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97/19/0905 ECLI:AT:VWGH:1998:1997190905.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal where applicant had prior protection in Croatia, barring domestic asylum application under § 6 AufG.

Geschäftsnummer 97/19/0905
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's appeal against the rejection of her residence permit application. The court found that the applicant had already found protection with a friend in Croatia before entering Austria, which precluded her from claiming temporary residence rights for Bosnian refugees under the relevant regulations. Consequently, she was legally required to apply for asylum from abroad rather than from within the country, rendering her domestic application inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 6 Abs. 2 AufenthG; § 10 Abs. 1 Z. 6 FremdG: An applicant who has already found protection in a third country before entering the host state is not entitled to apply for asylum or temporary residence from within the host state.

Schlagwörter

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asylum application from abroad prior protection in third country temporary residence for refugees domestic asylum inadmissible procedural bar on residence

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 6 Abs. 2 AufenthG
§ 10 Abs. 1 Z. 6 FremdG
§ 5 Abs. 1 AufenthG
§ 42 Abs. 1 VwGG
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§ 66 Abs. 4 AVG
März 1997 wurde die in Rede stehende Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 12. September 1997, Zl. 96/19/0961
Erkenntnis vom 12. September 1997, Zl. 96/19/0961).
Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168
Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina. Mit ihrer am 12. Mai 1995 durch ihren Bruder bei der österreichischen Botschaft in Preßburg überreichten Eingabe beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde im Reisedokument der Beschwerdeführerin ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach den gemäß § 12 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ergangenen Verordnungen der Bundesregierung, und zwar am 8. März 1994 bis 30. Juni 1994, sowie am 14. Juni 1994 bis 31. Dezember 1994 ersichtlich gemacht.

In einer niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der Bezirkshauptmannschaft Baden am 14. Juni 1996 heißt es:

"Ich bin am 6.2.1994 von Kroatien kommend ins österreichische Bundesgebiet eingereist und habe vor meiner Einreise in Kroatien bereits bei einer Freundin Schutz gefunden. Dies ist der Grund, daß mir ein Aufenthaltsrecht nach § 12 AeG nicht zukommt. Es wird mit zur Kenntnis gebracht, daß ich mich unrechtmäßig in Österreich aufhalte."

Eine gleichartige Rechtsauffassung der Bezirkshauptmannschaft Mödling war der Beschwerdeführerin am 9. Jänner 1995 anläßlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dieser Behörde zur Kenntnis gebracht worden. In dieser Einvernahme hatte die Beschwerdeführerin angegeben, sich bei ihrer Freundin in Zagreb aufgehalten zu haben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Dezember 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992 (FrG), abgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei am 6. Februar 1994 sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführerin sei schon im Jänner 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling mitgeteilt worden, daß ihr ein Aufenthaltsrecht gemäß § 12 AufG nicht zukomme und sie das österreichische Bundesgebiet verlassen müsse. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Sie halte sich nach wie vor in Österreich auf. Der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG sei gegeben. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie wandte insbesondere ein, sie habe die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Mödling, das Bundesgebiet zu verlassen, "nicht so verstanden". "Zur Zeit" sei in ihrem Heimatland Krieg gewesen und sie habe nicht gewußt, wohin sie sich begeben sollte.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. März 1997 wurde die in Rede stehende Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei am 6. Februar 1994 von Kroatien kommend sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist. Zuvor habe sie sich sieben Monate lang bei einer Freundin in Kroatien aufgehalten und dort Schutz gefunden. Ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach den gemäß § 12 AufG ergangenen Verordnungen der Bundesregierung komme der Beschwerdeführerin nicht zu. Sie sei daher nicht zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt. Ihr Antrag sei daher an § 6 Abs. 2 AufG zu messen. Er hätte vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt werden müssen. Tatsächlich habe sich die Beschwerdeführerin jedoch im Zeitpunkt ihrer Antragstellung durch ihren Bruder im Bundesgebiet aufgehalten. Der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG sei nicht Genüge getan. Die Erteilung einer Bewilligung sei zu versagen gewesen. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 6 Abs. 2 AufG lautete (auszugsweise):

"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...;

weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 ...;

schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (21. März 1997) ist für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 299/1996, maßgeblich.

§ 1 und § 2 dieser Verordnung lauteten auszugsweise:

"§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten und anderweitig keinen Schutz fanden, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie

...

2. nach dem 1. Juli 1993, aber vor dem 15. Dezember 1995 eingereist sind und sich aus allgemein begreiflichen Gründen nicht der Grenzkontrolle gestellt haben, sofern ihre Einreise danach ohne unnötigen Aufschub der Meldebehörde, der Fremdenpolizeibehörde oder der Behörde nach dem Aufenthaltsgesetz bekanntgeworden ist, oder ...

...

(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß Abs. 1 und 2 besteht bis 31. August 1997.

§ 2. Fremde, die aufgrund der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 389/1995, am 1. Jänner 1996 ein Aufenthaltsrecht hatten, können den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG ausnahmsweise im Inland stellen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995, lautete:

"§ 1. ...

(2) Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde."

Die Beschwerdeführerin erachtet die Annahme der belangten Behörde, ihr komme kein Aufenthaltsrecht nach den gemäß § 12 AufG ergangenen Verordnungen der Bundesregierung zu, für unrichtig. Sie verweist auf die in ihrem Reisedokument erfolgte Ersichtlichmachung eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes bis 31. Dezember 1994. Sie vertritt die Auffassung, es "widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen", wenn ihr ein derartiges Aufenthaltsrecht ohne Ermittlungsverfahren und Parteiengehör "plötzlich aberkannt" werde. Im übrigen sei den Ausführungen im angefochtenen Bescheid entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin in Kroatien nicht Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Im Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich am 6. Februar 1994 und auch in der Zeit davor seien große Teile des kroatischen Staatsgebietes von "serbischen kämpfenden Truppen" besetzt gewesen. Auch die Hauptstadt Kroatiens, Zagreb, sei mit Granaten beschossen worden. Über lange Zeit sei nicht klar gewesen, ob ein Angriff serbischer Truppen auf Zagreb erfolgen werde.

Gemäß § 2 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 299/1996, wäre die Beschwerdeführerin nur dann zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt gewesen, wenn sie am 1. Jänner 1996 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995, gehabt hätte. Dies hätte wiederum vorausgesetzt, daß die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich anderweitig keinen Schutz gefunden hätte. Auf Basis der Feststellungen im angefochtenen Bescheid hielt sich die Beschwerdeführerin jedoch vor ihrer Einreise am 6. Februar 1994 sieben Monate in Kroatien bei einer Freundin auf, wo sie Schutz gefunden hatte.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin traf die belangte Behörde diese Feststellung nicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs, hielt ihr doch schon die erstinstanzliche Behörde etwa anläßlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 14. Juni 1996 ihre diesbezügliche Annahme vor, wollte man der Formulierung dieser Niederschrift nicht sogar entnehmen, die Beschwerdeführerin habe von sich aus erklärt, Schutz gefunden zu haben. Diesem Vorhalt trat die Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht entgegen. Der Hinweis in ihrer Berufung auf die Kriegsereignisse in ihrem Heimatland bezog sich offenbar auf Bosnien-Herzegowina und auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Mödling an sie.

Das Beschwerdevorbringen, Teile des kroatischen Staatsgebietes seien in den letzten sieben Monaten vor dem 6. Februar 1994 von serbischen Kampftruppen besetzt gewesen, auch die Hauptstadt Zagreb sei mit Granaten beschossen worden und ein Angriff serbischer Truppen auf Zagreb sei nicht ausgeschlossen gewesen, verstößt folglich gegen das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Umstände sind jedenfalls in Ansehung Zagrebs nicht notorisch.

Auch wurde der Beschwerdeführerin ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach den gemäß § 12 AufG ergangenen Verordnungen nicht "aberkannt". Eine diesbezügliche Ersichtlichmachung in einem Reisedokument verschafft dem Fremden nämlich kein originäres - vom Vorliegen der Voraussetzungen der in den Verordnungen umschriebenen Tatbestandsmerkmale unabhängiges - Aufenthaltsrecht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1997, Zl. 96/19/0961).

Da nach dem Vorgesagten der Beschwerdeführerin zum 1. Jänner 1996 kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der Verordnung BGBl. Nr. 389/1995 zukam, war sie zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland nicht berechtigt.

Sie hätte ihren Antrag daher gemäß § 6 Abs. 2 AufG vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen gehabt. Eine Antragstellung durch einen Vertreter, während sich der Fremde selbst im Bundesgebiet aufhält, entspricht nicht § 6 Abs. 2 AufG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168). Daß sich die Beschwerdeführerin aber im Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Inland aufhielt, wurde von ihr nicht bestritten.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.