Domestic application for residence permit after lapse of provisional asylum status under Austrian Residence Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's complaint, upholding the Federal Minister for Interior's decision to deny a residence permit and ordering the appellant to pay litigation costs. The dispute concerned a Turkish national who had resided in Austria since 1991 based on provisional asylum rights and an employment permit, who attempted to apply for a residence permit within the country after his asylum status lapsed; he argued that an analogous application of extension rules or specific regulatory exceptions for holders of work permits allowed domestic application. The Court ruled that under § 13 Abs. 2 of the Residence Act (AufG), persons whose residence was based on the 1991 Asylum Act are explicitly excluded from the transitional provision allowing application for extension under domestic rules, and that § 6 Abs. 2 AufG permits domestic application only in a taxative list of exceptions that does not include former provisional asylum recipients or mere holders of work permits (as distinguished from residence permits), thereby rejecting the appellant's claims of legislative gap or violation of privacy rights under Article 8 ECHR.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 7 AsylG, § 43 Abs. 2 VwGG, § 42 Abs. 1 VwGG, §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; Domestic application for residence permit after lapse of provisional asylum status under Austrian Residence Act: The dispute concerned a Turkish national who had resided in Austria since 1991 based on provisional asylum rights and an employment permit, who attempted to apply for a residence permit within the country after his asylum status lapsed; he argued that an analogous application of extension rules or specific regulatory exceptions for holders of work permits allowed domestic application. The Court ruled that under § 13 Abs. 2 of the Residence Act (AufG), persons whose residence was based on the 1991 Asylum Act are explicitly excluded from the transitional provision allowing application for extension under domestic rules, and that § 6 Abs. 2 AufG permits domestic application only in a taxative list of exceptions that does not include former provisional asylum recipients or mere holders of work permits (as distinguished from residence permits), thereby rejecting the appellant's claims of legislative gap or violation of privacy rights under Article 8 ECHR.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe procedural basis cited for dismissing the complaint as unfounded.
The legal basis for the determination of litigation costs and the obligation to reimburse expenses.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Februar 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. März 1996 (Einlangen beim Landeshauptmann von Wien) gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Asylverfahrens bis 20. September 1995 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Aus der Bestimmung des § 13 Abs. 2 AufG sei jedoch ersichtlich, daß nach dem Asylgesetz 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigte Personen nicht berechtigt seien, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften zu stellen. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher an § 6 Abs. 2 AufG zu messen. Dieser Bestimmung habe der Beschwerdeführer mit seiner Antragstellung im Inland nicht Genüge getan. Unter die - unter anderem - für den Fall des Verlustes des Asyls geltenden Ausnahmebestimmungen für die Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung falle der Beschwerdeführer nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 1 Abs. 3 Z. 6, § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AufG lauteten:
"§ 1. ...
...
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
...
6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
§ 6. ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.
§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.
(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (7. März 1997) ist für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, maßgeblich. § 4 Z. 4 dieser Verordnung lautete:
"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei türkischer Staatsangehöriger und halte sich seit Juni 1991 in Österreich auf. Er sei seit April 1992 erwerbstätig und verfüge über eine Arbeitserlaubnis, welche bis 8. November 1997 gelte. Er sei bei einem österreichischen Unternehmen angestellt und bringe ein Nettogehalt von monatlich S 9.490,54 ins Verdienen. Sein Sohn und seine Tochter seien in Wien aufhältig und besuchten die Schule bzw. die Handelsakademie. Er habe sich bis 11. März 1996 rechtmäßig aufgrund seines Asylverfahrens in Österreich aufgehalten. Den gegenständlichen Antrag habe er am 22. März 1996 gestellt, nachdem er am 15. März 1996 erfahren hätte, daß der Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde gegen den seinen Asylantrag in letzter Instanz abweisenden Bescheid abgewiesen habe. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei dem Beschwerdeführer erst am 26. März 1996 zugestellt worden. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, ausgesprochen, daß in Fällen, in denen sich der Antragsteller schon seit vielen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, eine Analogie zur Anwendung des zweiten Satzes des § 6 Abs. 2 AufG naheliege, der der Fallgruppe der im Inland zu stellenden Verlängerungsanträge entspreche. Dies sei beim Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen seit seiner Einreise bestehenden rechtmäßigen Aufenthalt der Fall. Auch habe der Beschwerdeführer umgehend nach Ablauf seines vorläufigen Aufenthaltsrechtes den gegenständlichen Bewilligungsantrag gestellt. Im Hinblick auf die für den Beschwerdeführer ausgestellte Arbeitserlaubnis sei er auch nach den gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG erlassenen Verordnungen der Bundesregierung zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt. Eine gegenteilige Interpretation unterstellte der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG einen schikanösen Gehalt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch nach § 5 des Asylgesetzes 1968 erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer am 1. Juli 1993 zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG berechtigt gewesen wäre, käme - wie sich aus § 13 Abs. 2 AufG ergibt - eine "Verlängerung" einer solchen Berechtigung durch eine Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften nicht in Frage.
Mit seiner Auffassung, in seinem Fall sei eine analoge Anwendung der für Verlängerungsanträge geltenden Bestimmungen geboten, verkennt der Beschwerdeführer nicht bloß den Regelungsgehalt des § 13 Abs. 2 AufG, sondern auch den Inhalt des § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung ist eine Antragstellung im Inland nur in den dort taxativ aufgezählten Fällen ausnahmsweise zulässig. Da § 6 Abs. 2 AufG nach seinem klaren Wortlaut keine Ausnahmebestimmung für Fremde enthält, die nach § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 während der Anhängigkeit ihres Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren oder sind, sind im Inland gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Sinne des § 7 des Asylgesetzes 1991 vorgelegen ist oder noch vorliegt. Da § 6 Abs. 2 AufG nur den "Verlust des Asyls" ausdrücklich aus Ausnahmetatbestand anführt, fehlt ein Indiz für ein planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hinsichtlich der nach § 7 AsylG 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigten Personen. Die vom Beschwerdeführer vorausgesetzte Lücke liegt daher nicht vor, weshalb sich auch eine Schließung der - vermeintlichen - Lücke in der vom Beschwerdeführer erwogenen Richtung verbietet.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß die Antragstellung im Inland auch nach der Rechtslage vor der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 zu einer Abweisung des Antrages hätte führen müssen, weil der Fall des Beschwerdeführers - im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht mit jenen Fällen vergleichbar ist, in denen die Antragsteller sich seit vielen Jahren rechtmäßig aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich aufgehalten haben, weshalb im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in solchen Fällen die Annahme einer Verpflichtung zur Antragstellung im Ausland geradezu schikanös wäre und allenfalls auch mit Art. 8 MRK in Konflikt geriete (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0371).
Der Beschwerdeführer vermag sich auch nicht auf § 4 Z. 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, zu stützen, weil er nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Mit "Aufenthaltsbewilligung" im Sinne des § 4 Z. 4 der in Rede stehenden Verordnung der Bundesregierung ist die in § 1 Abs. 1 AufG vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint (vgl. das zur gleichlautenden Bestimmung des § 4 Z. 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, ergangene hg. Erkenntnis vom 28. November 1997, Zlen. 96/19/2291, 2790). Es ist daher unerheblich, ob der Beschwerdeführer - wie er behauptet - über eine Arbeitserlaubnis verfügte.
Insoweit der Beschwerdeführer schließlich auf seine durch seinen Voraufenthalt in Österreich und durch die Anwesenheit seiner beiden Kinder begründeten persönlichen Interessen verweist, ist ihm zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 bereits auf die privaten und familiären Interessen von Personen, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, Bedacht genommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738).
Die in § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG vorgenommene Einschränkung des Rechtes solcher Fremder zur Inlandsantragstellung auf den Fall des Verlustes des Asyls widerspricht aus den im hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/0593 angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nicht dem Art. 8 MRK.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.