 Vermessungsgesetz vorliege. Das Vermessungsamt könne die Bescheinigung nur erteilen, wenn der Plan u.a. der Voraussetzung des § 43 Abs. 5 Vermessungsgesetz entspreche.

Unter "Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers" im § 43 Abs. 5 leg. cit. sei auf § 1 Liegenschaftsteilungsgesetz Bezug genommen und gemäß dieser Bestimmung könne die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes nur aufgrund eines Planes durchgeführt werden, der von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, von einer Vermessungsbehörde, innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Dienststelle des Bundes oder Landes, die über einen Bediensteten verfügte, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilung, Ab- und Zuschreibung nachweise oder innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Agrarbehörde verfaßt worden sei.

Der Beschwerdeführer sei nicht Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen. Das Technische Büro für Vermessungswesen sei keiner der in § 1 Liegenschaftsteilungsgesetz bezeichneten Dienststellenkategorien zuzuordnen. Der vom Beschwerdeführer ausgearbeitete Plan könne daher vom Vermessungsamt wegen der klaren und eindeutigen Gesetzeslage nicht gemäß § 39 Vermessungsgesetz bescheinigt werden. Eine Beurteilung der Verfassungswidrigkeit der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sei der Verwaltungsbehörde verwehrt.

Die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 1998, Zl. B 1931/96-8, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde aufgrund eines entsprechenden Antrages mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juli 1998, B 1931/96-10, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der nach Aufforderung beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in der ergänzten Beschwerde ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1 Abs. 1 Liegenschaftsteilungsgesetz, § 39 Abs. 1 und 2 und § 43 Abs. 5 Vermessungsgesetz geltend und regt an, das Bescheidprüfungsverfahren des Verwaltungsgerichtshofes zu unterbrechen und entsprechende Prüfungsanträge beim Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen zur Gänze oder zumindest zum Teil zu stellen. Der Beschwerdeführer trägt dabei dieselben gleichheitsrechtlichen Bedenken vor, die er in seiner Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht hat.

Im Hinblick darauf, daß der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß der bei ihm erhobenen Beschwerde die angeführten gesetzlichen Bestimmungen für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtete und ihm gemäß der Bundesverfassung die Kompetenz zukommt, die Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, Prüfungsanträge beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Es erscheint gerechtfertigt, wenn Pläne, die die Grundlage für grundbücherliche Eintragungen bilden, neben der Vermessungsbehörde, Dienststellen des Bundes und der Länder mit bestimmten qualifizierten Bediensteten und der Agrarbehörde nur von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, die gemäß § 4 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz mit öffentlichem Glauben versehene Personen sind, deren im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellte öffentliche Urkunden von Verwaltungsbehörden ausgestellten Urkunden gleichgehalten werden, verfaßt werden dürfen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. September 1998