97/19/0891 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 4 AVG, § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG, § 67 AVG; 97/19/0891 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, weshalb auch sie die Bestimmung des § 113 Abs. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997 keine Anwendung findet.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Slowakei, beantragte im Weg über die österreichische Botschaft in Preßburg am 3. Oktober 1995 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. In diesem, am 10. Oktober 1995 bei der Aufenthaltsbehörde erster Instanz eingelangten Antrag gab die Beschwerdeführer als Aufenthaltszweck den privaten Aufenthalt an und begründete dies mit den Worten "Heirat in Sicht". Hinsichtlich der in Österreich verfügbaren eigenen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf die Dauer des Aufenthaltes berief sie sich auf die Verpflichtungserklärung ihres Lebensgefährten vom 27. September 1995, der eine Arbeits- und Lohnbestätigung vom gleichen Datum angeschlossen war.
Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 17. November 1995 den Antrag gemäß § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und legte im Berufungsverfahren u.a. eine weitere Verpflichtungserklärung ihres damaligen Lebensgefährten vom 27. Juni 1996 sowie eine Lohn- und Einkommensbestätigung vom 20. Jänner 1997 vor. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 1996 gab die Beschwerdeführerin unter anderem bekannt, dass sie auch gerne Arbeit annehmen würde. Ihr erlernter Beruf sei Köchin und Kellnerin, sie könne sich aber auch vorstellen, als Kindermädchen zu arbeiten. Mit Schreiben vom 20. März 1997 gab die Beschwerdeführerin schließlich bekannt, am 17. März 1997 ihren Lebensgefährten geheiratet zu haben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG sowie § 10 Abs. 1 Z 2 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) sowie § 4 Abs. 1 AufG ab. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keinerlei eigene finanzielle Mittel vorweisen und sich lediglich auf die Fremdfinanzierung ihres Lebensunterhaltes durch ihren Lebensgefährten habe stützen können. Da diese Art der Sicherung des Lebensunterhaltes jedoch auf Dauer nicht als tragfähig angesehen werden könne, seien im speziellen Fall der Beschwerdeführerin die materiellen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 AufG nicht verwirklicht und müsse daher durch die erkennende Behörde von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Abstand genommen werden. Abschließend werde betont, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine besondere Dringlichkeit oder besondere Härte vorliege. Somit liege ein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß dem Fremdengesetz vor und könne der Beschwerdeführerin auch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Die öffentlichen Interessen überwögen daher - auch im Hinblick auf Art. 8 MRK und unter Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse - gegenüber den privaten Interessen, da die erkennende Behörde bei Fehlen eigener finanzieller Mittel von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Abstand nehmen müsse. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben am 20. März 1997 zugestellt; der im Akt erliegende Rückschein (über eine Zustellung in Tschechien) wurde am 2. April 1997 (vgl. AS 40) unterfertigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, weshalb auch sie die Bestimmung des § 113 Abs. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997 keine Anwendung findet.
Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag auf zwei Aufenthaltszwecke gestützt, was die belangte Behörde nicht entsprechend beachtet habe, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 3. Oktober 1995 nur den Zweck des privaten Aufenthaltes mit dem Zusatz "Heirat in Sicht" angegeben hatte. Während des Berufungsverfahrens gab sie an, gegebenenfalls als Köchin, Kellnerin oder als Kindermädchen arbeiten zu wollen. Gemäß § 6 Abs.1 letzter Satz AufG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 konnte ein Antragsteller den bei der Antragstellung angegebenen Zweck während des Verfahrens aber nicht ändern. Eine einer Änderung des Aufenthaltszweckes gleichzuhaltende Ergänzung eines Aufenthaltszweckes war daher unzulässig, weshalb die belangte Behörde nicht verpflichtet war, weiter auf den zusätzlich geltend gemachten Aufenthaltszweck der Erwerbstätigkeit einzugehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG durfte eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorlag, insbesondere aber, wenn der Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert war. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 FrG war die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügte.
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, die Beschwerdeführerin verfüge über keinerlei eigene finanzielle Mittel und könne sich lediglich auf die Fremdfinanzierung ihres Lebensunterhaltes berufen, was "auf Dauer nicht als tragfähig angesehen werden könne". Nach dem Inhalt der im Verwaltungsakt erliegenden Verpflichtungserklärungen hat sich der nunmehrige Ehegatte der Beschwerdeführerin unwiderruflich verpflichtet, für deren gesamten Lebensunterhalt uneingeschränkt aufzukommen. Aus diesen gerichtlich beglaubigt unterfertigten Urkunden ergibt sich nach ihrem Text jedenfalls der Wille des damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, deren Unterhalt zu sichern.
Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, eine Verpflichtungserklärung eines Lebensgefährten verschaffe noch keine "eigenen Mittel" im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 FrG, wäre die belangte Behörde dennoch verpflichtet gewesen, sich mit der Tragfähigkeit der abgegebenen Erklärung auseinander zu setzen. Diese vorausgesetzt hätte nämlich trotz Vorliegens des in Rede stehenden Versagungsgrundes eine Bewilligung gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 FrG erteilt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0341).
Die belangte Behörde hat diese Erklärung nun nicht als unzureichend angesehen, sie hat auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des sich verpflichtenden damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht als unzureichend beurteilt. Sie hat sich vielmehr ausschließlich darauf gestützt, dass eine derartige Sicherung nicht als "tragfähig" angesehen werden könne, weshalb die materiellen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 AufG nicht verwirklicht seien. Welche Erwägungen dieser These zugrundeliegen, kann der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht entnommen werden. Da es sich hiebei keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgebenden Erwägungen die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0612).
Der belangten Behörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Ergänzend wird bemerkt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (nach ihren Angaben am 20. März 1997) bereits Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers war; dies der belangten Behörde aber erst mit einem am 21. März 1997 eingelangten Schriftsatz mitteilte. Ausgehend von einer bereits am 20. März 1997 erfolgten Erlassung des angefochtenen Bescheides entsprach die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin berufe sich hinsichtlich der Sicherung ihres Unterhaltes lediglich auf Verpflichtungserklärungen ihres Lebensgefährten (und nicht auf einen Rechtsanspruch gegenüber einem Ehegatten) den von der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Unterhaltsmittel bis zu diesem Zeitpunkt initiativ dargelegten Umständen. Wäre der Bescheid jedoch - wie nach dem Akteninhalt nicht auszuschließen ist - erst am 2. April 1997 zugestellt worden, wäre der angefochtene Bescheid auch deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, weil der - dann noch vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung - geltend gemachte gesetzliche Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; Stempelgebührenersatz war nur in dem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Ausmaß (Eingabegebühr für zwei Ausfertigungen der Beschwerde, Beilagengebühr für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zuzusprechen.
Wien, am 20. April 1999