Family reunification residence: omission of family allowance and inconsistent rent deduction in subsistence security assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of the Vienna (VwGH) annulled the contested decisions, awarding the applicant family costs of 12,770 Austrian Schillings each. The case involved applications for residence permits for family reunification (mother and four children) with the father, who held an indefinite residence permit, which were rejected by the Federal Minister for Interior based on an alleged insufficiency of the family's subsistence under § 5(1) of the Residence Act (AufG). The court found the lower authorities erred in two substantive respects: first, they miscalculated available means by deducting rent from a net income figure that had already excluded rent, failing to add the 3,200 Schilling monthly rent cost back into the available funds; second, they omitted mandatory family allowance (Familienbeihilfe) payments for the four children, which, when included, would have raised the total available resources above the statutory social assistance threshold for a six-person household. Consequently, the exclusion grounds were not met, and the applicants' claim to residence under § 3(1) No. 2 AufG was valid, rendering the rejections unlawful.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 3 Abs. 1 Z. 2 AufenthG; § 5 Abs. 1 AufenthG: Family reunification is established when a relative seeks residence with a family member meeting the statutory requirements, placing the burden on the applicant to specify the cohabiting parent, and financial security must be assessed using accurate income data and correct family allowance rates.
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KI-generiertThe procedural basis cited in the dispositive for annulling the appealed orders due to the illegality of their content.
Volltext
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der übrigen Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer stellten am 20. August 1996 bei der österreichischen Botschaft in Ankara jeweils als "Erstantrag" bezeichnete Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen mit dem Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten bzw. Vater. Dieser verfügte nach der Aktenlage über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung.
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wies die Anträge mit Bescheid vom 23. Dezember 1996 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Begründend wurde ausgeführt, aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass der Ehegatte bzw. Vater monatlich über einen Nettolohn in Höhe von S 16.500,-- verfüge. Unter Berücksichtigung der anfallenden Mietkosten in Höhe von S 3.200,-- sei der Lebensunterhalt für die sechsköpfige Familie nicht ausreichend gesichert. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1996 seien die Beschwerdeführer aufgefordert worden, zur geplanten Abweisung ihrer Anträge Stellung zu nehmen, sie hätten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Die Berechnung des maßgeblichen Sozialhilferichtsatzes erfolge nach der Oberösterreichischen Sozialhilfeverordnung, nach welcher der Richtsatz für die Familie der Beschwerdeführer insgesamt S 15.220,-- betrage. Unter Berücksichtigung der anfallenden Mietkosten in Höhe von S 3.200,-- blieben der Familie der Beschwerdeführer, ausgehend vom monatlichen Nettolohn des Ehegatten bzw. Vaters in Höhe von S 16.500,--, lediglich S 13.300,-- an Einkommen. Damit lägen sie unter dem massgeblichen Sozialhilferichtsatz.
In der dagegen erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, die Behörde erster Instanz habe nicht berücksichtigt, dass der Ehegatte bzw. Vater in manchen Monaten des Jahres 1996 wesentlich mehr als den errechneten Durchschnittsverdienst verdient habe, andererseits seien die Sonderzahlungsanteile nicht berücksichtigt worden. Anhand der vom Dienstgeber ausgestellten Lohnzettel für 1996 ergebe sich, dass für die sechsköpfige Familie der Beschwerdeführer monatlich ein Betrag von S 19.231,82 zur Verfügung stünde. Bringe man von diesem Betrag die monatlich anfallenden Mietkosten von S 3.200,-- in Abzug, so bleibe ein Restbetrag von S 16.031,82. Dieser liege über dem von der Behörde erster Instanz angenommenen Sozialhilferichtsatz von S 15.220,--.
Der Bundesminister für Inneres wies die Berufungen mit Bescheiden jeweils vom 9. April 1997 gemäß § 5 Abs. 1 AufG, im Falle der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auch gemäß § 4 Abs. 3 AufG ab. In der Begründung des erstangefochtenen Bescheides führte der Bundesminister für Inneres aus, der Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz sei eine "Auflistung der Monate" (gemeint: eine Auflistung der Monatsbezüge für) Jänner bis Dezember des Jahres 1996 zu entnehmen. Es stehe fest, dass nach den Sozialhilferichtsätzen des Landes Oberösterreich für das Jahr 1996 der sechsköpfigen Familie der Beschwerdeführer ein Betrag von S 18.420,-- (ein Haushaltsvorstand zu S 5.610,--, eine Haushaltsangehörige ohne Anspruch auf
Familienbeihilfe zu S 3.340,--, drei Haushaltsangehörige mit Anspruch auf Familienbeihilfe mit insgesamt S 5.055,-- sowie eine Haushaltsangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe mit S 1.215,--, unter Hinzurechnung der monatlichen Mietbelastung von S 3.200,--) zur Verfügung stehen müsste, um von einem zur Gänze gesicherten bzw. gedeckten Lebensunterhalt sprechen zu können. Da der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin, welcher im Besitz der unbefristeten Aufenthaltsbewilligung sei, laut der letzten Lohnbestätigung vom Dezember 1996 lediglich monatlich netto S 18.248,-- ins Verdienen bringe und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer selbst in der Berufung "von einem Restbetrag von monatlich ÖS 16.031,82 spricht", liege dieser Restbetrag deutlich unter dem gesetzlich geforderten Sozialhilferichtsatz. In Anbetracht dieses Umstandes könne die erkennende Behörde die materiellen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 AufG nicht als verwirklicht erachten und habe von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Abstand nehmen müssen.
In der Begründung der zweit- bis fünftangefochtenen Bescheide führte der Bundesminister für Inneres jeweils aus, es stehe fest, dass der Antrag auf Aufenthaltsbewilligung der Mutter der Beschwerdeführer auch zweitinstanzlich negativ beschieden worden sei. Im Falle der Beschwerdeführer sei für die erkennende Behörde daher § 5 Abs. 1 AufG anzuwenden gewesen, weil sie - nicht zuletzt auch im Hinblick auf ihr Alter - im finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter stünden, bei dieser jedoch von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Abstand genommen werden musste. "In Bezug auf das unbefristete Aufenthaltsrecht Ihres Vaters" sei durch die erkennende Behörde zu betonen, dass die Obhut bzw. Pflege der Beschwerdeführer bei Zuzug in das österreichische Bundesgebiet durch ihren Vater nicht gewährleistet wäre, da dieser "in Vollbeschäftigung" stehe und "sohin diesen Verpflichtungen nicht nachkommen" könne.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden - auf Grund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (ihre Zustellung erfolgte jeweils am 22. April 1997) ist für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich.
§ 3 Abs. 1 Z. 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 AufG lauteten (auszugsweise):
"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten
...
2. von Fremden, die auf Grund einer Bewilligung ... rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.
...
§ 4.
...
(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren.
§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, ..., wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsüblic
he
Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 1 Abs. 1 lit. b Z. 1 der auf Grund des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes erlassenen Sozialhilfeverordnung 1993, LGBl. Nr. 100/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 121/1996, lautete:
"§ 1
Lebensunterhalt
(1) Die Richtsätze zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen (richtsatzgemäße Geldleistungen) zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, betragen für
...
b) Personen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben
1. mit unterhaltsberechtigten Angehörigen
aa) für den anspruchsberechtigten
Haushaltsvorstand..................................S 5.710,--
bb) für jeden unterhaltsberechtigten
Haushaltsangehörigen, dessen eigenes Einkommen
unter dem für ihn anzuwendenden Richtsatz liegt
wenn kein Anspruch auf gesetzliche
Familienbeihilfe besteht...........................S 3.400,--
wenn ein Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe
besteht
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.................S 1.235,--
ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres
folgenden Monatsersten.............................S 1.715,--"
§ 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, lautete in der Fassung der Novelle
BGBl. I Nr. 14/1997:
"§ 8.
...
(2) Die Familienbeihilfe beträgt für jedes Kind monatlich S 1.300,--. Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich S 250,--; sie erhöht sich weiters ab 1. September 1992 ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich S 300,--."
Weder nach ihrem Vorbringen noch nach der Aktenlage verfügten die Beschwerdeführer jemals über Aufenthaltsbewilligungen. Die belangte Behörde wertete ihre Anträge daher zu Recht nicht als Verlängerungsanträge. Die angefochtenen Bescheide sind demnach auch nicht gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten.
I. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller von sich aus (initiativ) zu belegen, dass er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt. Nur dadurch kommt er seiner Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nach, glaubhaft zu machen, dass kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 leg. cit. vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zlen. 96/19/2559 bis 2561 mwN).
Wie die Begründung des erstangefochtenen Bescheides zeigt, hat sich die belangte Behörde bei ihrer Feststellung eines Unterhaltsbedarfes der Familie der Erstbeschwerdeführerin von S 18.420,-- am Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Oberösterreich orientiert und dabei offenbar die im § 1 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung festgelegten Richtsätze herangezogen.Eine derartige Vorgangsweise ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Blickwinkel der Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Allerdings ging die belangte Behörde im vorliegenden Fall von einem Gesamtbedarf aus, der sich aus dem Betrag für einen Hauptunterstützten sowie eine mitunterstützte Person ohne Anspruch auf Familienbeihilfe sowie vier Mitunterstützte mit Anspruch auf Familienbeihilfe errechnet. Die Behörde kann sich freilich im Regelfall nur, wie das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997 zeigt, an jenem Gesamtbetrag orientieren, welcher nach Auffassung der Oberösterreichischen Landesregierung bei Erlassung des Sozialhilferichtsatzes für 1997 zur Deckung des Bedarfes für einen Haupt- und fünf Mitunterstützte auch dann ausreichend ist, wenn für die Mitunterstützten keine Familienbeihilfe bezogen wird. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall jedoch einen Unterhaltsbedarf von (nur) S 18.420,-- festgestellt. Da es sich bei der Festlegung des Unterhaltsbedarfes eines Fremden nicht bloß um eine Frage der rechtlichen Beurteilung handelt, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, eine diesbezügliche Bescheidfeststellung zu Lasten der Beschwerdeführerin zu korrigieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 96/19/0529 mwN).
Dem von ihr festgestellten Unterhaltsbedarf hätte die belangte Behörde sämtliche Unterhaltsmittel gegenüber zu stellen gehabt, über die die Familie der Beschwerdeführer verfügt. Die belangte Behörde stützte sich auf das Vorbringen in der Berufung, wonach ein "Restbetrag" von monatlich S 16.031,82 zur Verfügung stehe, und stellte fest, dass dieser "Restbetrag" deutlich unter dem gesetzlich geforderten Sozialhilferichtsatz liege. Dabei hat die belangte Behörde jedoch offensichtlich das Berufungsvorbringen verkannt. In diesem war explizit davon die Rede, dass auf Grund einer Durchschnittsberechnung des Nettolohnanspruches des Ehegatten der Beschwerdeführerin für die Familie der Beschwerdeführer monatlich ein Betrag von S 19.231,82 zur Verfügung stehe; nur wenn man von diesem Betrag die monatlich anfallenden Mietkosten von S 3.200,-- in Abzug bringe, bleibe ein "Restbetrag" von S 16.031,82. Da die belangte Behörde in ihre Berechnung des Unterhaltsbedarfes der Familie der Beschwerdeführer bereits Mietaufwand in Höhe von monatlich S 3.200,-- einberechnet hatte, wäre sie gehalten gewesen, diesen Betrag auch dem "Restbetrag" von S 16.031,82 hinzuzählen.
Darüber hinaus hat es die Behörde entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch Ansprüche auf Familienbeihilfe bei der Beurteilung der einem Niederlassungswerber zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel zu berücksichtigende Ansprüche darstellen (vgl. auch hiezu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997), unterlassen, die Ansprüche des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer auf Familienbeihilfe für seine vier Kinder in die der Familie der Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel einzubeziehen. Bei Einbeziehung von Familienbeihilfe für drei Kinder über 10 Jahre (§ 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 14/1997 je S 1.550,--) sowie für ein weiteres Kind unter 10 Jahre (gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. S 1.300,--) ergäbe sich im Zusammenhang mit einem monatlichen Einkommen des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer von ca. S 19.200,-- ein Betrag, der höher wäre als der von der belangten Behörde festgestellte, zur Sicherung des Unterhaltsbedarfes der Beschwerdeführer erforderliche Betrag.
Auf Grund der Verkennung der Rechtslage im Bereich des Familienlastenausgleichsrechts war der erstangefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
II. Zur Beschwerde der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer:
Soweit sich die belangte Behörde in der Begründung der zweitbis fünftangefochtenen Bescheide darauf stützt, dass der Unterhalt der Beschwerdeführer nicht gesichert sei, weil ihre Mutter über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge, ist ihr entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführer als Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit ihrem Vater angegeben haben und die belangte Behörde sich aus den unter Punkt I. genannten Gründen auch im Falle der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer nicht darauf stützen konnte, dass der Unterhalt der Beschwerdeführer für die Dauer der von ihnen angestrebten Bewilligungen nicht gesichert ist.
Die belangte Behörde stützt ihre Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer allerdings noch darauf, dass ihr Vater, der über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfüge, in Vollbeschäftigung stehe und die Pflege bzw. Obhut der Beschwerdeführer bei Zuzug in das österreichische Bundesgebiet nicht gewährleistet wäre, da der Vater diesen Verpflichtungen nicht nachkommen könnte. Mit diesen Ausführungen verkennt die belangte Behörde jedoch, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Familienzusammenführung nach § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG bereits dann vorliegt, wenn ein Angehöriger bei einem Familienangehörigen, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AufG erfüllt, Aufenthalt nehmen möchte. Es liegt also am Antragsteller zu bestimmen, mit welchem Elternteil er in Zukunft zusammen leben möchte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1998, Zl. 95/19/0624 mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1998, Zl. 97/19/0020, zu einem vergleichbaren Sachverhalt). Da auch nach der Feststellung der belangten Behörde der Vater der Beschwerdeführer über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfügte, käme den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu, sofern kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG vorliegt. Da der von der belangten Behörde einzig geltend gemachte Ausschließungsgrund des nicht gesicherten Unterhaltes, wie bereits dargelegt, nicht verwirklicht ist, erweist sich auch die auf § 4 Abs. 3 AufG gestützte Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer als rechtswidrig.
Aus diesen Erwägungen waren auch die zweit- bis fünftangefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
III. Zum Ausspruch über den Aufwandersatz:
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich jeweils auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Mai 1999