Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
97/19/0930 ECLI:AT:VWGH:1998:1997190930.X00 KI-generiert

Residence permit application from within Austria: Inapplicability of transitional provision for provisional asylum-based residence under the Residence Act

Geschäftsnummer 97/19/0930
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the appellant's complaint, upholding the lower authorities' decisions and ordering the appellant to pay the state legal costs. The case involved a foreign national who applied for a residence permit in Austria while already present in the country; the applicant argued that his prior provisional residence status under the 1991 Asylum Act and his integration into the labor market entitled him to file an in-country application under transitional or exception provisions. The court held that because the applicant did not hold a previous residence permit and his provisional asylum-based status did not qualify for extension under § 13(1) of the Residence Act (AufG), his application was subject to § 6(2) AufG, which strictly requires initial applications to be filed from abroad. As the applicant did not fall under the specific statutory exceptions for in-country applications (such as loss of asylum), and no legislative gap was identified to protect those with provisional status, the application was rejected despite the appellant's arguments under Article 8 of the European Convention on Human Rights.

Legislator-Regeste

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§ 1 Abs. 3 Z. 6 AufG; § 6 Abs. 2 AufG: Residence permit applications by foreigners temporarily admitted under the 1991 Asylum Act must be filed abroad; domestic filing is not permitted during pending asylum proceedings.

Schlagwörter

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residence permit application asylum proceedings domestic filing temporary admission Article 8 ECHR Administrative Court residence law

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 1 Abs. 3 Z. 6 AufenthG
§ 6 Abs. 2 AufenthG
§ 13 Abs. 1 AufenthG
§ 7 AsylG 1991
2 AufG nur den "Verlust des Asyls" ausdrücklich aus Ausnahmetatbestand anführt, fehlt ein Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hinsichtlich der nach § 7 AsylG 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigten Personen.
Art. 8 Abs. 2 MRK
Die öffentlichen Interessen an der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung überwögen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Procedural basis for dismissing the complaint as unfounded.
§ 43 Abs. 2 VwGG
96/19/0593, dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
§ 66 Abs. 4 AVG
November 1996 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs.
§ 7 AsylG
2 AufG nur den "Verlust des Asyls" ausdrücklich aus Ausnahmetatbestand anführt, fehlt ein Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hinsichtlich der nach § 7 AsylG 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigten Personen.
§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Legal basis for the order imposing costs on the appellant.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/1403
Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/1403).
Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/0593
Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/0593, dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Procedural basis for dismissing the complaint as unfounded.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994

Legal basis for the order imposing costs on the appellant.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer beantragte am 11. März 1996 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Juli 1996 gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Ein Fall einer ausnahmsweisen Antragstellung im Inland liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Zwar sei der Beschwerdeführer aufgrund des Asylgesetzes 1991 vorläufig in Österreich aufenthaltsberechtigt gewesen, dennoch könne er nicht gemäß § 13 Abs. 1 AufG einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Inland stellen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er die Auffassung vertrat, im Hinblick auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 falle er unter die Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 AufG. Der Beschwerdeführer halte sich seit 1990 in Österreich auf und sei am Arbeitsmarkt integriert. Eine an Art. 8 MRK orientierte Interpretation des § 6 Abs. 2 AufG habe zur Folge, daß er berechtigt sei, den Antrag im Inland zu stellen und die Entscheidung darüber in Österreich abzuwarten.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. November 1996 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung könne auch im Inland gestellt werden. Ein Fall einer ausnahmsweise zulässigen Inlandsantragstellung liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Sein Antrag sei daher an § 6 Abs. 2 AufG zu messen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Inland aufgehalten. Die öffentlichen Interessen an der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung überwögen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 1 Abs. 3 Z. 6, § 6 Abs. 2 und § 13 AufG lauteten (auszugsweise):

"§ 1. ...

...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

...

6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

§ 6. ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der

Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine

Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall

des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des

Asyls ... Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf

Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

Der Beschwerdeführer tritt der Feststellung der belangten Behörde, er habe sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Inland aufgehalten, nicht mit einem konkreten Vorbringen entgegen. Er vertritt jedoch die Auffassung, im Hinblick auf seinen Voraufenthalt seit April 1990 und seine Integration am Arbeitsmarkt sei er berechtigt, den gegenständlichen Antrag im Inland zu stellen. Darüber hinaus stehe die Versagung der Aufenthaltsbewilligung nicht im Einklang mit Art. 8 MRK.

Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise darauf, daß der Beschwerdeführer je über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Die belangte Behörde wertete seinen Antrag daher zu Recht als Erstantrag. Nach seinem Berufungsvorbringen hätte der Beschwerdeführer am 1. Juli 1993 über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich nach dem Asylgesetz 1991 verfügt. Diesfalls wäre ihm zu diesem Zeitpunkt eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zugekommen, für die jedoch - wie sich aus § 13 Abs. 2 AufG ergibt - eine Verlängerung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage käme (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/1403).

Der Antrag des Beschwerdeführers war daher an § 6 Abs. 2 AufG zu messen. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung ist eine Antragstellung im Inland nur in den dort taxativ aufgezählten Fällen ausnahmsweise zulässig. Für das Vorliegen eines dieser Fälle bestehen hier keine Anhaltspunkte. Da § 6 Abs. 2 AufG nach seinem klaren Wortlaut keine Ausnahmebestimmung für Fremde enthält, die nach § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 während der Anhängigkeit ihres Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren oder sind, sind im Inland gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Sinne des § 7 des Asylgesetzes 1991 vorgelegen ist oder noch vorliegt. Da § 6 Abs. 2 AufG nur den "Verlust des Asyls" ausdrücklich aus Ausnahmetatbestand anführt, fehlt ein Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hinsichtlich der nach § 7 AsylG 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigten Personen.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine durch Art. 8 MRK geschützten persönlichen Interessen vermag der Beschwerde aus den im hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/0593, dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.