97/21/0366 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Antrag, gemäß Art. 177 EGV (nunmehr Art. 234 EG) dem EuGH eine näher bezeichnete Frage mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorzulegen, wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Baden erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 1. August 1995 gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 iVm den §§ 19 bis 23 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein bis zum 30. Juni 2005 befristetes Aufenthaltsverbot. Sie begründete diese Maßnahme im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei am 30. August 1992 mit einem bis 6. Oktober 1992 gültigen Sichtvermerk eingereist. Der Beschwerdeführer habe der diesen Sichtvermerk ausstellenden Behörde gegenüber erklärt, nur zu Besuchszwecken nach Österreich reisen zu wollen. Er sei jedoch im Bundesgebiet geblieben und habe am 30. November 1992 eine "Scheinehe" geschlossen, auf deren Grundlage ihm ein Befreiungsschein mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt worden sei. Darüber hinaus halte sich der Beschwerdeführer seit 7. Oktober 1992 unerlaubt im Bundesgebiet auf. Dieser Sachverhalt erfülle die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 1 VwGG; 97/21/0366 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. Mai 1997 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 26 FrG ab.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
1. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von
S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Der Antrag, gemäß Art. 177 EGV (nunmehr Art. 234 EG) dem EuGH eine näher bezeichnete Frage mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorzulegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Bezirkshauptmannschaft Baden erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 1. August 1995 gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 iVm den §§ 19 bis 23 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein bis zum 30. Juni 2005 befristetes Aufenthaltsverbot. Sie begründete diese Maßnahme im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei am 30. August 1992 mit einem bis 6. Oktober 1992 gültigen Sichtvermerk eingereist. Der Beschwerdeführer habe der diesen Sichtvermerk ausstellenden Behörde gegenüber erklärt, nur zu Besuchszwecken nach Österreich reisen zu wollen. Er sei jedoch im Bundesgebiet geblieben und habe am 30. November 1992 eine "Scheinehe" geschlossen, auf deren Grundlage ihm ein Befreiungsschein mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt worden sei. Darüber hinaus halte sich der Beschwerdeführer seit 7. Oktober 1992 unerlaubt im Bundesgebiet auf. Dieser Sachverhalt erfülle die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 6. November 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des genannten Aufenthaltsverbotes und brachte insbesondere vor, er sei verheiratet, lebe und arbeite seit mehr als vier Jahren in Österreich und weise keine Vorstrafen auf. In Österreich liege sein Lebensmittelpunkt und er sei hier auch sozial integriert. Weiters berief sich der Beschwerdeführer auf den in Folge des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei abgeschlossenen Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. Mai 1997 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 26 FrG ab.
Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus: Für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach § 26 FrG sei erforderlich, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die hiefür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert hätten. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes könne die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Der Beschwerdeführer habe keine maßgebenden Gründe vorgebracht, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die hiefür maßgebenden Umstände zu seinen Gunsten geändert hätten. Dass er türkischer Staatsangehöriger sei und hier arbeite, sei schon Grundlage bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gewesen. Die soziale Integration sei ein Abwägungsumstand gewesen. Dass sich der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet aufgehalten habe, könne keinesfalls zu seinen Gunsten, sondern nur zu seinen Lasten gewertet werden. Die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten (Sichtvermerksmissachtung, Eingehen einer "Scheinehe" zur Erlangung aufenthalts- und arbeitsrechtlicher Bewilligungen) und die daraus resultierende Prognose hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung bestünden nach wie vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "wegen Rechtswidrigkeit" aufzuheben.
Die belangte Behörde legte unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 26 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Behörde nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den §§ 18 bis 20 FrG gewinnt, mit der Frage auseinander zu setzen, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Sinn des § 18 Abs. 1 leg. cit. gegen den Fremden weiter getroffen werden kann und ob allenfalls ein relevanter Eingriff im Sinn des § 19 FrG vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits gemäß § 20 FrG maßgebend sind, zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 95/21/0374, mwN.)
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Sinn des § 18 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich sei, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, stellte die belangte Behörde auf die unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers bei Erlangung des Sichtvermerks und auf die von ihm geschlossene "Scheinehe" ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung (konkret: das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) gefährde. Um eine solche Prognose treffen zu können, ist nicht allein auf dieses Fehlverhalten des Fremden Bedacht zu nehmen, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit Verwirklichung dieses Fehlverhaltens verstrichenen Zeitraum. Je länger die Eheschließung zurückliegt, umso mehr Gewicht ist dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt für die zu treffende Prognose zuzumessen. Der Gerichtshof stellte klar, dass in Fällen, in denen die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fünf Jahre oder länger zurücklag, der besagte Missbrauch die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr rechtfertige. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0184.)
Im vorliegenden Fall ist weder seit Eingehen der besagten Ehe bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Zeitraum von fünf Jahren verstrichen noch wurde das Aufenthaltsverbot allein auf diese Eheschließung gestützt. Es ist daher kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung (das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) ausgehe. Der seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes verstrichene Zeitraum von weniger als zwei Jahren ist noch zu kurz, um einen Wegfall der Gefährlichkeitsprognose annehmen zu können. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer in der Folge dadurch gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen, dass er ungeachtet des mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Ausreisebefehls im Inland geblieben ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände durfte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung gefährde (§ 18 Abs. 1 Z. 1 FrG).
Soweit der Beschwerdeführer auf den genannten Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 und auf seine Integration im Inland verweist, macht er keine Umstände geltend, die sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu seinen Gunsten geändert hätten. (Bemerkt sei, dass Beschäftigungszeiten auf Grund einer durch Täuschung erlangten Aufenthaltserlaubnis nicht als Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung iSd genannten Assoziationsratsbeschlusses zählen; vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. August 2000, Zl. 98/18/0100.) Schon aus diesem Grund ist dieser Hinweis nicht geeignet, zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu führen. Da - wie oben dargelegt - mittels des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit der Verhängung dieser Maßnahme nicht mehr überprüft werden kann, besteht für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG zur Klärung der Frage, "ob gegenüber türkischen Arbeitnehmern, die gemäß dem Assoziationsabkommen und dem Beschluss Nr. 1/80 'ordnungsgemäß im Arbeitsmarkt eines Mitgliedslandes integriert sind', ein Aufenthaltsverbot auf Grund einer angeblichen Scheinehe, welche von dem türkischen Arbeitnehmer geschlossen wurde, zulässig ist", keine Veranlassung.
Dem angefochtenen Bescheid haftet nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Weiters war der in der Beschwerde gestellte Antrag, eine näher formulierte Frage dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EGV (nunmehr Art. 234 EG) zur Vorabentscheidung vorzulegen, zurückzuweisen, weil dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf das Einholen einer derartigen Vorabentscheidung nicht zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. August 2000, Zl. 98/18/0100).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. September 2000