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97/19/0893 ECLI:AT:VWGH:1999:1997190893.X00 KI-generiert

VwGH dismisses residence permit appeal; applicant failed to apply for permit from abroad as required by law.

Geschäftsnummer 97/19/0893
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's complaint against the rejection of her residence permit application. The applicant argued she could have applied domestically due to her husband's status and personal circumstances, but the court ruled that the law strictly requires applications to be submitted from abroad unless specific exceptions apply. Since the applicant admitted residing in Austria at the time of application and did not qualify for an exception, the court upheld the lower authority's decision to reject the permit.

Legislator-Regeste

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§ 6 Abs. 2 AufG; § 3 AufG: The requirement to submit a residence permit application from abroad applies to the applicant for the permit, not the person submitting it; domestic application is only permitted for specific categories of persons explicitly listed in the law or regulations.

Schlagwörter

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residence permit application application from abroad family reunification administrative law exception categories residence permit rejection burden of proof

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 6 Abs. 2 AufG
Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei bereits gemäß § 6 Abs. 2 AufG ausgeschlossen gewesen.
§ 3 AufG
In der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin darauf, daß gemäß "der Durchführungsverordnung zum" § 3 AufG "Gastarbeiter und deren Familienangehörige" zur Inlandsantragstellung berechtigt seien.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
§ 10 Abs. 1 Z 4 FrG
Darüber hinaus erachtete die belangte Behörde auch den Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 FrG und damit den Abweisungsgrund des § 5 Abs.
§ 5 Abs. 1 AufG
2 sowie § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs.
§ 66 Abs. 4 AVG
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zlen. 95/19/0701
Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zlen. 95/19/0701,1010).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 21. Jänner 1994 (bei der Aufenthaltsbehörde erster Instanz eingelangt am 31. Jänner 1994) im Wege über die österreichische Botschaft in Zagreb die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als Aufenthaltszweck gab sie die Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten an.

Die Aufenthaltsbehörde erster Instanz wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19. November 1996 gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) mangels Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus ab. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie darauf hinwies, daß sowohl ihr Mann als auch ihr Kind im Besitze rechsgültiger Aufenthaltsbewilligungen seien; ihr Ehegatte verfüge zusätzlich über einen rechtsgültigen Befreiungsschein. Es wäre ihr daher sogar möglich gewesen, ihren Antrag vom Inland aus einzubringen. Umso mehr sei sie berechtigt gewesen, den Antrag infolge persönlicher Verhinderung (Pflege des gemeinsamen Kindes) durch den hiezu bevollmächtigten Ehegatten bei der österreichischen Vertretungsbehörde einbringen zu lassen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) ab. Die belangte Behörde stellte fest, die Beschwerdeführerin habe nach der Aktenlage das Formular für den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG im Inland unterzeichnet und durch ihren Ehegatten bei der österreichischen Botschaft in Zagreb eingereicht. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten und in ihrem Antragsformular einen in Niederösterreich liegenden Aufenthaltsort bei der Antragstellung angegeben und durch ihre Unterschrift beurkundet. Den Aufenthalt im Inland habe die Beschwerdeführerin auch anläßlich einer Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 19. November 1996 mehrmals bestätigt. Sie habe auch angegeben, daß sie nicht zu dem besonderen Kreis der sogenannten "de-facto" Flüchtlinge gehörte, weil sie bereits vor Aufkommen der Kriegshandlungen im Jahre 1992 in das Bundesgebiet zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung eingereist seien. Die Beschwerdeführerin sei daher zur Inlandsantragstellung nicht berechtigt und habe durch diese Vorgangsweise das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei bereits gemäß § 6 Abs. 2 AufG ausgeschlossen gewesen. Darüber hinaus erachtete die belangte Behörde auch den Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 FrG und damit den Abweisungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG als verwirklicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, daß die Beschwerdeführerin weder nach der Aktenlage noch nach ihrem eigenen Vorbringen jemals über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Auf den vorliegenden Beschwerdefall war daher die Bestimmung des § 113 Abs. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997 nicht anzuwenden.

§ 3 Abs. 1 Z 2 und § 6 Abs. 2 AufG lauteten:

"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

"§ 6. .....

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Falle des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs.3 Z. 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszweckes kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."

§ 4 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, lautete:

"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörige im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."

Da die Beschwerdeführerin - wie bereits dargelegt - noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wertete die belangte Behörde ihren Antrag zu Recht als Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, für dessen Beurteilung § 6 Abs. 2 erster Satz AufG heranzuziehen war. Das in § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, den Antrag vom Ausland aus zu stellen, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als bloße Formvorschrift zu werten, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010 sowie Zl. 95/19/0895).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus durch einen Vertreter des Fremden bei gleichzeitigem Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nicht dem Gesetz. Es kommt nicht darauf an, wo sich jene Person, die den Antrag tatsächlich bei der Behörde einbringt, aufhält, sondern es kommt ausschließlich auf den Aufenthaltsort derjenigen Person an, für welche die beantragte Aufenthaltsbewilligung erteilt werden soll. Hält sich diese Person bei der Antragstellung im Inland auf, hat sie die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 AufG erster Satz AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, nicht erfüllt, sodaß ihr Antrag zwingend abzuweisen ist.

Vom Erfordernis der Antragstellung vom Ausland aus wäre nur dann abzusehen, wenn die Beschwerdeführerin zu jenem Personenkreis zählte, der aufgrund § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Inlandsantragstellung berechtigt ist. In der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin darauf, daß gemäß "der Durchführungsverordnung zum" § 3 AufG "Gastarbeiter und deren Familienangehörige" zur Inlandsantragstellung berechtigt seien. Aus § 3 AufG selbst ergibt sich eine derartige Möglichkeit zur Antragstellung vom Inland aus zunächst nicht.

Sollte die Beschwerdeführerin, die bereits in ihrer Berufung auf die ihrem Ehegatten erteilte Aufenthaltsbewilligung bzw. ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung verwiesen hatte, mit diesem Vorbringen meinen, ihr stünde als Angehörige eines Fremden, der über diese Berechtigungen verfügte, nach § 4 Z 4 der Verordnung BGBl. Nr. 707/1996 das Recht zur Antragstellung vom Inland aus zu, so befindet sie sich auch diesbezüglich im Irrtum. Eine Möglichkeit zur Inlandsantragstellung kommt nach dieser Verordnungsbestimmung nämlich nur solchen Familienangehörigen gemäß § 3 AufG zu, die selbst eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Daß dies im Falle der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, wurde bereits dargestellt.

Die belangte Behörde hatte den Antrag der Beschwerdeführerin daher an § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zu messen. Die Beschwerdeführerin hatte danach ihren Antrag vom Ausland aus zu stellen und den Ausgang des Verfahrens vom Ausland aus abzuwarten. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihren Aufenthalt im Inland im Zeitpunkt der Antragstellung nicht. Damit konnte die belangte Behörde aber zu Recht den vorliegenden Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG abweisen.

Sollte das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu § 3 AufG aber so zu verstehen sein, daß sie sich auf einen daraus ableitbaren Rechtsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 AufG auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beruft, ist ihr zu entgegnen, daß auch die Erteilung einer Bewilligung nach dieser Gesetzesbestimmung die Erfüllung der Erfordernisse des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zlen. 95/19/0701,1010).

Angesichts dieses Verfahrensergebnisses erübrigte sich ein Eingehen auf den weiters von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 4 FrG.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. März 1999