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97/20/0748 ECLI:AT:VWGH:1998:1997200748.X00 KI-generiert

VwGH dismisses asylum extension claim where spouse's asylum was already rejected and no independent claim exists.

Geschäftsnummer 97/20/0748
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal regarding an extension of asylum to her spouse. The court found that since the spouse's own asylum application was already legally rejected, the statutory conditions for extending protection under the 1991 Asylum Act were not met. Furthermore, the court held that the first-instance decision only addressed the extension request, meaning no independent violation of rights occurred regarding a separate asylum claim.

Legislator-Regeste

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§ 4 AsylG 1991; § 3 AsylG 1991: An extension of asylum to a spouse is only possible if the spouse has been granted asylum; if the spouse's application is rejected, the extension claim fails, and the first-instance decision regarding the extension alone does not constitute a violation of rights if no independent asylum claim was adjudicated.

Schlagwörter

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asylum extension spousal protection Asylum Act 1991 administrative appeal inadmissible claim procedural review legal violation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 4 AVG
Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7.
§ 4 AsylG 1991
August 1997 ein von der Beschwerdeführerin - einer iranischen Staatsangehörigen - gestellter Antrag auf Ausdehnung des Asyls gemäß § 4 AsylG 1991 in Erledigung ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.
§ 3 AsylG 1991
Daraus ergibt sich, daß im vorliegenden Fall eine Ausdehnung der Asylgewährung nur in Betracht käme, wenn dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 1991 Asyl gewährt worden wäre.
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
§ 4 AsylG
August 1997 ein von der Beschwerdeführerin - einer iranischen Staatsangehörigen - gestellter Antrag auf Ausdehnung des Asyls gemäß § 4 AsylG 1991 in Erledigung ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.
§ 3 AsylG
Daraus ergibt sich, daß im vorliegenden Fall eine Ausdehnung der Asylgewährung nur in Betracht käme, wenn dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 1991 Asyl gewährt worden wäre.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, Zl. 96/20/0548
Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, Zl. 96/20/0548, und die darin wiedergegebene Judikatur).
Beschluss vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. August 1997 ein von der Beschwerdeführerin - einer iranischen Staatsangehörigen - gestellter Antrag auf Ausdehnung des Asyls gemäß § 4 AsylG 1991 in Erledigung ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. März 1997 abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:

Gemäß § 4 erster Satz AsylG 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen mj. Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat.

Daraus ergibt sich, daß im vorliegenden Fall eine Ausdehnung der Asylgewährung nur in Betracht käme, wenn dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 1991 Asyl gewährt worden wäre. Da in der Beschwerde nicht bestritten wird, daß der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. August 1997 rechtskräftig abgewiesen worden ist, sind die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Asyls gemäß § 4 AsylG 1991 nicht gegeben.

Soweit die Beschwerdeführerin Ermittlungs- und Begründungsfehler der belangten Behörde dahingehend geltend macht, diese habe ihre eigenen Fluchtgründe weder zum Gegenstand von Erhebungen gemacht noch einer rechtlichen Beurteilung unterzogen, so ist sie darauf zu verweisen, daß "Sache" im Berufungsverfahren im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG lediglich der Abspruch der Behörde erster Instanz sein kann. Im vorliegenden Fall war - wie auch die Beschwerdeausführungen (Seite 4 der Beschwerde) bestätigen - Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides lediglich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausdehnung des Asyls gemäß § 4 AsylG 1991. Selbst wenn die Beschwerdeführerin (auch) einen selbständigen Antrag auf Gewährung des Asyls gemäß §§ 1, 3 AsylG 1991 gestellt haben sollte, ist mit dem angefochtenen Bescheid darüber (noch) nicht entschieden worden, weshalb die Beschwerdeführerin insoweit in ihren Rechten nicht verletzt wurde (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, Zl. 96/20/0548, und die darin wiedergegebene Judikatur).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch des Berichters über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.