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97/20/0543 ECLI:AT:VWGH:1997:1997200543.X00 KI-generiert

Timeliness of constitutional appeal not interrupted by administrative court procedural aid request

Geschäftsnummer 97/20/0543
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appellant's complaint as inadmissible, leaving the challenged administrative decision in force. The dispute concerned the timeliness of a constitutional court complaint that had been transferred back to the administrative court after the Constitutional Court declined to handle it; the core issue was whether the six-week filing deadline for a constitutional appeal was interrupted by a separate request for procedural aid filed with the administrative court. Relying on § 82 Abs. 1 of the Constitutional Court Act (VfGG) and established case law, the court held that an aid request directed solely at the administrative court does not interrupt the deadline for filing a complaint with the Constitutional Court, nor does the fact that the administrative court appeal period was still open at the time of the constitutional filing render the latter timely. Consequently, because the constitutional appeal was filed after the statutory deadline had expired, it was rejected due to the missed filing limit.

Legislator-Regeste

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§ 26 Abs. 3 VwGG; § 82 Abs. 1 VfGG: Procedural assistance granted by the Administrative Court of Justice does not interrupt the limitation period for filing a constitutional complaint; a complaint submitted after this period has expired must be rejected for being time-barred.

Schlagwörter

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procedural assistance limitation period constitutional complaint time bar Administrative Court of Justice VwGG VfGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 26 Abs. 3 VwGG
Mit der Zustellung des Bestellungsbescheides an den Verfahrenshelfer begann die Frist für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 26 Abs. 3 VwGG neu zu laufen.
§ 82 Abs. 1 VfGG
Dezember 1996 auch die sechswöchige Frist des § 82 Abs. 1 VfGG zu laufen.

Zitierte Rechtsprechung

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B 560/97-3
Juni 1997, B 560/97-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde - ohne Bezugnahme auf Fragen der Vertretungsberechtigung des Verfahrenshelfers vor dem Verfassungsgerichtshof oder der Rechtzeitigkeit der Beschwerde - ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
95/17/0125
Administrative court dismisses appeal due to missed six-week deadline for constitutional complaint submission.
96/19/2238
Administrative court rejects appeal due to missed six-week filing deadline after Constitutional Court rejected assistance request.
97/20/0050

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat beim Verwaltungsgerichtshof den am 3. Dezember 1996 zur Post gegebenen Verfahrenshilfeantrag (hg. Zl. VH 96/20/0438) auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen, dem Antrag beigelegten Bescheid eingebracht. Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1996 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Bestellungsbescheid des Ausschusses der Wiener Rechtsanwaltskammer vom 9. Jänner 1997 wurden am 27. Jänner 1997 dem Verfahrenshelfer zugestellt.

In der am 10. März 1997 zur Post gegebenen und nicht nur an den Verfassungsgerichtshof adressierten, sondern auch als Beschwerde an diesen ausgeführten und nur hilfsweise mit einem Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof verbundenen Beschwerde, in welcher irrtümlich der Vorname mit dem Nachnamen vertauscht worden war, stützte der Verfahrenshelfer seine Vertretungsbefugnis ausdrücklich und ausschließlich auf seine Stellung als Verfahrenshelfer aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1996. Er bezog sich weiters auf den dem Verfahrenshelfer zugestellten, zuvor vom Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit dem Verfahrenshilfeantrag vorgelegten Bescheid vom 20. November 1996.

Mit Beschluß vom 9. Juni 1997, B 560/97-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde - ohne Bezugnahme auf Fragen der Vertretungsberechtigung des Verfahrenshelfers vor dem Verfassungsgerichtshof oder der Rechtzeitigkeit der Beschwerde - ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die abgetretene Beschwerde langte am 3. September 1997 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit der Zustellung des Bestellungsbescheides an den Verfahrenshelfer begann die Frist für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 26 Abs. 3 VwGG neu zu laufen. Eine solche Beschwerde wurde innerhalb dieser Frist nicht erhoben. Was die vom Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof selbständig zu prüfen, ob die Frist für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gewahrt wurde. Ist dies nicht der Fall, so ist die vom Verfassungsgerichtshof unter Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 185, wiedergegebene Rechtsprechung; aus jüngerer Zeit etwa den Beschluß vom 23.

Juni 1995, Zl. 95/17/0125). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht durch die vom Verwaltungsgerichtshof erteilte Verfahrenshilfebewilligung unterbrochen worden ist. Zur Ansehung der vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde als rechtzeitige Beschwerde genügt es daher nicht, daß die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch offen war (vgl. sinngemäß - für den umgekehrten Fall, daß nach der Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages durch den Verfassungsgerichtshof nur mehr die Frist für eine Beschwerde an diesen offen ist - den hg.

Beschluß vom 17. Oktober 1996, Zl. 96/19/2238).

Im vorliegenden Fall begann mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides jedenfalls vor dem 4. Dezember 1996 auch die sechswöchige Frist des § 82 Abs. 1 VfGG zu laufen. Diese Frist wurde durch den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Verfahrenshilfeantrag nicht unterbrochen und lief vor dem 10. März 1997 ab. Die abgetretene Beschwerde war daher zurückzuweisen (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 20. März 1997, Zl. 97/20/0050).