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98/02/0290 ECLI:AT:VWGH:2000:1998020290.X00 KI-generiert

Court dismisses appeal against traffic fine, ruling negligence in parking brake usage caused the violation.

Geschäftsnummer 98/02/0290
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the appellant's appeal against a traffic violation fine for parking less than 5 meters from a crossroad. The appellant argued they parked correctly but failed to engage the handbrake, allowing another vehicle to push theirs into the prohibited zone. The court held that the failure to secure the vehicle constituted negligence, making the appellant liable for the resulting violation under the Road Traffic Act.

Legislator-Regeste

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§ 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960; § 5 Abs. 1 VStG: The failure to engage the parking brake when parking in a restricted zone constitutes negligence, rendering the driver liable for any resulting traffic violation caused by external interference.

Schlagwörter

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parking violation negligence liability causation theory handbrake duty administrative appeal road traffic act external interference

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 24 Abs. 1 lit. d Straßenverkehrsordnung 1960
A in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. d Straßenverkehrsordnung 1960 begangen, weshalb gegen ihn eine Geldstrafe von S 850,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) zu verhängen gewesen sei.
§ 5 Abs. 1 VStG
d Straßenverkehrsordnung 1960, für deren Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten ausreicht, resultiert.
§ 42 Abs. 1 VwGG
war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
§§ 47ff VwGG
des gestellten Begehrens auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
des gestellten Begehrens auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
§ 12 Abs. 3 VwGG
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0219
Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0219, mit weiteren Verweisen).
Erkenntnis vom 17. April 1991, Zl. 90/02/0209
Erkenntnis vom 22. Mai 1991, Zl. 90/03/0099
Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11894/A
Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 87/18/0054

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 7. April 1997 um 10.50 Uhr in Wien I, Judenplatz 5, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. A in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. d Straßenverkehrsordnung 1960 begangen, weshalb gegen ihn eine Geldstrafe von S 850,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) zu verhängen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer das Faktum, dass das Kraftfahrzeug im angeführten Fünfmeterbereich abgestellt vorgefunden worden sei, nicht bestritten habe. Der Beschwerdeführer habe aber bestritten, das Kraftfahrzeug selbst dort abgestellt zu haben, weil er dieses unter Einhaltung der Fünfmetergrenze abgestellt, hiebei aber versehentlich die Handbremse nicht angezogen habe. Das Fahrzeug sei dann nach Ansicht des Beschwerdeführers durch ein Parkmanöver eines anderen Kraftfahrzeuges aus seiner ursprünglichen Abstellposition gebracht worden. Die belangte Behörde, die diesen Ausführungen Glauben schenkte, wertete die von ihr als Sorgfaltswidrigkeit angesehene Unterlassung des Anziehens der Handbremse als kausal für die festgestellte rechtswidrige Positionierung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers.

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. d Straßenverkehrsordnung 1960 ist das Halten und das Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner (Verkehrsunfälle betreffenden) Rechtsprechung zur Kausalität auf die Äquivalenztheorie ab. Auch bei einem Sachverhalt, wie er im vorliegenden Beschwerdefall von der belangten Behörde als erwiesen angenommen wurde, ist deren Anwendung angezeigt. Diese Theorie bedient sich einer Eliminationsmethode, bei der man sich die Handlung oder Unterlassung, die auf ihre Kausalität für den in concreto eingetretenen Erfolg geprüft wird, wegdenkt, um dadurch festzustellen, ob dieser Erfolg, so wie er im jeweiligen Fall unter Berücksichtigung aller Umstände eingetreten ist, bestehen bliebe oder entfiele. Jede Handlung oder Unterlassung, die auch nur das Geringste dazu beigetragen hat, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten ist, war für den Erfolg kausal (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0219, mit weiteren Verweisen). Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass beim gegebenen Sachverhalt das vom Beschwerdeführer selbst ins Treffen geführte Unterlassen des Anziehens der Feststell(Hand)bremse für den eingetretenen Erfolg, nämlich die Positionierung des Kraftfahrzeuges innerhalb des Bereiches von weniger als fünf Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder, kausal war.

Gemäß § 23 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 hat der Lenker, bevor er das Fahrzeug verläßt, es so zu sichern, dass es nicht abrollen kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ist - was der Beschwerdeführer richtig erkennt - unter "Abrollen" eine Bewegung auf schiefer Ebene als bloße Folge der Einwirkung der Schwerkraft zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1965, Zl. 839/64, mit weiteren Nachweisen).

Dem Beschwerdeführer ist daher beizupflichten, dass ein ausdrücklich normiertes Gebot, ein Fahrzeug auch dann so zu sichern, dass es nicht abrollen kann, wenn die Fahrbahn, auf der das Fahrzeug abgestellt wird - wie im Beschwerdefall - keine schiefe Ebene darstellt, dem Gesetz nicht entnommen werden kann. Nicht alle einen Verkehrsteilnehmer treffenden Sorgfaltsverpflichtungen sind aber ausdrücklich im Gesetz festgelegt, sondern ergeben sich vielfach als Reflexwirkungen gesetzlicher Anordnungen. So darf etwa ein Autoradio nur so laut betrieben werden, dass hiedurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1984, Zl. 82/02/0072); der Lenker eines Fahrzeuges hat den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden, wobei, auch wenn er einen Verkehrsunfall nicht wahrnehmen konnte, ein Blick in den Rückspiegel in bestimmten Verkehrssituationen geboten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. April 1991, Zl. 90/02/0209, und vom 22. Mai 1991, Zl. 90/03/0099, mit weiteren Nachweisen); der Lenker eines unfallbeteiligten Fahrzeuges darf keinen Nachtrunk tätigen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1982, Zl. 03/3848/80, und vom 4. März 1983, Zl. 82/02/0243).

Da jedenfalls im innerstädtischen Bereich im Hinblick auf die Parkplatznot im Zuge des Einparkens fremder Fahrzeuge Berührungen des eigenen Fahrzeuges keineswegs auszuschließen sind, umfasst die einem Kraftfahrzeuglenker zumutbare Sorgfalt auch die Verpflichtung, sein in einem solchen Bereich abgestelltes Fahrzeug auch auf ebener Fahrbahn gegen eine durch Fremdeinwirkung verursachte Lageveränderung etwa durch Anziehen der Feststell(Hand)bremse zu sichern. Die Außerachtlassung dieser Sorgfalt führt zwar nicht zur Strafbarkeit dieses Verhaltens, doch ist darin eine Fahrlässigkeit zu erblicken, die dazu führt, dass der Lenker eine auch durch Fremdeinwirkung herbeigeführte Änderung der Abstellposition des Fahrzeuges und die allenfalls dadurch verwirklichte Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu vertreten hat.

Im Beschwerdefall erweist sich somit - wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannt hat - das vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellte Unterlassen des Anziehens der Feststell(Hand)bremse oder einer sonstigen Sicherung gegen Ortsveränderung des (wenn auch) auf ebener Fahrbahn abgestellten Kraftfahrzeuges als kausal für die festgestellte Abstellposition sowie als eine Sorgfaltsverletzung, aus der das Verschulden des Beschwerdeführers an der festgestellten Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 lit. d Straßenverkehrsordnung 1960, für deren Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten ausreicht, resultiert.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Tatort sei nicht hinreichend konkretisiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Anführung des Tatortes mit Wien I, Judenplatz 5, im Zusammenhang mit "Abstellen des Fahrzeuges im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder" eine hinreichende, Verwechslungen ausschließende Umschreibung des Tatortes darstellt, die den Beschwerdeführer in die Lage versetzte, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und davor schützte, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11894/A). Insbesondere ist im Hinblick auf eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 lit. d Straßenverkehrsordnung 1960 die Angabe einer Straße in Verbindung mit einer bestimmten Hausnummer als Tatort im Sinne des § 44a Z 1 VStG ausreichend und bedarf es in diesem Fall (im Schuldspruch) nicht der Nennung jener beiden Straßenzüge, durch welche der Schnittpunkt der einander kreuzenden Fahrbahnränder gebildet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl.

87/18/0054, mit weiteren Nachweisen)

Die sich sohin zur Gänze als unbegründet erweisende Beschwerde

war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen

des gestellten Begehrens auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Juli 2000