VwGH dismisses residence permit application rejection due to domestic filing under § 6 AufG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complaints filed by two minor girls against their father's rejection of residence permit applications. The applicants argued that their father's submission of the applications in Austria violated their right to family reunification under Article 8 of the ECHR, while the authorities cited § 6(2) of the Residence Act and a specific government decree limiting domestic applications to those with existing permits. The court upheld the rejection, ruling that the legislative restriction on filing residence permits within the country to control immigration was a justified interference with private family rights.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 6 Abs. 2 AufenthG; BGBl. Nr. 854/1995: The restriction on filing residence permit applications within the country for family members of foreigners residing in Austria constitutes a justified interference with the right to family life under Article 8 ECHR.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit ihren durch ihren Vater am 17. Oktober 1995 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg überreichten Eingaben beantragten die Beschwerdeführerinnen jeweils die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 14. Oktober 1996 wurden diese Anträge jeweils gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden im wesentlichen gleichlautend aus, die Beschwerdeführerinnen hielten sich im Zeitpunkt der Antragsüberreichung durch ihren Vater, sowie auch in der Zeit davor und danach im Bundesgebiet auf. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß die Beschwerdeführerinnen im Schuljahr 1996/1997 in Österreich die Schule besuchten. Damit sei der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG nicht Genüge getan. Die Anträge seien daher abzuweisen gewesen. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 6 Abs. 2 AufG lautete (auszugsweise):
"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist."
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung der angefochtenen Bescheide (15. Oktober 1996) ist für ihre Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, maßgeblich. § 4 Z. 4 dieser Verordnung lautete:
"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."
Die Beschwerdeführerinnen treten der entscheidungserheblichen Annahme der belangten Behörde, sie hielten sich im Zeitpunkt der Überreichung ihrer Anträge durch ihren Vater bei der österreichischen Botschaft in Preßburg im Bundesgebiet auf, nicht entgegen. Sie verweisen jedoch darauf, daß sie sich als Minderjährige zur Antragstellung ihres gesetzlichen Vertreters bedienen müßten. Ihr Vater habe die Anträge auch ordnungsgemäß im Ausland eingebracht.
Dieser Argumentation ist jedoch zu entgegnen, daß gemäß § 6 Abs. 2 AufG der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist. Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist ohne jeden Zweifel die Einreise des Antragstellers gemeint. Die Antragstellung durch einen Vertreter vom Ausland aus, während sich der Fremde selbst im Inland aufhält, entspricht nicht der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 96/19/0785). Unbeschadet des Rechtes, sich bei der Antragstellung vertreten zu lassen, muß sich der Fremde daher im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland aufhalten und hat auch grundsätzlich in der Folge die Entscheidung über seinen Antrag im Ausland abzuwarten.
Die Beschwerdeführerinnen verweisen darauf, daß sie infolge ihrer Minderjährigkeit gehalten seien, sich bei ihren Eltern aufzuhalten. Überdies seien sie schulpflichtig, wo auch immer sie sich aufhielten.
Dem letztgenannten Argument ist zunächst zu entgegnen, daß gemäß § 1 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, die Schulpflicht an den dauernden Aufenthalt in Österreich anknüpft. Eine Schulpflicht in Österreich bestünde für die Beschwerdeführerinnen gerade dann nicht, wenn sie ihren (nach der Aktenlage derzeit unrechtmäßigen) dauernden Aufenthalt in Österreich beenden, um vom Ausland aus einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen und die Entscheidung darüber dort auch abzuwarten. Wenn die Beschwerdeführerinnen die Auffassung vertreten, eine Trennung von ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Eltern sei ihnen unzumutbar, ist ihnen zu erwidern, daß es die Entscheidung ihrer Eltern war, nach Österreich zu ziehen, obwohl für die Beschwerdeführerinnen (noch) keine Bewilligungen zum Aufenthalt in Österreich ausgestellt waren. Die von den Beschwerdeführerinnen nunmehr als unzumutbar bezeichnete Situation ist ausschließlich auf dieses Verhalten ihrer Eltern zurückzuführen. Im übrigen hätte nicht einmal die faktische Unmöglichkeit, das Bundesgebiet zur Antragstellung zu verlassen, zur Folge, daß einem Fremden trotz Vorliegens des Versagungsgrundes des § 6 Abs. 2 AufG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1997, Zlen. 96/19/1860 bis 1862).
Insoweit sich die Beschwerdeführerinnen in den vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden auf die durch die Anwesenheit ihres Vaters, für den ein Befreiungsschein ausgestellt sei, und ihrer Mutter begründeten familiären Interessen in Österreich berufen, ist ihnen zu entgegnen, daß gemäß § 4 Z. 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, lediglich solche Angehörige von Fremden, für die ein Befreiungsschein ausgestellt ist, zur Antragstellung im Inland berechtigt sind, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei den Beschwerdeführerinnen bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genutzten - Verordnungsermächtigung in Ansehung von Angehörigen in Österreich beschäftigter Fremder bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten persönlichen Interessen Bedacht genommen. Gegen die in dieser Verordnungsermächtigung erfolgte Einschränkung der Zulässigkeit der Inlandsantragstellung auf solche Angehörige, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen im Fall der Beschwerdeführerinnen beim Verwaltungsgerichtshof ebensowenig Bedenken wie gegen die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1997, Zlen. 96/19/2675, 2676). Der Eingriff in ein gedachtes, durch Art. 8 MRK geschütztes Recht der Beschwerdeführerinnen auf Familiennachzug zu ihren in Österreich aufhältigen Eltern durch die auf § 6 Abs. 2 AufG gestützte Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob den Beschwerdeführerinnen ein solches Recht überhaupt zusteht.
Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.