In-country application for residence permit after unlawful stay and expired temporary permission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the appeal, affirming the lower authority's decision to deny the appellant's application for a residence permit and ordering him to pay court costs. The dispute concerned a non-EU national who had unlawfully remained in Austria since 1990 following the denial of his asylum claim and an expulsion order, and who subsequently applied for a residence permit from within the country in 1997. Relying on §§ 6(2) and 13 of the Residence Act (AufG), the court held that applications for new permits must generally be filed from abroad prior to entry, and that the appellant did not qualify for the exception allowing in-country applications. The court determined that his temporary right to stay had expired with the final denial of his asylum application in 1990, meaning he was not lawfully residing in Austria when the Act took effect in 1993, thus precluding him from invoking § 13(1) to treat his request as a renewal. Furthermore, the possession of a work permit ("Befreiungsschein") did not satisfy the specific requirements of the relevant government regulation, which explicitly mandated that applicants in such situations must have previously held a formal residence permit, a status the appellant had never possessed.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 1 VwGG, §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; In-country application for residence permit after unlawful stay and expired temporary permission: The dispute concerned a non-EU national who had unlawfully remained in Austria since 1990 following the denial of his asylum claim and an expulsion order, and who subsequently applied for a residence permit from within the country in 1997. Relying on §§ 6(2) and 13 of the Residence Act (AufG), the court held that applications for new permits must generally be filed from abroad prior to entry, and that the appellant did not qualify for the exception allowing in-country applications. The court determined that his temporary right to stay had expired with the final denial of his asylum application in 1990, meaning he was not lawfully residing in Austria when the Act took effect in 1993, thus precluding him from invoking § 13(1) to treat his request as a renewal. Furthermore, the possession of a work permit ("Befreiungsschein") did not satisfy the specific requirements of the relevant government regulation, which explicitly mandated that applicants in such situations must have previously held a formal residence permit, a status the appellant had never possessed.
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KI-generiertProvisions cited in the final operative part to determine the reimbursement of costs by the unsuccessful applicant.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer beantragte am 18. März 1997 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Im Verwaltungsakt erliegt eine Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 6. März 1990, wonach der Beschwerdeführer für die Dauer seines Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt im Inland berechtigt war.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Juli 1997 wurde der eingangs erwähnte Antrag gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung könne auch vom Inland aus gestellt werden. Fest stehe, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Ein Ausweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 30. August 1994 sei ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei 1990 unrechtmäßig nach Österreich eingereist und halte sich seither im Bundesgebiet auf. Er sei niemals im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen. Der gegenständliche Antrag wäre vor einer Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch im Zeitpunkt seiner Antragstellung in Österreich aufgehalten. Der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG sei nicht Genüge getan. Die öffentlichen Interessen an der Versagung einer Bewilligung überwögen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 MRK.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AufG lauteten:
"§ 6. ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.
§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.
(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (26. August 1997) ist für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, maßgeblich. § 4 Z. 4 dieser Verordnung lautete:
"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."
Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Feststellung der belangten Behörde, er habe sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten, nicht entgegen. Er gesteht zu, daß sein Asylantrag mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 22. Juni 1990 abgewiesen wurde. Er verweist jedoch darauf, daß für ihn ein Befreiungsschein mit Geltungsdauer vom 17. Jänner 1997 bis 16. Jänner 2002 ausgestellt worden sei. Er vertritt die Auffassung, sein Antrag sei aus dem Grunde des § 13 Abs. 1 AufG als Verlängerungsantrag zu werten. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes sei ihm erst durch den Ausweisungsbescheid vom 30. August 1994 bewußt geworden.
Der Beschwerdeführer verfügte niemals über eine Aufenthaltsbewilligung. Die belangte Behörde wertete seinen Antrag daher zu Recht nicht als Verlängerungsantrag.
Der Beschwerdeführer war aber auch nicht berechtigt, gemäß § 13 Abs. 1 AufG einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften zu stellen, weil seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung mit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages am 22. Juni 1990 endete. Es bestehen daher keine Hinweise darauf, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes am 1. Juli 1993 rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei. Selbst wenn ihm aber zu diesem Zeitpunkt noch ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz 1991 zugekommen wäre, käme eine Verlängerung einer derartigen Berechtigung durch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften aus dem Grunde des § 13 Abs. 2 AufG nicht in Betracht.
Von dem in § 6 Abs. 2 AufG umschriebenen Erfordernis, den Antrag vom Ausland aus zu stellen und grundsätzlich die Entscheidung über diesen Antrag auch im Ausland abzuwarten, wäre der Beschwerdeführer daher nur dann ausgenommen, wenn er zu dem in § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung umschriebenen Personenkreis zählte. Auch dafür bestehen nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte. Daran vermag auch der für ihn ausgestellte Befreiungsschein nichts zu ändern, zumal die Anwendbarkeit des § 4 Z. 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, voraussetzte, daß der Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hätte. Darunter ist die in § 1 Abs. 1 AufG vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während der Dauer eines Asylverfahrens fällt daher nicht unter diesen Begriff (vgl. das zur gleichlautenden Bestimmung der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995, ergangene hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 95/19/0897).
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.