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AW 98/02/0006 ECLI:AT:VWGH:1998:AW1998020006.A00 KI-generiert

VwGH denies suspension of costs order due to lack of disproportionate property disadvantage and failure to specify facts.

Geschäftsnummer AW 98/02/0006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request to suspend the enforcement of a costs order related to judicial detention. The applicant argued that enforcing the order would cause disproportionate property damage and potentially lead to double liability if costs were later re-imposed. The court dismissed this because the debt had already been offset, the hypothetical risk of re-assignment was not a valid ground for suspension, and the applicant failed to provide concrete details regarding the alleged disproportionate impact.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; Suspension of enforcement requires a proven disproportionate property disadvantage; abstract fears of future double liability or hypothetical enforcement outcomes do not satisfy the requirement for suspending execution.

Schlagwörter

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suspension of enforcement disproportionate property disadvantage judicial detention costs offsetting of debts procedural specificity requirement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
§ 79 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG)
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 79 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG), BGBl.
Art. 144 Abs. 3 B-VG
In der gegen diesen Bescheid - nach Ablehnung der Behandlung der diesbezüglichen Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung derselben gemäß Art. 144 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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VwSlg. 10.381/A
Februar 1981, VwSlg. 10.381/A) nicht nachgekommen.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 79 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, die Kosten für seine Anhaltung in der Justizanstalt Ried im Innkreis im Rahmen der Vollziehung der Schubhaft vorgeschrieben.

In der gegen diesen Bescheid - nach Ablehnung der Behandlung der diesbezüglichen Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung derselben gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof - gerichteten, ergänzten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Der Beschwerdeführer begründet diesen Antrag im wesentlichen damit, daß für ihn "ein erheblicher und unverhältnismäßiger Eigentumsnachteil" dadurch abgewendet werden könnte, daß der angefochtene Bescheid zunächst "nicht durch Exekution vollstreckt werden könnte und auch kein - ohnedies erfolgloses - Exekutionsverfahren", welches den Beschwerdeführer letztlich "nur mit noch höheren Eigentumsnachteilen (Kosten) belasten würde, gegen ihn eingeleitet werden könnte". Der Beschwerdeführer würde durch eine Exekution des angefochtenen Bescheides "in seinen materiellen Lebensgrundlagen" erheblich beeinträchtigt und hätte zudem noch die Kosten eines Exekutionsverfahrens zu tragen, obwohl sich im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens herausstellen könnte, daß der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.

Insbesondere müsse eine - auch spätere - Belastung mit Kosten eines Vollstreckungsverfahrens als unbillig angesehen werden, wenn die Uneinbringlichkeit der zu vollstreckenden Geldleistung schon vorweg bekannt sei. Überdies könnte der Beschwerdeführer "zwischenzeitlich" auch noch von der örtlich und sachlich zur Kostenvorschreibung zuständigen Justizanstalt Ried im Innkreis zum Ersatz derselben Schubhaftkosten verhalten werden, ohne daß er eine rechtliche Handhabe gegen einen solchermaßen erwirkten, "im Ergebnis doppelten Eigentumsentzug" hätte.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Auf den hypothetischen Fall einer nochmaligen Vorschreibung der Schubhaftkosten durch die Justizanstalt Ried im Innkreis war nicht näher einzugehen, weil dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Auch die vom Beschwerdeführer als wahrscheinlich angesehene Erfolglosigkeit einer möglichen Zwangsvollstreckung des mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Betrages für den Ersatz der Schubhaftkosten sowie die mit einer allfälligen erfolglosen Zwangsvollstreckung verbundene zusätzliche Kostenbelastung des Beschwerdeführers vermag für sich allein nicht eine Unverhältnismäßigkeit des allenfalls dem Beschwerdeführer daraus entstehenden (Vermögens)Nachteils zu bewirken.

Im übrigen ist der Beschwerdeführer auch dem Konkretisierungsgebot (vgl. hiezu näher den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A) nicht nachgekommen. Im übrigen wird auf die Mitteilung der belangten Behörde vom 23. März 1998 hingewiesen, wonach der vorgeschriebene Kostenbetrg bereits gegenverrechnet worden und die entsprechende Forderung nicht mehr existent sei.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.