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97/19/1502 ECLI:AT:VWGH:1999:1997191502.X00 KI-generiert

VwGH dismisses residence permit appeal where applicant returned to Austria after applying for a residence permit abroad.

Geschäftsnummer 97/19/1502
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's appeal against a refusal of a residence permit, ordering her to pay costs. The applicant argued that the location of her residence after applying for a permit was irrelevant, but the court held that returning to Austria after applying abroad violated the continuous residence requirement. Consequently, the court found the statutory ground for refusal under the Foreigners Act was met, leaving no room for consideration of personal interests.

Legislator-Regeste

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§ 6 Abs. 2 AufG; § 10 Abs. 1 Z 6 FrG: The residence permit application must be made from abroad, and the applicant must remain abroad until the decision is made; returning to the country of residence after applying abroad constitutes a ground for refusal.

Schlagwörter

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residence permit refusal continuous residence abroad Foreigners Act 1992 Administrative Procedure Act tourist visa validity burden of proof costs of proceedings

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 6 Abs. 2 AufG
§ 10 Abs. 1 Z 6 FrG
1 des AufG und § 10 Abs. 1 Z 6 FrG abgewiesen.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
§ 66 Abs. 4 AVG
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703
Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703).
Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1758
Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1758).
Erkenntnis vom 20. Juni 1997, Zl. 96/19/1301
Erkenntnis vom 20. Juni 1997, Zl. 96/19/1301).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 7. Oktober 1996 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag, der von der Beschwerdeführerin persönlich bei der österreichischen Botschaft in Budapest eingebracht wurde, langte am 21. Oktober 1996 bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde erster Instanz ein. Aus den Antragsbeilagen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin zuvor von der österreichischen Botschaft in Ankara ein vom 16. Juli 1996 bis 15. Oktober 1996 gültiger Touristensichtvermerk erteilt worden war.

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 22. März 1997 den Antrag gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 6 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) ab. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie vorbrachte, sie habe vor ihrer Einreise nach Österreich am 7. Oktober 1996 bei der österreichischen Botschaft in Budapest den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingebracht. Wo sich die Beschwerdeführerin nachher aufhalte, ob sie mit dem bis 15. Oktober 1996 gültigen Touristenvisum nach Österreich eingereist sei oder nicht und wie sich ihre Lebensverhältnisse seither gestalteten, sei nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens, das im Hinblick auf den von der Behörde herangezogenen Sichtvermerksversagungsgrund ausschließlich auf die Antragstellung selbst abstelle. Dem Gesetz sei keineswegs zu entnehmen, dass jeder Antragsteller bis zur Antragserledigung unbedingt im Ausland verweilen müsse. Die gegenständliche Antragstellung sei vollkommen berechtigterweise vom Ausland aus erfolgt und sei die Beschwerdeführerin auch jederzeit bereit, den ihr zu erteilenden Sichtvermerk dort wieder entgegen zu nehmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des AufG und § 10 Abs. 1 Z 6 FrG abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, die Beschwerdeführerin sei mit einem Touristensichtvermerk mit Gültigkeit vom 16. Juli 1996 bis 15. Oktober 1996 in das Bundesgebiet eingereist. Am 7. Oktober 1996 sei die Beschwerdeführerin nach Budapest gefahren und habe in der österreichischen Botschaft einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Anschließend sei die Beschwerdeführerin wiederum mit dem Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet zurückgekehrt und habe sich hier bis zur Entscheidung der Behörde erster Instanz aufgehalten. Dies gehe aus der Tatsache hervor, dass die Beschwerdeführerin am 28. April 1997 den angefochtenen Bescheid persönlich beim Postamt 1163 Wien behoben habe. Der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z 6 FrG liege auch dann vor, wenn kein nahtloser Anschluss an das Ende der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes vorliege; für die Verwirklichung des in Rede stehenden Sichtvermerksversagungsgrundes sei allein ausschlaggebend, dass sich der Fremde in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluss an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhalte. Im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erübrige sich das Eingehen auf eventuelle private und familiäre Interessen, weil das Vorliegen des § 10 Abs. 1 Z 6 FrG einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Grundrecht darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, weshalb auf den gegenständlichen Beschwerdefall die Bestimmung des § 113 Abs. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997 keine Anwendung findet.

§ 5 Abs. 1 AufG lautete:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn der Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

§ 10 Abs. 1 Z 6 FrG lautete:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

....

6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;"

Die Beschwerdeführerin stellt außer Streit, dass ihr der in Rede stehenden Touristensichtvermerk mit der genannten Gültigkeitsdauer erteilt wurde und sie sich während der Gültigkeitsdauer dieses Touristensichtvermerkes am 7. Oktober 1996 nach Budapest begab, um dort den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung persönlich einzureichen.

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, mit diesem rechtlichen Schritt habe sie das gesetzliche Erfordernis gemäß § 6 AufG, den Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich im Ausland einzubringen, zur Gänze und vollständig erfüllt. Die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes ende mit dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages. Wohin sich die Beschwerdeführerin nachher begeben habe, bleibe für die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich gleichgültig.

Dazu ist zu bemerken, dass - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - der Aufenthalt im Ausland bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG nicht entspricht. Der Antragsteller hat vielmehr - um der Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zu entsprechen - auch den Ausgang des Verfahrens vom Ausland aus abzuwarten (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703).

Aber auch unter dem Aspekt des von der belangten Behörde herangezogenen Versagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z 6 FrG ist der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach der im Ausland erfolgten Antragstellung von Bedeutung. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Sichtvermerksversagungsgrund bereits dann verwirklicht, wenn sich der Fremde in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluss an eine mit Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1758). Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 6 FrG ist auch dann gegeben, wenn die Bewilligung nicht nahtlos an den Touristensichtvermerk anschließen soll. § 10 Abs. 1 Z 6 FrG steht dem Erfolg eines innerhalb des Zeitraumes, für den der Touristensichtvermerk erteilt wurde, vom Ausland aus gestellten Antrages nur dann nicht entgegen, wenn der Fremde nicht wieder im Anschluss an die Antragstellung vom Ausland aus in das Bundesgebiet einreist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1997, Zl. 96/19/1301).

Die belangte Behörde stellte fest, die Beschwerdeführerin sei nach der Antragstellung wieder ins Bundesgebiet eingereist und habe den erstinstanzlichen Bescheid im Bundesgebiet behoben. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und aus der Adressierung an die Beschwerdeführerin an eine inländische Adresse geht hervor, dass die belangte Behörde auch von einem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ausging. Die Beschwerdeführerin trat dieser - schon dem Bescheid erster Instanz zugrundeliegenden - Feststellung ihres Inlandsaufenthaltes weder in der Berufung noch in der Beschwerde mit einer gegenteiligen Behauptung entgegen. Die vagen Formulierungen in der Beschwerde über die Bedeutungslosigkeit des Aufenthaltsortes nach Antragstellung beinhalten keine Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe sich im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Ausland aufgehalten.

Hielt sich die Beschwerdeführerin aber im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Anschluss an ihren Touristensichtvermerk im Bundesgebiet auf, so konnte sich die belangte Behörde zu Recht darauf stützen, dass der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z 6 FrG verwirklicht worden war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei Vorliegen dieses Sichtvermerksversagungsgrundes eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 MRK nicht in Betracht.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Mai 1999