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97/20/0330 ECLI:AT:VWGH:1998:1997200330.X00 KI-generiert

VwGH dismisses delay complaint due to withdrawal; failure to submit counter-statement within deadline constitutes withdrawal.

Geschäftsnummer 97/20/0330
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the delay complaint, ordering the applicant to reimburse the state's legal costs. The applicant argued the Justice Minister violated decision-making duties regarding prison placement, but the authority claimed the complaint was withdrawn upon submission of a statement. The court ruled that the applicant's failure to submit a required counter-statement within the statutory deadline legally constituted a withdrawal of the delay complaint, rendering the proceedings void. Consequently, the proceedings were terminated, and the applicant was held liable for the costs incurred by the state.

Legislator-Regeste

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§ 36 Abs. 7 VwGG; § 33 Abs. 1 VwGG: The failure of a complainant to submit a counter-statement within the prescribed period constitutes a withdrawal of the delay complaint, leading to the termination of the proceedings under § 33 Abs. 1 VwGG.

Schlagwörter

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Administrative Delay Complaint Withdrawal by Omission Counter-Statement Deadline Termination of Proceedings Costs of Proceedings

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 36 Abs. 2 VwGG
Innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erstattete die belangte Behörde eine "Äußerung" dahingehend, daß eine Verletzung ihrer Entscheidungspflicht nicht vorliege, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde gemäß § 120 StVG am 3.
§ 36 Abs. 7 VwGG
September 1997 gemäß § 36 Abs. 7 VwGG aufgetragen, binnen einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Gegenäußerung einzubringen.
§ 33 Abs. 1 VwGG
7 zweiter Satz VwGG gilt die Versäumung der nach dieser Gesetzesstelle gesetzten Frist zur Erstattung einer Gegenäußerung des Beschwerdeführers als Zurückziehung der Säumnisbeschwerde, was gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat (vgl.
§ 51 VwGG
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
§ 10 AVG
dazu die bei Hauer/Leukauf5, zu § 10 AVG, S.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 17. November 1992, Zl. 92/11/0017
Beschluss vom 15. März 1977, Zl. 177/77

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Volltext

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

In der am 5. Juni 1997 erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der Bundesminister für Justiz als zuständige Strafvollzugsbehörde zweiter Instanz habe seine Pflicht zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Leiters der Justizanstalt Mittersteig vom 17. Oktober 1996 betreffend die Unterbringung in einem Einzelhaftraum gemäß § 120 StVG eingebrachte Beschwerde vom 20. November 1996 verletzt.

Innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erstattete die belangte Behörde eine "Äußerung" dahingehend, daß eine Verletzung ihrer Entscheidungspflicht nicht vorliege, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde gemäß § 120 StVG am 3. April 1997, somit vor Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde, zurückgezogen habe.

Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Berichterverfügung vom 23. September 1997 unter Anschluß einer Ausfertigung dieser "Äußerung" der belangten Behörde vom 17. September 1997 gemäß § 36 Abs. 7 VwGG aufgetragen, binnen einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Gegenäußerung einzubringen. Die Zustellung dieser Berichterverfügung erfolgte zu Handen des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1997.

Innerhalb der gesetzten Frist wurde eine Gegenäußerung

nicht erstattet.

Am 9. November 1997 langte die am 6. November 1997 zur Post gegebene persönliche Mitteilung des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof ein, wonach er seinem Vertreter die Vollmacht mit Wirkung vom 7. Oktober 1997 aufgekündigt habe.

Gemäß § 36 Abs. 7 zweiter Satz VwGG gilt die Versäumung der nach dieser Gesetzesstelle gesetzten Frist zur Erstattung einer Gegenäußerung des Beschwerdeführers als Zurückziehung der Säumnisbeschwerde, was gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat (vgl. etwa den Beschluß vom 17. November 1992, Zl. 92/11/0017).

Daran ändert die dem Verwaltungsgerichtshof mit der am 7. November 1997 eingelangten Mitteilung bekanntgegebene Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter nichts: Gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof hatte der Rechtsanwalt Dr. M solange als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers zu gelten, als die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses dem Gerichtshof nicht bekanntgegeben worden ist (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf5, zu § 10 AVG, S. 155, angegebene Judikatur, insbesondere den hg. Beschluß vom 15. März 1977, Zl. 177/77).

Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer dem an ihn ergangenen Auftrag nicht entsprochen hat, weshalb das Verfahren einzustellen ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.