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98/06/0102 ECLI:AT:VWGH:1998:1998060102.X00 KI-generiert

Säumnisbeschwerde against municipal board inadmissible without prior devolution application to municipal council under § 27 VwGG

Geschäftsnummer 98/06/0102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complaint as inadmissible for lack of entitlement, ruling that the applicant did not prevail in her attempt to compel a decision on her appeal against a rejected building application. The dispute concerned a petition for delay (Säumnisbeschwerde) after the municipality's board of directors (Gemeindevorstand) failed to render a new decision following a remittal by the provincial government, which had vacated the board's prior rejection of the appeal. The court held that a delay complaint under § 27 VwGG is only permissible against the highest administrative body or an independent administrative senate; however, under the Tyrolean Municipal Code, the municipal council (Gemeinderat), not the board of directors, is the highest municipal body vested with superior authority. Consequently, the applicant failed to meet the statutory prerequisite for a delay complaint because she had not yet utilized the available devolution application under § 73 AVG to escalate the matter to the municipal council.

Legislator-Regeste

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§ 27 VwGG; § 46 TGO: A complaint for violation of the duty to decide under § 27 VwGG is inadmissible if the complaint is directed against a lower authority rather than the supreme authority designated by law or constitution for that specific matter.

Schlagwörter

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duty to decide municipal council supreme authority inaction complaint devolution remedy administrative procedure VwGG § 27

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 27 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 470/1995
Gemäß § 27 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 470/1995 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art.
Art. 132 B-VG
§ 46 Tiroler Gemeindeordnung 1966 (TGO)
Gemäß § 46 Tiroler Gemeindeordnung 1966 (TGO), LGBl.
Art. 118 Abs. 5 B-VG
Aus Art. 118 Abs. 5 B-VG ergibt sich die Stellung des Gemeinderates als oberstes Gemeindeorgan von Verfassungs wegen (vgl.
§ 73 AVG
Der Beschwerdeführerin steht gegen die Untätigkeit der belangten Behörde noch die Möglichkeit eines Devolutionsantrages gemäß § 73 AVG an den Gemeinderat offen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
The provision under which the court formally ordered the dismissal of the complaint for lack of entitlement.
§ 27 VwGG
Gemäß § 27 VwGG in der Fassung BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 24. April 1986, Slg. Nr. 12.123/A
Erkenntnis vom 24. April 1986, Slg. Nr. 12.123/A, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1992, Slg. Nr. 13.304
12.123/A, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1992, Slg. Nr. 13.304).
Beschluß vom 28. November 1991, Zl. 91/06/0141
Beschluß vom 28. November 1991, Zl. 91/06/0141, und das in diesem angeführte Vorerkenntnis).

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 VwGG

The provision under which the court formally ordered the dismissal of the complaint for lack of entitlement.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 27 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 470/1995 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Im vorliegenden Verwaltungsverfahren wurde der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Juni 1997, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen, das Bauansuchen abweisenden Bescheid abgewiesen wurde, aufgrund der Vorstellung der Beschwerdeführerin von der Tiroler Landesregierung aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde verwiesen. Die Vorstellungsentscheidung wurde nach dem Vorbringen in der Beschwerde der Beschwerdeführerin am 23. September 1997 zugestellt. Der Gemeindevorstand hat bisher nicht neuerlich über die Berufung der Beschwerdeführerin entschieden.

Gemäß § 46 Tiroler Gemeindeordnung 1966 (TGO), LGBl. Nr. 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 8/1973, hat über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand (Stadtrat) zu entscheiden. Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse übt gemäß dieser Bestimmung in allen Fällen der Gemeinderat aus. Aus Art. 118 Abs. 5 B-VG ergibt sich die Stellung des Gemeinderates als oberstes Gemeindeorgan von Verfassungs wegen (vgl. das hg.

Erkenntnis vom 24. April 1986, Slg. Nr. 12.123/A, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1992, Slg. Nr. 13.304). Die vorliegende Säumnisbeschwerde wendet sich somit nicht gegen die oberste Behörde im Sinne des § 27 VwGG. Der Beschwerdeführerin steht gegen die Untätigkeit der belangten Behörde noch die Möglichkeit eines Devolutionsantrages gemäß § 73 AVG an den Gemeinderat offen. Da eine maßgebliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. den hg.

Beschluß vom 28. November 1991, Zl. 91/06/0141, und das in diesem angeführte Vorerkenntnis).