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97/21/0923 ECLI:AT:VWGH:2000:1997210923.X00 KI-generiert

VwGH dismisses deportation ban appeal citing foreign theft conviction and continued illegal residence despite marriage.

Geschäftsnummer 97/21/0923
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's appeal against an indefinite residence ban issued under the Foreigners Act. The applicant argued that his foreign theft conviction was minor and that his subsequent marriage to a resident Austrian citizen significantly altered his private interests. The court rejected these claims, ruling that the legality of the original ban could not be re-examined and that the applicant's continued illegal residence and lack of significant new family ties outweighed his personal interests.

Legislator-Regeste

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§ 18 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 19, 20, 21, 22 Fremdengesetz; The court may not re-examine the legality of a residence ban upon its revocation, and changes in personal circumstances do not override the public interest in maintaining the ban if the individual remains unlawfully present.

Schlagwörter

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indefinite residence ban foreigners act illegal residence proportionality test family interests public safety re-examination of legality

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm den §§ 19, 20, 21 und 22 des Fremdengesetzes - FrG
April 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsbürger, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm den §§ 19, 20, 21 und 22 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.
§ 26 Fremdengesetz
§ 42 Abs. 1 VwGG
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
§§ 47 ff VwGG
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
§ 73 StGB
Diese Verurteilung wegen Hehlerei entspreche § 73 StGB.
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Durch das Aufenthaltsverbot werde daher in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, jedoch sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
§ 66 Abs. 4 AVG
November 1997 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge.
§ 223 StGB
Mai 1997 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB zu einer Geldstrafe von S 1.800,-- verurteilt worden.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 96/21/0395
Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 96/21/0395).
Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 97/21/0503
Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 97/21/0503).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 13. April 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsbürger, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm den §§ 19, 20, 21 und 22 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Diese Maßnahme wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer sei laut Haftbefehl des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 13. März 1995 von den rumänischen Behörden zwecks Verbüßung einer im Jahr 1986 wegen Hehlerei verhängten Gefängnisstrafe von vier Jahren wegen Hehlerei auf Grund des Haftbefehles Nr. 134 vom 20. September 1991 des Gerichtes in Hunedoara gesucht worden. Diese Verurteilung wegen Hehlerei entspreche § 73 StGB. Auf Grund dieser Tatsache und deren Wertung sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Angehörigen im österreichischen Bundesgebiet. Er habe allerdings bis zu seiner Verhaftung mit seiner Lebensgefährtin, einer namentlich genannten rumänischen Staatsbürgerin, im österreichischen Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt gelebt. Durch das Aufenthaltsverbot werde daher in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, jedoch sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 16. August 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und begründete dies damit, dass die der Verurteilung wegen Hehlerei zu Grunde liegende Schuld nur geringfügig sei. In Österreich sei er darüber hinaus nicht strafrechtlich verurteilt worden, auch lägen keine schwer wiegenden Verwaltungsübertretungen vor. In Bezug auf seine privaten Verhältnisse sei auszuführen, dass er am 25. Juli 1995 seine bisherige Lebensgefährtin geehelicht habe. Seine Ehegattin sei in Österreich ständig aufenthalts- und arbeitsberechtigt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 27. September 1996 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 26 FrG abgewiesen. In ihrer Begründung führte diese Behörde aus, der Beschwerdeführer sei von einem rumänischen Gericht wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Diese Verurteilung entspreche dem § 73 StGB. Dies habe zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt. Dieser Grund sei nicht weggefallen, weswegen der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abzuweisen gewesen sei. Daran vermöge auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seine Lebensgefährtin geehelicht habe, nichts zu ändern, weil die Ehe nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes geschlossen worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. November 1997 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge.

Diesen Ausspruch begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Die Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein rumänisches Gericht wegen Hehlerei sei nach wie vor rechtskräftig; dies unabhängig davon, dass die rumänischen Behörden mittlerweile ihren Auslieferungsantrag zurückgezogen hätten. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit Urteil des Bezirksgerichtes Gmünd vom 28. Mai 1997 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB zu einer Geldstrafe von S 1.800,-- verurteilt worden. Dieses Urteil sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Weiters habe die Bezirkshauptmannschaft Gmünd über den Beschwerdeführer mit - aufgrund einer Berufung des Beschwerdeführers noch nicht in Rechtskraft erwachsenem - Straferkenntnis vom 2. September 1997 wegen unbefugter Ausübung eines Handelsgewerbes eine Geldstrafe von S 9.000,-- verhängt. Auch stehe fest, dass der Beschwerdeführer trotz des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in Österreich verblieben sei und sich somit unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte.

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Eheschließung mit einer rumänischen Staatsangehörigen sei auszuführen, dass diese Tatsache vom Beschwerdeführer vollständig im Zeitraum seines rechtswidrigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet geschaffen worden sei und ihr daher kein Gewicht zukomme. Es könne nicht im Ermessen eines Fremden, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, liegen, dass dieser Fremde Umstände, die er selbst während seines rechtswidrigen Aufenthaltes schaffe, dazu heranziehe, um ein gegen ihn bestehendes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot zu negieren.

Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers sehe sich die belangte Behörde außer Stande, eine für den Beschwerdeführer "positive Gefährdungsprognose" abzugeben. Wegen des fortdauernden rechtswidrigen Verhaltens trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes sei dessen Aufrechterhaltung dringend geboten und stünden die §§ 19 und 20 FrG mangels Änderung des Sachverhaltes dieser Aufrechterhaltung auch nicht entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht

auf die Erstattung einer Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Behörde nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den §§ 18 bis 20 FrG gewinnt, mit der Frage auseinander zu setzen, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Sinn des § 18 Abs. 1 leg. cit. gegen den Fremden weiter getroffen werden kann und ob allenfalls ein relevanter Eingriff im Sinn des § 19 FrG vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits gemäß § 20 FrG maßgebend sind, zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 96/21/0395).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er von einem rumänischen Gericht wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie (nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes) vom Bezirksgericht Gmünd wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei und er sich trotz Bestehens des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes weiterhin im Bundesgebiet aufhalte.

Soweit die Beschwerde nun - offensichtlich im Blick auf die Vergleichbarkeit der Verurteilung gemäß § 73 StGB - meint, dass "die Schuld des Beschwerdeführers nur geringfügig und unter den österreichischen, gesetzlichen Voraussetzungen nicht strafrechtlich war", ist ihr zu entgegnen, dass die Zulässigkeit der Heranziehung der besagten ausländischen Verurteilung bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes geprüft wurde, bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes jedoch die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden kann. Auf Grund der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Umstände, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass er sich während der Gültigkeitsdauer eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes strafbar machte und ungeachtet der mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet geblieben ist, kann der Auffassung der belangten Behörde, dass weiterhin eine Gefährlichkeitsprognose gegen den Beschwerdeführer zu treffen sei, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Entgegen der Beschwerdemeinung kommt dem Umstand der Aufhebung des rumänischen Haftbefehls keine wesentliche Bedeutung zu. Im Übrigen ist die seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes verstrichene Zeit zu kurz, um daraus eine Abschwächung der Gefährdungsprognose ableiten zu können.

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine zwischenzeitig erfolgte Eheschließung mit seiner bisherigen Lebensgefährtin, einer rumänischen Staatsbürgerin, und die dadurch zu seinen Gunsten eingetretene Änderung seiner privaten und familiären Interessen an seinem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Es ist zwar die Ansicht der belangten Behörde, dass die zu einer Zeit, als sich der Beschwerdeführer auf Grund des gegen ihn bestehenden rechtskräftigen unbefristeten Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, eingetretenen Änderungen in den persönlichen Beziehungen überhaupt nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien, unzutreffend (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 97/21/0503). Allerdings ist diese Verstärkung seiner in Österreich gelegenen persönlichen Interessen nicht so beträchtlich, dass sie zu einem Überwiegen dieser Interessen über das - wie oben aufgezeigt keinesfalls verminderte - öffentliche Interesse am Aufenthaltsverbot bzw. an dessen Aufrechterhaltung führen könnte.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. September 2000