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98/03/0341 ECLI:AT:VWGH:1999:1998030341.X00 KI-generiert

Allocation of administrative litigation costs for railway safety enforcement: absence of subjective fault in failing to remove hazardous vegetation

Geschäftsnummer 98/03/0341
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appellant's complaint, upholding the contested decision that ordered the appellant to bear the administrative costs of the proceedings and the fees for an official fire-prevention expert. The dispute concerned the allocation of litigation costs under Sections 76 to 78 of the General Administrative Procedure Act (AVG) arising from a case where the owner of land adjacent to a railway was ordered to remove plantings from a hazard zone to prevent fires. The appellant argued that the costs should be borne by the co-involved party (the landowner) because the latter’s failure to remove the hazardous vegetation due to negligence or knowledge caused the administrative action. The Court held that under the civil-law concept of fault (Section 1294 ABGB), the landowner was not subjectively blameworthy for not foreseeing the specific fire risk from vegetation without prior expert assessment, thereby rejecting the claim for cost shifting. The appellant was thus ordered to compensate the respondent and the co-involved party for their legal expenses.

Legislator-Regeste

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§ 1294 ABGB, § 42 Abs. 1 VwGG, §§ 47 ff VwGG; Allocation of administrative litigation costs for railway safety enforcement: absence of subjective fault in failing to remove hazardous vegetation: The dispute concerned the allocation of litigation costs under Sections 76 to 78 of the General Administrative Procedure Act (AVG) arising from a case where the owner of land adjacent to a railway was ordered to remove plantings from a hazard zone to prevent fires. The appellant argued that the costs should be borne by the co-involved party (the landowner) because the latter’s failure to remove the hazardous vegetation due to negligence or knowledge caused the administrative action. The Court held that under the civil-law concept of fault (Section 1294 ABGB), the landowner was not subjectively blameworthy for not foreseeing the specific fire risk from vegetation without prior expert assessment, thereby rejecting the claim for cost shifting. The appellant was thus ordered to compensate the respondent and the co-involved party for their legal expenses.

Schlagwörter

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§ 1294 ABGB § 42 Abs. 1 VwGG §§ 47 ff VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 1294 ABGB
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Frage, ob ein nach der genannten Bestimmung erforderliches Verschulden gegeben ist, vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Provision cited in the dispositive section as the legal basis for dismissing the complaint as unfounded.
§§ 47 ff VwGG
Provision cited in the dispositive section as the legal basis for the decision on costs and compensation of legal expenses.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Provision cited in the dispositive section as the legal basis for dismissing the complaint as unfounded.

§§ 47 ff VwGG

Provision cited in the dispositive section as the legal basis for the decision on costs and compensation of legal expenses.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/03/0335, hingewiesen, welches über die - allerdings nicht im Kostenpunkt erhobene - Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den auch hier angefochtenen Bescheid ergangen ist.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Kostenentscheidung, wonach die beschwerdeführende Partei "Kosten gemäß Landeskommissionsgebührenverordnung 1967, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/1994" für die Verhandlung am 23. Oktober 1997 in Höhe von S 4.830,-- und für den Amtssachverständigen für Brandverhütung in der Höhe von S 900,-- gemäß den §§ 76 bis 78 AVG 1991 i.d.g.F." zu tragen habe. Die belangte Behörde begründete diese Kostenentscheidung damit, dass die Verbotswidrigkeit der "verhandlungsgegenständlichen Handlung" im Sinne des § 39 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 erst im Rahmen des Verfahrens einwandfrei zutage getreten sei. Es erscheine daher durchaus entschuldbar, wenn die Verbotswidrigkeit dieser Tatbestände nicht von Vornherein der mitbeteiligten Partei bewusst gewesen sei. Insbesondere das Ausmaß des Gefährdungsbereiches sei erst durch die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen ermittelt worden. Eine "Vorschreibung der Verhandlungskosten zu Lasten der Grundeigentümerin" (wie dies von der beschwerdeführenden Partei beantragt worden war) erscheine daher nicht gerechtfertigt.

Die beschwerdeführende Partei erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass sie zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werde. Nach ihrer Ansicht habe die mitbeteiligte Partei in Kenntnis oder in fahrlässiger Unkenntnis der Rechtslage und im Bewusstsein der Gefährdung der Eisenbahnanlage die Anpflanzungen aus dem Gefährdungsbereich nicht entfernt. Die Amtshandlung sei daher durch ihr Verschulden verursacht worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:

Gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG (in der im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im Allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Wurde die Amtshandlung jedoch durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 erster Satz AVG von diesem zu tragen.

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Voraussetzung nach § 76 Abs. 2 erster Satz AVG für die Kostenersatzpflicht der mitbeteiligten Partei vorlagen oder nicht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Frage, ob ein nach der genannten Bestimmung erforderliches Verschulden gegeben ist, vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemanden nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiss fehlen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1963, Slg. Nr. 6129/A). Erst die subjektive Vorwerfbarkeit gegenüber dem konkreten Täter ist Verschulden im subjektiven Sinn (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 20 zu § 1294). Davon kann aber im Beschwerdefall noch nicht gesprochen werden. Dass die Anlegung einer Kurzumtriebsfläche in der Umgebung einer Eisenbahnanlage eine Gefährdung der Eisenbahn mit sich bringe, ist - mag es auch schon zu drei Bränden im Bereich der Kurzumtriebsflächen gekommen sein - nicht von Vornherein ohne weiteres erkennbar. Zur Klärung dieser Frage bedurfte es vielmehr der Einholung des Gutachtens eines Amtssachverständigen für Brandschutz, aus dem sich ergab, dass eine Brandursache infolge eines Bremsfunkens relativ unwahrscheinlich sei, aber doch durch den bei entsprechender Austrocknung leicht entzündlichen Grasbewuchs zusammen mit dem Baumbewuchs eine Brandgefahr im Bereich von 15 m links und rechts der Gleisachse hervorgerufen werden könne. Bei diesem Sachverhalt kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der mitbeteiligten Partei die subjektive Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens verneinte.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass - außer den Kosten des Amtssachverständigen von S 900,-- - weitere Kosten des Sachverständigen von S 750,-- "als frustriert" anzusehen seien, geht ins Leere, weil ihr derartige Kosten im angefochtenen Bescheid ohnedies nicht auferlegt wurden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Juni 1999