VwGH dismisses appeal because constitutional court lawyer lacks authority for administrative court proceedings.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court rejected the applicant's appeal against a decision denying the resumption of an asylum procedure. The applicant, represented by a lawyer appointed by the Constitutional Court, argued that this appointment should cover the administrative court appeal. The court ruled that the lawyer's mandate was strictly limited to the constitutional court case and did not extend to the administrative court, as no separate power of attorney was provided.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 26 Abs. 3 VwGG; § 61 Abs. 4 VwGG: A lawyer appointed by the Constitutional Court for a constitutional complaint does not automatically represent the party in administrative court proceedings unless the Constitutional Court has explicitly transferred the complaint to the administrative court.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit dem durch die am 25. November 1997 zur Post gegebene Beschwerde angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 1997 wurde der Antrag des "A.Y. (im folgenden: Asylwerber)" vom 24. Juli 1997 auf Wiederaufnahme seines mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Jänner 1997 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 4 AVG abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber nach Inhalt der mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden (u.a. Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 15. September 1997, B 2330/97-3, betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe) jedenfalls vor dem 15. September 1997 zugestellt. Nach dem Vorbringen des Asylwerbers in dem zur hg. Zl. VH 97/20/0364 protokollierten Akt, dem ein Verfahrenshilfeantrag des Asylwerbers, vertreten durch den von ihm im Verwaltungsverfahren zugezogenen Rechtsanwalt Dr. Pochieser, zugrundeliegt (der Asylwerber beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den auch hier bekämpften Bescheid), erfolgte die gegenständliche Bescheidzustellung bereits am 5. August 1997.
In dem hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahren beruft sich der einschreitende Rechtsanwalt darauf, daß er mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 6. Oktober 1997 zum Verfahrenshelfer für den Asylwerber bestellt worden sei. Innerhalb "offener Frist" werde nunmehr im Rahmen der Verfahrenshilfe die gegenständliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Damit wird jedoch übersehen, daß sich die Bestellung des einschreitenden Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer auf die zu B 2330/97 des Verfassungsgerichtshofes anhängige Beschwerdesache bezog. Dem Asylwerber war nämlich insoweit mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 15. September 1997 gemäß §§ 63 ff ZPO, § 35 VerfGG die Verfahrenshilfe gewährt worden. Auch der Bestellungsbescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 6. Oktober 1997 bezog sich ausdrücklich nur auf "die umseits bezeichnete Rechtssache", d. i. die betreffende verfassungsgerichtliche Beschwerdesache.
Gemäß § 26 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (1985) beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde nur dann im Falle der Bewilligung des rechtzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrages mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen, wenn die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe bei diesem beantragt. Im gegenständlichen Fall hat der "Bf" den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, auf den sich der Einschreiter im vorliegenden Fall beruft, nicht an den Verwaltungsgerichtshof, sondern an den Verfassungsgerichtshof gerichtet. Die erfolgte Bewilligung dieses Antrages durch den Verfassungsgerichtshof hatte sohin nur Auswirkungen auf die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Unabhängig davon wurde jedoch - wie schon erwähnt - die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 26 Abs. 3 VwGG durch den vom Asylwerber überdies zur hg. Zl. VH 97/20/0364 fristgerecht gestellten Verfahrenshilfeantrag unterbrochen. Da zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde über diesen Verfahrenshilfeantrag noch nicht entschieden worden war, ist diese - also ungeachtet des Umstandes, daß durch den die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschluß des Verfassungsgerichtshofes die Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht tangiert wurde (vgl. den hg.
Beschluß vom 17. Oktober 1996, Zl. 96/19/2238) - zwar als rechtzeitig anzusehen, jedoch mangels Vertretungsbefugnis des Einschreiters zurückzuweisen. Der einschreitende Rechtsanwalt hat nämlich über hg. Aufforderung zur Klarstellung mit Schriftsatz vom 19. Jänner 1998 mitgeteilt, daß die Wendung "Vollmacht erteilt" auf dem Rubrum der Beschwerde nicht zum Ausdruck bringen sollte, daß ihm unabhängig vom bezogenen Bestellungsdekret des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vom Asylwerber selbst eine Vollmacht zur Beschwerdeeinbringung erteilt worden wäre.
Der vorgelegte Bescheid über die Bestellung des einschreitenden Rechtsanwaltes deckt aber nicht sein Einschreiten vor dem Verwaltungsgerichtshof. Eine vom Verfassungsgerichtshof bewilligte Verfahrenshilfe und die entsprechende Bestellung eines Rechtsanwaltes gilt nämlich gemäß § 61 Abs. 4 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 470/1995 nur dann auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor.