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97/19/0904 ECLI:AT:VWGH:1998:1997190904.X00 KI-generiert

VwGH revokes residence denial where mere waiting for a permit does not endanger public order under FrG.

Geschäftsnummer 97/19/0904
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria revoked the federal minister's decision denying the applicant a residence permit. The lower authorities rejected the application because the applicant remained in Austria after his temporary visa expired while awaiting the permit decision. The court held that waiting for a permit decision does not automatically endanger public order or safety, requiring additional evidence of subjective intent to harm public peace.

Legislator-Regeste

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§ 5 Abs. 1 AufG; § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG: Mere residence after a temporary visa expires while awaiting a residence permit decision does not constitute a ground for denying a residence permit under public order provisions absent evidence of subjective intent to endanger public peace.

Schlagwörter

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residence permit denial public order endangerment temporary visa expiration waiting for decision administrative law review foreigners act procedural fairness

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 5 Abs. 1 AufenthG
§ 10 Abs. 1 Z. 4 FremdG
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
§ 66 Abs. 4 AVG
Dezember 1996 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/0907
Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/0907).

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wurde nach der Aktenlage am 4. Oktober 1995 von der österreichischen Botschaft Islamabad ein gewöhnlicher Sichtvermerk mit Geltungsdauer bis 30. Juni 1996 erteilt. Mit seiner am 25. Juni 1996 bei der österreichischen Botschaft in Budapest überreichten, bei der erstinstanzlichen Behörde am 1. Juli 1996 eingelangten, Eingabe beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27. August 1996 gab der Beschwerdeführer an, er sei am 9. Dezember 1995 eingereist und halte sich seither ständig in Wien auf. Lediglich zur Stellung des gegenständlichen Antrages sei er im Zeitraum 24. Juni 1996 bis 27. Juni 1996 nach Ungarn ausgereist.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. September 1996 wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992 (FrG), abgewiesen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich im Anschluß an den Ablauf seines gewöhnlichen Sichtvermerkes weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Damit sei der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Dezember 1996 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, der Beschwerdeführer sei nach seinen eigenen Angaben seit Ablauf seines Sichtvermerkes unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Damit sei der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht. Die öffentlichen Interessen überwögen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Bemerkt werde, daß es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen sei, über die österreichische Rechtsordnung Bescheid zu wissen, weil er sowohl die gegenständliche Bewilligung als auch den gegenständlichen Sichtvermerk beantragt habe. Noch vor Ablauf des gewöhnlichen Sichtvermerkes sei der Beschwerdeführer nach seiner Antragstellung in Budapest wieder nach Österreich eingereist und dort unrechtmäßig verblieben. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei lediglich zur Antragstellung ausgereist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 5 Abs. 1 AufG lautete:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG lautete:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht klar hervor, daß die Versagung der Aufenthaltsbewilligung nur darauf gestützt wurde, daß der Beschwerdeführer Österreich nicht bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer seines gewöhnlichen Sichtvermerkes verlassen, sondern die Entscheidung über seinen Bewilligungsantrag im Inland abgewartet habe. Dieser Umstand rechtfertigt aber für sich alleine noch nicht die Annahme, daß sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, zumal auch nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für eine subjektive darauf gerichtete Verhaltensweise des Beschwerdeführers erkennbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/0907).

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.