VwGH dismisses appeal; foreigner denied residence permit due to prior rejected asylum claim under § 6 Abs. 2 AufG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the applicant's appeal against a residence permit denial. The applicant, who had previously lodged an asylum application in 1989, argued for in-land application rights despite the negative asylum decision. The court held that the statutory restriction on in-land applications for those with prior rejected asylum claims is justified by public order and Article 8(2) of the Convention on the Status of Refugees.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 1 Abs. 3 Z. 6 AufG; § 6 Abs. 2 AufG: The restriction on in-land residence permit applications for foreigners with previously rejected asylum claims is justified by public order considerations and does not violate Article 8(2) of the Convention on the Status of Refugees.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. September 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Jänner 1997 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und § 13 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der vom Beschwerdeführer am 16. Oktober 1989 gestellte Asylantrag sei am 21. Jänner 1997 negativ beschieden worden. Die Regelung bezüglich Verlängerungsanträge bei Überleitungsfällen des § 13 Abs. 1 AufG sei "schlüssig", nach der Norm des § 13 Abs. 2 AufG, nicht für die im § 1 Abs. 3 AufG genannten Ansuchen von Fremden heranzuziehen. Auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Determinierung sei der Antrag des Beschwerdeführers als Erstantrag zu kategorisieren und die im Gesetz hiefür vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden. In formeller Hinsicht gelte für den Fall des Beschwerdeführers bezüglich der Antragstellung die Vorschrift des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei. Eine Antragstellung aus dem Inland sei nur im Falle des Verlustes des Asyls oder in anderen gesetzlich exakt geregelten Fällen zulässig. Da von diesen Fällen hier keiner anwendbar sei, sei infolge der Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 AufG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (26. September 1997) hatte die belangte Behörde das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 707/1996 anzuwenden.
§ 1 Abs. 3 Z. 6, § 2 Abs. 3 Z. 4, § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 2 in dieser Fassung lauteten:
"§ 1 (1) ...
...
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
...
6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
§ 2 ...
(3) Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung insbesondere
...
4. In Österreich geborene Kinder von Fremden (§ 3 Abs. 1 Z 2), Angehörige österreichischer Staatsbürger (§ 3 Abs. 1 Z 1), Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, sowie Inhaber einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines und deren Familienangehörige im Sinne des § 3, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, insoweit von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen ausnehmen, als dadurch das Ziel der Zuwanderungsregelung nicht beeinträchtigt wird, und
...
§ 6 ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. ...
§ 13
(1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.
(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."
§ 4 Z. 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, lautete:
"§ 4 Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die belangte Behörde habe nicht darauf Bedacht genommen, daß sein vorläufiges Aufenthaltsrecht nicht auf das AsylG 1991, sondern auf das AsylG 1968 gründete. Aus diesem Grunde sei die Anwendung des § 13 AufG im gegenständlichen Fall rechtswidrig und hätte die belangte Behörde auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen dem Beschwerdeführer eine Inlandsantragstellung "zuerkennen" müssen.
Übereinstimmend gehen sowohl die belangte Behörde (diese zumindest implizite) als auch der Beschwerdeführer davon aus, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines fristgerecht gestellten Antrages auf Asylgewährung nach seiner Einreise im Jahre 1989 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (auf Grund des Asylgesetzes 1968) erworben hat, welche grundsätzlich erst mit Abschluß des Asylverfahrens endete.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind vorläufige Aufenthaltsberechtigungen, die bereits unter Geltung des Asylgesetzes 1968 erworben wurden, nach dem 1. Juni 1992 als solche anzusehen, die auf Grund des Asylgesetzes 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigen. Damit ist § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG auf diese anwendbar, weshalb der Beschwerdeführer - sollte er über die erwähnte Berechtigung nach dem Asylgesetz 1991 verfügt haben - bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens keine Aufenthaltsbewilligung benötigte. Nach dessen negativem Abschluß kann er sich jedoch nicht auf § 13 Abs. 1 AufG berufen, sondern es kommt § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zur Anwendung, wonach der abgewiesene Asylwerber seinen Antrag betreffend Bewilligung nach dem AufG vor einer weiteren Einreise nach Österreich vom Ausland zu stellen hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, daß er den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG vom Inland aus gestellt habe.
Werden die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AufG nicht erfüllt, so führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwingend zur Abweisung eines Antrages auf Aufenthaltsbewilligung, falls nicht ausnahmsweise eine Antragstellung vom Inland aus zulässig ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, 97/19/0546).
Entgegen den Beschwerdeausführungen zählte der Beschwerdeführer nicht zu jenem Personenkreis, der gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen kann. Gemäß § 13 Abs. 2 AufG kommt für den Beschwerdeführer vielmehr eine Verlängerung seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AufG in Betracht.
Insoweit der Beschwerdeführer auf seine Integration am Arbeitsmarkt und die ihm erteilte Beschäftigungsbewilligung verweist, ist ihm zu entgegnen, daß sich auch daraus kein Recht zur ausnahmsweisen Inlandsantragstellung ableiten läßt. Auf Grund der Bestimmung des § 4 Z. 4 der hier anzuwendenden Verordnung BGBl. Nr. 707/1996 ist eine Antragstellung im Inland nur für jene Personen vorgesehen, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Mit "Aufenthaltsbewilligung" im Sinne dieser Verordnungsbestimmung ist die in § 1 Abs. 1 AufG vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im AufG "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach § 6 Abs. 2 AufG. § 4 der Verordnung
BGBl. Nr. 707/1996 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in § 4 erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Z. 4 leg. cit. (vgl. das zur gleichlautenden Bestimmung des § 4 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1997, Zl. 96/19/1003). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 AsylG gehört nicht dazu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738).
Der Beschwerdeführer beruft sich weiters auf seine familiären Interessen und bringt diesbezüglich vor, er habe mittlerweile geheiratet und darüber hinaus verfügten seine Ehegattin und sein Kind über Aufenthaltsbewilligungen. Dem ist folgendes zu entgegnen: Der Gesetzgeber der AufG-Novelle aus 1995 hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen und von der Bundesregierung auch genutzten Verordnungsermächtigung in Ansehung in Österreich beschäftigter Fremder bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten persönlichen Interessen Bedacht genommen. Gegen die Determinierung der Verordnungsermächtigung auf solche Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen im Fall des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof ebensowenig Bedenken wie gegen die auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Verordnung
BGBl. Nr. 707/1996. In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 bereits auf die privaten und familiären Interessen von Personen, die auf Grund des Asylgesetzes 1991 aufenthaltsberechtigt waren, Bedacht genommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738). Die in § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG vorgenommene Einschränkung des Rechtes solcher Fremder zur Inlandsantragstellung nur auf den Fall des Verlustes des Asyls widerspricht aus folgenden Erwägungen nicht dem Art. 8 MRK:
Die aus den Erläuternden Bemerkungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. RV 525 Blg NR 18. GP) ersichtliche Zielvorstellung dieses Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, abgewiesene Asylwerber (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0396) in Ansehung ihrer persönlichen Interessen im Inland besserzustellen als einen Fremden, der erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. Eine Einschränkung eines - allenfalls bestehenden - durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Rechtes auf Neuzuwanderung zur Wahrung familiärer Interessen im Inland durch die in Rede stehende Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG wäre - ebenfalls aus den Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. August 1997, Zl. 96/19/1533).
Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, es sei ihm gemäß § 55 FrG ein Fremdenpaß ausgestellt worden, wodurch zum Ausdruck gebracht werde, sein Aufenthalt liege im Interesse der Öffentlichkeit, so ist ihm zu entgegnen, daß dieser Umstand nicht zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufG zu führen vermag.
Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil fehlendes Parteiengehör im Verfahren erster Instanz durch Berufung saniert werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/07/0112). Schon der erstinstanzliche Bescheid gebrauchte den Abweisungsgrund des § 6 Abs. 2 AufG, sodaß der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, zu diesem Versagungsgrund Stellung zu nehmen, von der er auch in seiner Berufung Gebrauch machte.
Insoweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Begründung des Bescheides geltend macht, ist ihm zu entgegnen, daß diese auf Grund seines Beschwerdevorbringens nur die Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung wäre, die jedoch auf Grund der vorstehenden rechtlichen Ausführungen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen vermag. Ein darüber hinausgehendes konkretes Vorbringen, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde hätte kommen können, erstattet der Beschwerdeführer nicht.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.