VwGH allows appeal against replacement permit; court finds administrative act violates employee protection law by ignoring ergonomic standards.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria (VwGH) allowed the complainant's appeal against a replacement administrative decision issued by the Federal Minister for Economic Affairs. The complainant argued that the replacement permit, which reinstated strict ergonomic requirements for cash register stations, violated her rights under the Employee Protection Act. The court held that the administrative authority failed to properly balance the goal of workplace safety with the complainant's specific rights, necessitating a review of the decision's legality under the cited statute.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz; § 27 Abs. 2 ASchG: The administrative authority must strictly adhere to statutory limits when issuing replacement permits; a decision reinstating mandatory ergonomic conditions that infringe upon protected employee rights constitutes a violation of the law and must be set aside.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführerin für eine näher bezeichnete Betriebsanlage die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung unter anderem die Kassenarbeitsplätze betreffender Auflagen erteilt. Die die Kassenarbeitsplätze betreffenden Auflagen hatten folgenden Wortlaut:
"12) Der Kassenarbeitsplatz ist auf einem Podest zu errichten. Die Podesthöhe hat zwischen 100 und 165 mm zu betragen. Im Bereich des Zuganges zur Kasse ist durch eine geeignete Maßnahme das Abrollen oder Abgleiten des Arbeitsstuhles vom Podest zu verhindern.
13) Der Arbeitstisch (Kassen-Pult) hat - an der Manipulationsseite (Arbeitsseite) des Kassenpersonals gemessen - eine Höhe (Podestoberkante bis Pultoberkante) zwischen 720 und 750 mm aufzuweisen.
14) Um eine optimale Arbeitshaltung sowie bequeme Beinstellung für das Kassenpersonal zu gewährleisten, ist ein Beinfreiraum wie folgt zu gestalten:
Nach der Seite muss ein volles Herausschwenken mit dem Arbeitsstuhl ohne Hindernisse möglich sein.
15) Als Arbeitsstuhl ist ein höhenverstellbarer, drehbarer Bürosessel mit verstellbarer Rückenlehne beizustellen. Der Arbeitsstuhl muss ein fünfstrahliges Fußgestell besitzen.
Bei der Auswahl des Arbeitsstuhles ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Kassenpersonals vorzugsweise in aufrechter (mittlerer) Sitzhaltung durchgeführt werden soll. Für Unterbrechungen im Arbeitsfluss soll auch die hintere Sitzhaltung eingenommen werden können. (Definition der Sitzhaltungen siehe ÖNORM A 8020).
16) Der Kassenarbeitsplatz ist vor Zugluft und Störungen durch vorbeigehende Kunden mittels Abschirmung zu schützen. Um einen ausreichenden Bewegungsraum zu gewährleisten, ist von der Vorderkante (Arbeitsseite) des Pultes bis zur Abschirmung ein Mindestabstand vom 600 mm einzuhalten.
17) Alle Geräte und Bedienteile, die für die Tätigkeit des Kassenpersonals wesentlich sind, müssen auf der Pultoberfläche so angeordnet werden, dass sie vom Kassenpersonal in aufrechter Sitzhaltung zu handhaben sind.
18) Die Warenförderbänder sind so anzuordnen, dass die von den Kunden aufgelegten Waren in den, der entsprechenden Hand zugeordneten kleinen Greifraum (Definition siehe ÖNORM A 5910) befördert und von dort in Richtung Warenzellen oder Einpackflächen weitertransportiert wird. Falls ein Vorlaufband und ein Nachlaufband vorgesehen sind, ist deren Abstand möglichst klein zu halten. Der vertikale Abstand zwischen der ebenen Pultoberkante und der Oberseite der Förderbänder darf innerhalb des Greifraumes des Kassenpersonals 20 mm nicht überschreiten.
Die Bandgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass ein sicherer Transport der Ware (z.B. Vermeiden des Umkippens von Flaschen) gegeben ist.
19) Durch entsprechende Gestaltung des Kassenarbeitsplatzes muss dem Kassenpersonal zu Kontrollzwecken ein vollständiger Einblick in Einkaufswagen und -körbe möglich sein, ohne die Sitzposition ändern zu müssen. Wenn notwendig, sind Spiegel bzw. andere Kontrolleinrichtungen anzubringen.
Die Sichtfreiheit des Kassenpersonals in Richtung herannahender Kunden muss gegeben sein.
20) Im Anschluss an das Förderband ist ein Stauraum für die registrierten Waren vorzusehen.
Zur Ermöglichung des raschen Warenflusses ist ein Schwenkhebel einzurichten, welcher den Staubereich teilt und eine Packmöglichkeit für die Kunden schafft."
Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 1997, Zl. 96/04/0056, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Mit dem als Ersatzbescheid für diesen Bescheid ergangenen (nunmehr) vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. September 1998 wurde der Beschwerdeführerin - nunmehr unter Berufung auf § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) - eine einschließlich der Auflagen gleich lautende Bewilligung erteilt. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zur Begründung aus, sie folge mit ihrer Entscheidung den klaren und eindeutigen Ausführungen des Arbeitsinspektorates für den
9. Aufsichtsbezirk, aus denen hervorgehe, dass die vorgeschriebenen Auflagen notwendig seien, um das im Sinne des § 2 Abs. 2 des ASchG anzustrebende Ziel, Arbeitsplätze nach dem Stand der Technik und Medizin zu gestalten, zu erreichen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid
"insofern in ihren Rechten verletzt, als