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97/19/1353 ECLI:AT:VWGH:1998:1997191353.X00 KI-generiert

97/19/1353 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 97/19/1353
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Legislator-Regeste

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§ 28 Abs. 5 VwGG; 97/19/1353 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Schlagwörter

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§ 28 Abs. 5 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 Abs. 5 VwGG
1 und § 28 Abs. 5 VwGG wäre die Einbringung der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung sowie die Vorlage einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides hinreichend gewesen.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. April 1997 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 21. Dezember 1995 (bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt am 2. Jänner 1996) gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Wortlautes der angewendeten Gesetzesbestimmung aus, die Beschwerdeführerin sei verheiratet und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Sie habe gemeinsam mit ihren Kindern einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Die Anträge ihrer Kinder seien von der erstinstanzlichen Behörde abgewiesen worden. Eine Berufung sei nicht eingebracht worden. Die Bescheide betreffend die Kinder der Beschwerdeführerin seien in Rechtskraft erwachsen. Durch den jahrelangen rechtmäßigen Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin seien in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG gegeben. Sie beabsichtige jedoch, zumal sie gegen die abweislichen Bescheide hinsichtlich ihrer Kinder kein Rechtsmittel eingebracht habe, diese in Mazedonien zurückzulassen. Diese Vorgangsweise erscheine der Berufungsbehörde "nicht glaubwürdig", sie liege auch nicht im Sinne des § 3 AufG, der die Zusammenführung einer Familie "beinhalte". Das Auseinanderreißen einer Familie widerstrebe dem Schutzzweck des Art. 8 MRK. Die öffentlichen Interessen überwögen daher die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 MRK.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 3 Abs. 1 Z. 2 AufG lautete:

"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

...

2. von Fremden, die auf Grund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben,

ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt."

Nach dem eindeutigen Wortlaut der vorzitierten Gesetzesbestimmung hängt der in § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG umschriebene Rechtsanspruch - bei Fehlen eines Ausschließungsgrundes - lediglich davon ab, ob der Antragsteller Ehegatte (oder, was hier nicht in Betracht kommt, minderjähriges Kind) eines Fremden im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG ist. Davon, daß diese Voraussetzung bei der Beschwerdeführerin gegeben ist, geht die belangte Behörde selbst im angefochtenen Bescheid ausdrücklich aus. Daraus folgt jedoch, daß der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zustand, sofern kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG vorlag, wofür die Feststellungen im angefochtenen Bescheid keine Anhaltspunkte bieten. Demgegenüber hängt der Rechtsanspruch des Ehegatten auf Familiennachzug nicht - wie die belangte Behörde offenbar ohne jede rechtliche Grundlage annahm - davon ab, ob auch den gemeinsamen Kindern der Ehegatten eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die belangte Behörde verkennt ihre Aufgaben, wenn sie meint, sie habe bei einer auf § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG gestützten Entscheidung das Kindeswohl der - allenfalls - im Heimatstaat des Antragstellers verbleibenden Kinder mitzuberücksichtigen.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Gemäß § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 5 VwGG wäre die Einbringung der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung sowie die Vorlage einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides hinreichend gewesen. Die dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegende Vorlage eines nach Erlassung des angefochtenen Bescheides verfaßten Wiedereinsetzungsantrages (im Verfahren betreffend die Kinder der Beschwerdeführerin) diente ebensowenig der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung wie jene einer Bestätigung über die dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Wohnung. Gleiches gilt für die - ebenfalls dem Neuerungsverbot unterliegende - Vorlage einer dem Ehegatten der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 1997 ausgestellten (weiteren) Aufenthaltsbewilligung sowie des ihm am 17. September 1997 ausgestellten Befreiungsscheines.