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97/19/0863 ECLI:AT:VWGH:1999:1997190863.X00 KI-generiert

VwGH dismisses asylum claims by Turkish sisters for failing to apply for residence permits from abroad.

Geschäftsnummer 97/19/0863
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna dismissed the complaints filed by two Turkish sisters against their rejection of residence permit applications. The applicants argued that their father, residing in Austria, urgently needed to bring them there due to family separation, but the authorities correctly noted they had submitted their requests through their uncle while still within Austrian territory. The court ruled that the statutory requirement to apply for residence permits from abroad was not met, and the applicants' family interests were outweighed by the state's interest in regulating immigration.

Legislator-Regeste

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§ 6 Abs. 2 AufG; § 66 Abs. 4 AVG: Residence permits for family members of foreigners residing in Austria must be applied for from abroad; failure to comply with this procedural requirement precludes the grant of a permit regardless of the applicant's personal circumstances or family ties.

Schlagwörter

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residence permit application application from abroad family reunification administrative procedure immigration control procedural requirement public order

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 6 Abs. 2 AufG
September 1995 die Anträge mangels Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gemäß § 6 Abs. 2 AufG ab.
§ 66 Abs. 4 AVG
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufung jeweils gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs.
§ 4 Abs. 3 AufG
Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf die Bestimmung des § 4 Abs. 3 AufG, nach dem ihnen eine Bewilligung mit der gleichen Befristung zu erteilen sei wie die der Bewilligung des Elternteiles, nichts zu ändern.
§ 3 Abs. 1 AufG
Eine derartige Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 AufG (Abs.
§ 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz
§ 2 Abs. 3 Z 4 AufG
351/1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z 4 AufG und des § 6 Abs.
Art. 8 MRK
Bei Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen.
Art. 8 Abs. 2 MRK
2 AufG gestützte Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt.
§ 42 Abs. 1 VwGG
§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidungen gründen sich jeweils auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Die Kostenentscheidungen gründen sich jeweils auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/0894
Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/0894).
Erkenntnis vom 3. April 1998, Zl. 97/19/0964 bis 0966
Erkenntnis vom 3. April 1998, Zl. 97/19/0964 bis 0966).

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Volltext

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerinnen sind Schwestern türkischer Staatsangehörigkeit und beantragten jeweils am 17. Juli 1995 die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG). Auf diesen im Weg über die österreichische Botschaft in Preßburg eingebrachten und am 21. Juli 1995 bei der Aufenthaltsbehörde erster Instanz eingelangten Anträgen findet sich jeweils der Vermerk "einger. d. Onkel, hält sich in Österr. auf."

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheiden je vom 14. September 1995 die Anträge mangels Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gemäß § 6 Abs. 2 AufG ab. Die Beschwerdeführerinnen erhoben Berufung, in der sie ausführten, ihre Eltern seien geschieden, weil ihre Mutter, welche mittlerweile in Deutschland wohnhaft sei, die Familie verlassen habe. Der Vater der Beschwerdeführerinnen, welcher seit 1990 in Österreich wohnhaft und erwerbstätig sei, habe seine Kinder aus diesem Grunde nach Österreich holen müssen, weil er Erziehungsberechtigter der Beschwerdeführerinnen sei und es sonst niemanden gebe, der sich um die Kinder hätte kümmern können. Der Vater der Beschwerdeführerinnen sei in einer Notlage gewesen, weil er die Kinder einfach habe mitnehmen müssen, weshalb er für die Kinder Touristensichtvermerke beantragt habe, um sie so schnell als möglich nach Österreich zu holen. Er habe mit diesem Verhalten keineswegs das AufG oder sonstige rechtliche Bestimmungen umgehen wollen. Er sei immer bemüht gewesen, die österreichischen Rechtsvorschriften zu respektieren und einzuhalten. Er habe aber als Vater und Erziehungsberechtigter die drei Kinder nicht sich selbst überlassen können bzw. dürfen. Da er seit über sechs Jahren in Österreich lebe und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich liege, habe er seine Kinder hierherbringen wollen und müssen.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufung jeweils gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AufG ab. Die belangte Behörde stellte fest, die Beschwerdeführerinnen hätten nach der Aktenlage den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG durch ihren Onkel bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten; dies werde in ihrer Berufung auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerinnen seien auch weiterhin im Bundesgebiet aufhältig, weshalb sie das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt hätten. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerinnen sei zu sagen, dass nur die dargestellten familiären Beziehungen zu Österreich bestünden. Auch hätten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Berufung keine Gründe vorbringen können, die eine Entscheidung zu ihren Gunsten herbeigeführt hätte. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschlüssen vom 25. Februar 1997, Zlen. B 4886/96 bis B 4888/96, ablehnte und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die ergänzten Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerinnen noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten, weshalb auf die vorliegenden Beschwerdefälle das Fremdengesetz 1997, insbesondere dessen § 113 Abs. 6 und 7, keine Anwendung findet.

Die §§ 3 Abs. 1 Z 2, 4 Abs. 3 und 6 Abs. 2 AufG lauteten:

"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

"§ 4. ...

(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren."

§ 6 Abs. 2 AufG lautete:

"§ 6 ....

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."

Die Beschwerdeführerinnen verfügten - wie gesagt - weder nach ihrem Vorbringen noch nach der Aktenlage jemals über eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb die belangte Behörde ihre Anträge zu Recht als Erstanträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wertete, für deren Beurteilung § 6 Abs. 2 erster Satz AufG heranzuziehen war.

Das im § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, den Antrag vom Ausland aus zu stellen, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als bloße Formvorschrift zu werten, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010 sowie Zl. 95/19/0895).

Die Beschwerdeführerinnen treten der entscheidungswesentlichen Annahme der belangten Behörde, sie hielten sich im Zeitpunkt der Überreichung ihrer Anträge durch ihren Onkel bei der österreichischen Botschaft in Preßburg im Bundesgebiet auf, nicht entgegen. Sie verweisen darauf, dass ihrem Vater das Sorgerecht für sie zugesprochen worden sei und dass es ihrem Vater gar nicht anders möglich gewesen sei, als dass er (gemeint wohl: durch einen Dritten) die Anträge auf Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus einbringe, während sie sich im Antragstellungszeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten hätten. Dies deshalb, weil sie im Ausland keinerlei Verwandte hätten und der Vater sein Sorgerecht nur ausüben könne, indem er mit den Beschwerdeführerinnen gemeinsam in Österreich aufhältig sei. Es stünde weder in ihrem Einfluß noch in ihren Möglichkeiten, allein im Ausland auf eine Aufenthaltsbewilligung zu warten; darüberhinaus wäre bei einem Auslandsaufenthalt auch der Schulbesuch der Beschwerdeführerinnen gefährdet, weshalb ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müsse.

Dieser Argumentation ist jedoch zu entgegnen, dass gemäß § 6 Abs. 2 AufG der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist. Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist die Einreise des Antragstellers gemeint. Die Antragstellung durch einen Vertreter vom Ausland aus, während sich der Fremde selbst im Inland aufhält, entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG. Unbeschadet des Rechtes, sich bei der Antragstellung vertreten zu lassen, muss sich der Fremde daher im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland aufhalten und hat auch grundsätzlich in der Folge die Entscheidung über seinen Antrag im Ausland abzuwarten.

Wenn die Beschwerdeführerinnen die Auffassung vertreten, ihr Vater könne seine Sorgepflicht nur in Österreich ausüben, so trifft diese Behauptung - unabhängig davon, dass dem hier keine rechtliche Relevanz zukäme - schon deshalb nicht zu, weil es dem Vater der Beschwerdeführerinnen nach den vorliegenden Aktenunterlagen keineswegs unmöglich wäre, mit den Beschwerdeführerinnen in der Türkei zu verbleiben und dort seiner Sorgepflicht nachzukommen. Wenn die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt ihres Vaters im Bundesgebiet und seiner Beschäftigung ins Treffen führen, bei einem Verbleib ihres Vaters in der Türkei wäre gegebenenfalls dessen Beschäftigungsverhältnis in Österreich aufs Spiel gesetzt worden und sei er deshalb - ohne die für den geplanten dauernden Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen notwendigen Bewilligungen - mit ihnen ins Bundesgebiet gekommen, so hat dieser Umstand nicht zur Folge, dass den Beschwerdeführerinnen trotz Nichterfüllung der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG eine Bewilligung zu erteilen wäre. Im übrigen bewirkte nicht einmal die faktische Unmöglichkeit, das Bundesgebiet zur Antragstellung zu verlassen (das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde bleibt im Dunkeln), dass einem Fremden trotz Vorliegens des Versagungsgrundes des § 6 Abs. 2 AufG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1997, Zlen. 96/19/1860 bis 1862).

Die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerinnen wegen Nichterfüllung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG, die nach der ständigen Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes nicht als bloße Formvorschrift zu werten ist, sondern eine Erfolgsvoraussetzung des Antrages darstellt, wäre dann rechtmäßig, wenn die Beschwerdeführerinnen nicht zu dem Personenkreis zählten, dem aufgrund § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise ein Recht zu Antragstellung vom Inland aus zukommt. Weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich jedoch Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerinnen zu diesem Personenkreis zählten. Die belangte Behörde hatte die Anträge daher an § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zu messen und konnte sie wegen Nichterfüllung dieser Vorschrift abweisen, ohne ihre Bescheide mit Rechtswidrigkeit zu belasten.

Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf die Bestimmung des § 4 Abs. 3 AufG, nach dem ihnen eine Bewilligung mit der gleichen Befristung zu erteilen sei wie die der Bewilligung des Elternteiles, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerinnen machen in diesem Zusammenhang geltend, die Aufenthaltsbewilligung ihres Vaters reiche bis zum 8. Dezember 1997, weshalb ihnen jedenfalls eine Bewilligung im selben Umfang hätte erteilt werden müssen. Dazu ist zu bemerken, dass § 4 Abs. 3 AufG die Dauer einer gemäß § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 4 AufG erteilten Bewilligung näher regelt. Eine derartige Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 AufG (Abs. 4 dieser Bestimmung scheidet sachverhaltsmäßig aus) kann jedoch nur dann erteilt werden, wenn auch die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG erfüllt worden ist. Auch das allfällige Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 2 AufG hindert die Anwendung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG nicht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/0894).

Insofern die Beschwerdeführerinnen geltend machen, sie könnten bei einem Auslandsaufenthalt ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, ist ihnen zu entgegnen, dass gemäß § 1 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, die Schulpflicht an den dauernden Aufenthalt in Österreich anknüpft. Eine Schulpflicht in Österreich bestünde für die Beschwerdeführerinnen gerade dann nicht, wenn sie ihren (nach der Aktenlage derzeit unrechtmäßigen) dauernden Aufenthalt in Österreich beenden, um vom Ausland aus einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen und die Entscheidung darüber auch abwarten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. April 1998, Zl. 97/19/0964 bis 0966).

Insoweit sich die Beschwerdeführerinnen weiters auf die durch die Anwesenheit ihres Vaters im Bundesgebiet begründeten familiären Interessen in Österreich berufen, ist ihnen zu entgegnen, dass der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genutzten - Verordnungsermächtigung in Ansehung von Angehörigen in Österreich beschäftigter Fremder bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten persönlichen Interessen Bedacht genommen hat. Der Eingriff in ein gedachtes, durch Art. 8 MRK geschütztes Recht der Beschwerdeführerinnen auf Familiennachzug zu ihrem in Österreich aufhältigen Vater durch die auf § 6 Abs. 2 AufG gestützte Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob den Beschwerdeführerinnen ein solches Recht überhaupt zusteht (vgl. das bereits zitierte hg.

Erkenntnis vom 3. April 1998).

Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42

Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung

wurde aus dem Grund des § 39 Abs.2 Z 6 VwGG Abstand genommen, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten läßt, und Art. 6 MRK dem nicht entgegensteht.

Die Kostenentscheidungen gründen sich jeweils auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. März 1999