Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
97/21/0853 ECLI:AT:VWGH:1999:1997210853.X00 KI-generiert

97/21/0853 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 97/21/0853
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung iS des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 9. September 1999, Zl. 96/21/0549, mwN.)

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; 97/21/0853 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und macht geltend, dass der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner Eltern vor der österreichischen Vertretungsbehörde in der Türkei zum Beweis dafür beantragt habe, dass er in seiner Heimat ein ähnliches Schicksal wie der (ihm) nahestehende, am 16. Dezember 1994 getötete Freund zu erwarten habe. Die Behörde habe diesen relevanten Beweis nicht aufgenommen und eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen. Auch habe die Behörde die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Zeitungsartikel übersehen. Darüber hinaus stelle sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als eine Scheinbegründung dar und genüge im "Asylverfahren" die Glaubhaftmachung der Behauptungen.

Schlagwörter

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 10. November 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Seine Abschiebung in die Türkei sei somit zulässig.

Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, sich den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich anzuschließen und diese zum Inhalt ihres Bescheides zu erheben.

Diesen Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid zufolge sei der Beschwerdeführer am 28. März 1992 mit einem türkischen Reiseunternehmen und dem angeblichen Reisezweck, einen Verwandten in Deutschland besuchen zu wollen, nach Österreich eingereist. Seinen Antrag gemäß § 54 FrG habe er damit begründet, dass er (in der Türkei) sofort verhaftet werden würde. Ein ihm nahestehender Freund, ein Rechtsanwalt (laut Niederschrift vom 2. Mai 1996: mit dem Namen F.C.), wäre Ende November 1994 in Ankara festgenommen worden, weil er der zuständige Leiter der Partei "HEP" gewesen wäre. Die Leiche seines Freundes wäre dann am 16. Dezember 1994 auf einem Feld gefunden worden. Der Beschwerdeführer fürchtete, das gleiche Schicksal zu erleiden, weil auch er Mitglied dieser Partei (von 1989 bis 1991) gewesen wäre. Seine Eltern hätten ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei in ihrem Haus gewesen wäre und nach ihm gesucht hätte. Die Polizei hätte schon mehrmals, das letzte Mal im Mai 1995, nach ihm gesucht. Seine Tätigkeit für die Partei hätte darin bestanden, Flugzettel zu verteilen und an Versammlungen teilzunehmen.

Diese Angaben erachtete die erstinstanzliche Behörde als unglaubwürdig. So sei die "HEP" (Populistische Arbeiterpartei) 1990 gegründet worden. Diese sei eine abgespaltene Partei der "SHP" (Sozialdemokratische Volkspartei), die 1985 gegründet worden sei (siehe auch Ludwig Boltzmann-Institut, Länderbericht Türkei, Dezember 1993). Das bedeute, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1989 nicht für die "HEP" habe tätig gewesen sein können. Die von ihm ins Treffen geführte Ermordung eines Leiters der "HEP" möge durchaus den Tatsachen entsprechen, doch sei dies im Hinblick darauf, dass sich diese Tat zu einem Zeitpunkt abgespielt habe, als sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als zwei Jahren im Bundesgebiet aufgehalten habe, noch kein Indiz dafür, dass ausgerechnet er der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Im Weiteren führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers durch keine Dokumente belegt seien und als Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation auch zu berücksichtigen sei, dass er seinen eigenen Angaben zufolge aus der Türkei ausgereist und ihm von der türkischen Botschaft in Wien die Gültigkeitsdauer seines Reisepasses verlängert worden sei. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer keine Bedenken gehabt habe, mit den Behörden seines Heimatlandes in Kontakt zu treten und deren Leistungen in Anspruch zu nehmen. Auch könne berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass ihm im Jahr 1992 von seinem Heimatstaat ein Reisepass ausgestellt worden sei. Derartiges wäre sicherlich nicht passiert, würde man ihn in seinem Heimatstaat tatsächlich verfolgen, weil dieser ihm mit der Ausstellung eines Reisepasses die Möglichkeit gebe, in alle Länder der Welt zu reisen. Würde der Heimatstaat des Beschwerdeführers diesen tatsächlich als Mitglied einer den Kurden nahestehenden Partei "HEP" ansehen und ihn als solches verfolgen, hätte man ihm wohl kaum einen Reisepass ausgestellt oder die Gültigkeitsdauer seines Reisepasses verlängert, weil er doch so die Möglichkeit hätte, vom Ausland aus Aktionen gegen seinen Heimatstaat zu setzen. Obwohl er von der erstinstanzlichen Behörde am 7. März 1995 niederschriftlich befragt und ihm mitgeteilt worden sei, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt werde, und obwohl sein rechtsfreundlicher Vertreter am 4. März 1996 eine Stellungnahme eingereicht habe, sei darin keine Rede davon gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG bedroht wäre. Erst nach Zustellung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbots-Bescheides (am 18. März 1996) habe er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag gemäß § 54 FrG gestellt.

Die Richtigstellung durch den Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift betreffend die Gründung der "HEP" ändere nichts an der Tatsache, dass ihm die belangte Behörde jegliche Glaubwürdigkeit abspreche. Er habe sich abermals im Jahr 1994 in der Türkei aufgehalten, zumal in seinem Reisepass ein Ausreisestempel (Flughafen Ankara), datiert mit 29. Jänner 1994, abgedruckt sei. Es sei daher unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer von der türkischen Polizei gesucht werde, weil er es gewagt bzw. bewusst das Risiko neuerlich in Kauf genommen habe, sich mit seinem gültigen nationalen Reisedokument anlässlich der Ausreise am 29. Jänner 1994 über den Flughafen Ankara der staatlichen Grenzkontrolle zu unterziehen. Hätte er wirklich die Befürchtung gehabt, dass nach ihm gesucht werde, hätte er damit rechnen müssen, erkannt und aufgegriffen zu werden. Wenn er auf die Einvernahme seiner Eltern bestehe, so sei es unverständlich, weshalb diese nicht schon längst eine österreichische Vertretungsbehörde in der Türkei zur Aufnahme des Sachverhalts aufgesucht hätten. Von der Aufnahme weiterer Beweise sei insofern Abstand genommen worden, als der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend ermittelt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung iS des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 9. September 1999, Zl. 96/21/0549, mwN.)

2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und macht geltend, dass der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner Eltern vor der österreichischen Vertretungsbehörde in der Türkei zum Beweis dafür beantragt habe, dass er in seiner Heimat ein ähnliches Schicksal wie der (ihm) nahestehende, am 16. Dezember 1994 getötete Freund zu erwarten habe. Die Behörde habe diesen relevanten Beweis nicht aufgenommen und eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen. Auch habe die Behörde die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Zeitungsartikel übersehen. Darüber hinaus stelle sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als eine Scheinbegründung dar und genüge im "Asylverfahren" die Glaubhaftmachung der Behauptungen.

3. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren das im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebene Vorbringen (vgl. I. 1.) erstattet und zum Beweis seiner Behauptungen die Einvernahme seiner Eltern als Zeugen durch die österreichische Vertretungsbehörde in Ankara beantragt, die genauer anführen könnten, wann die Polizei ihn gesucht habe, sowie mehrere Kopien von Zeitungsartikeln in türkischer Sprache vorgelegt. Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in der Türkei iS des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG bedroht sei, als unglaubwürdig erachtet und ihre Auffassung u.a. damit begründet, dass er seinen eigenen Angaben zufolge legal aus der Türkei ausgereist und ihm von der türkischen Botschaft in Wien die Gültigkeitsdauer seines Reisepasses, der ihm im Jahr 1992 von der Türkei ausgestellt worden sei, verlängert worden sei. Dies hätte der türkische Staat sicher nicht getan, würde er den Beschwerdeführer tatsächlich als Mitglied der den Kurden nahestehenden Partei "HEP" ansehen und ihn als solches verfolgen. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer nachweislich abermals im Jahr 1994 in der Türkei aufgehalten, zumal in seinem Reisepass ein mit 29. Jänner 1994 datierter Ausreisestempelabdruck (Flughafen Ankara) enthalten sei.

Auf diese Überlegungen der belangten Behörde geht die Beschwerde, die die getroffenen Feststellungen zur Passausstellung und -verlängerung sowie zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei nicht bestreitet, im Detail nicht ein. Der Gerichtshof vermag im Rahmen der ihm insoweit zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) diese Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu erkennen, wäre es doch nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer im Jahr 1994 wieder ausreisen ließen, wenn sie diesen verfolgen und inhaftieren wollten.

Darüber hinaus wäre, selbst wenn die im Verwaltungsverfahren vorgelegten (unübersetzten) türkischen Zeitungsartikel auf das Schicksal des angeblichen Freundes des Beschwerdeführers, F.C., Bezug nehmen sollten - worüber in diesen Artikeln berichtet werde, ist vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden - und selbst wenn der Beschwerdeführer von 1989 bis 1991 tatsächlich Mitglied der "HEP" gewesen wäre, nicht dargetan, dass ihm ein ähnliches Schicksal wie dem F.C. drohte, war der Beschwerdeführer - seinen Angaben zufolge - doch nur bis zum Jahr 1991 (einfaches) Parteimitglied und als solches (lediglich) mit dem Verteilen von Flugzetteln und der Teilnahme an Versammlungen beschäftigt, während F.C. in dieser Partei in führender Stellung tätig gewesen sei.

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen war die vom Beschwerdeführer beantragte Vernehmung seiner Eltern entbehrlich, sodass auch diese Verfahrensrüge ins Leere geht.

Schließlich kann auch keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bescheid nur eine "Scheinbegründung" enthalte, geht doch aus diesem Bescheid mit der erforderlichen Eindeutigkeit hervor, welche Erwägungen für die Beweiswürdigung maßgebend waren und wie die Rechtsfrage beurteilt wurde.

4. Die Auffassung der belangten Behörde, dass für die in § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG umschriebene Annahme keine stichhaltigen Gründe gegeben seien, begegnet somit keinem Einwand. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. Oktober 1999