97/19/0882 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 3. Jänner 1997 einen Antrag des Beschwerdeführers vom 20. November 1996 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) unter Berücksichtigung der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, ab. Dies wurde damit begründet, dass die antragstellende Partei den gegenständlichen Antrag im Inland eingebracht habe, zur Inlandsantragstellung jedoch nicht berechtigt sei, weshalb die Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG nicht in Betracht komme.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 4 AVG, § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG, § 42 Abs. 1 VwGG; 97/19/0882 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Zunächst ist der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf "§ 1 Z 4" der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 in einem Rechtsirrtum; diese Verordnung, deren § 4 Z 4 offenbar gemeint ist, war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr relevant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 3. Jänner 1997 einen Antrag des Beschwerdeführers vom 20. November 1996 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) unter Berücksichtigung der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, ab. Dies wurde damit begründet, dass die antragstellende Partei den gegenständlichen Antrag im Inland eingebracht habe, zur Inlandsantragstellung jedoch nicht berechtigt sei, weshalb die Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG nicht in Betracht komme.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er darauf hinwies, dass er sich auf die Z 3 und 4 (gemeint wohl: des § 4) der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 berufen könne. Es bestünde wohl kein Zweifel daran, dass minderjährige Kinder nach allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes einen Rechtsanspruch auf gemeinsamen Aufenthalt mit ihren leiblichen Eltern und ihren gesetzlichen Vertretern hätten. Der Antragsteller verfüge in der Türkei über keine Angehörigen mehr und seine ganze Familie sei in Österreich aufhältig und aufenthaltsberechtigt. Auch die Qualifikation als Familienangehöriger gemäß Z 4 der genannten Verordnung treffe auf den minderjährigen Antragsteller zu, weil dessen Vater alle Qualifikationen und Voraussetzungen für einen berechtigten Aufenthalt sowie für die Arbeitsaufnahme in Österreich erfülle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 1997 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AufG, § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer sei mit einem Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist und halte sich nach Ablauf dieses Touristensichtvermerkes unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe am 20. November 1996 durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Er falle nicht, wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich ausgeführt, in jene Ausnahmegruppe, der eine Inlandsantragstellung ermöglicht worden sei. Daher liege eine ordnungsgemäße Antragstellung gemäß § 6 Abs. 2 AufG nicht vor. Darüberhinaus halte sich der Beschwerdeführer seit über einem Jahr unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die von ihm in seiner Berufung relevierten familiären Umstände könnten nicht dazu dienen, das Formalerfordernis einer antragsgemäßen Antragstellung zu umgehen. Es könne nicht angehen, dass ein bestimmter Sachverhalt geschaffen werde, um eine Bewilligung zu erzwingen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
§ 6 Abs. 2 AufG lautete:
"§ 6. ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, dass diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Falle des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."
Zunächst ist der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf "§ 1 Z 4" der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 in einem Rechtsirrtum; diese Verordnung, deren § 4 Z 4 offenbar gemeint ist, war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr relevant.
§ 4 Z 4 der von der belangten Behörde bereits anzuwendenden, insoweit allerdings wortgleichen Verordnung BGBl. Nr. 707/1996 lautete:
§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise Inland gestellt werden von:
...
4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."
Da der Beschwerdeführer weder nach seinem Vorbringen, noch nach der Aktenlage jemals über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wertete die belangte Behörde seinen Antrag zu Recht nicht als Verlängerungsantrag. Der angefochtene Bescheid ist daher auch nicht gemäß § 113 Abs. 6 und 7 Fremdengesetz 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten.
Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Dieses Erfordernis ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als bloße Formvorschrift zu werten, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010 und Zl. 95/19/0895).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich im Zeitpunkt der Antragstellung und während des Verfahrens im Inland aufgehalten zu haben. Er bringt jedoch vor, die Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG sei für den gegenständlichen Fall nicht sachgerecht, weil es sich um ein minderjähriges Kind handle, dessen persönliche und soziale Beziehungen einzig zu den bereits in Österreich lebenden Familienangehörigen bestünden. Ein Zuwarten in der Türkei bis zur Erledigung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wäre nicht durchführbar, weil dafür der Kindesvater oder seine nunmehrige Ehefrau ihre Existenz in Österreich de facto aufgeben müssten. Auf Minderjährige sei diese Bestimmung daher nicht anzuwenden.
Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Zweck des § 6 Abs.2 erster Satz AufG, die Zuwanderung insbesondere quotenpflichtiger Fremder schon vor Bewilligungserteilung zu vermeiden, trifft auch auf Fälle des Familiennachzuges zu, sieht doch die in Rede stehende Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, im Einklang mit § 2 des AufG auch ausdrücklich eine Quotenpflicht für den Familiennachzug (auch Minderjähriger) vor (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 97/19/1709).
Selbst bei Zutreffen der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Situation (Aufenthalt und Erwerbstätigkeit seines Vaters und gesetzlichen Vertreters im Bundesgebiet; Unzumutbarkeit eines weiteren Aufenthalts in der Türkei wegen der damit verbundenen Notwendigkeit, die Erwerbstätigkeit des Vaters im Bundesgebiet aufzugeben; keine sozialen und persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers außerhalb des Bundesgebietes) hätte dies nicht zur Folge, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre, obwohl er die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG nicht erfüllt hat. Nur nebenbei sei bemerkt, dass die behauptete Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibes des Beschwerdeführers in seinem Heimatland bis zum Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung schon allein deshalb nicht nachvollziehbar erscheint, weil sich der Vater des Beschwerdeführers - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - bereits weit vor dem Zeitpunkt der "Nachholung" des Beschwerdeführers (nach den diesbezüglichen Aktenunterlagen reiste der Beschwerdeführer aufgrund eines Touristensichtvermerkes am 27. August 1995 nach Österreich ein) im Bundesgebiet und somit räumlich getrennt vom Beschwerdeführer aufhielt und in dieser Zeit im Bundesgebiet ungehindert seiner Erwerbstätigkeit nachging.
Vom Erfordernis, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung darüber vom Ausland aus abzuwarten, wäre nur dann abzusehen, wenn der Beschwerdeführer zu jenem Personenkreis zählte, der aufgrund § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Inlandsantragstellung berechtigt war.
Insoweit der Beschwerdeführer auf seine durch die Anwesenheit seines Vaters im Bundesgebiet begründeten familiären Interessen verweist, ist ihm zu entgegnen, dass gemäß § 4 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, lediglich solche Familienangehörige im Sinne des § 3 AufG von in Österreich beschäftigten Personen zur Antragstellung im Inland berechtigt sind, die selbst eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Mit "Aufenthaltsbewilligung" im Sinne der zitierten Verordnungsbestimmung ist die in § 1 Abs. 1 AufG vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im Aufenthaltsgesetz "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach § 6 Abs. 2 AufG. § 4 der Verordnung BGBl. Nr. 707/1996 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1998, Zl. 97/19/1679). Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in § 4 erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Z 4 leg. cit. Der dem Beschwerdeführer ausgestellte Touristensichtvermerk zählt nicht dazu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1997, Zl. 96/19/0126).
Der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genutzten - Verordnungsermächtigung in Ansehung der Angehörigen in Österreich aufhältiger Fremder bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten familiären Interessen Bedacht genommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 96/19/0161). Gegen die Einschränkung der Zulassung der Inlandsantragstellung in dieser Verordnungsermächtigung auf solche Angehörige, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen im Fall der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig Bedenken wie gegen die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Verordnung BGBl. Nr. 707/1996.
Aus allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes kann der Beschwerdeführer eine Niederlassungsfreiheit in Österreich nicht ableiten.
Da die von der belangten Behörde vorgenommene Versagung der Bewilligungserteilung aus dem Grunde des § 6 Abs. 2 AufG nach dem Vorgesagten nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, kann die Frage, ob die belangte Behörde auch den Versagungsgrund nach § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 4 FrG zu Recht heranzog, dahingestellt bleiben.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 9. April 1999