97/19/0858 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Beschwerdeführer sei wegen folgender Verwaltungsübertretungen vom Magistratischen Bezirksamt für den Die materielle Wirkung der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung käme der des Aufenthaltsverbotes gleich. Aus der Identität der beiden Tatbestände müsse der Schluß gezogen werden, daß im Zuge der Auslegung keine unterschiedlichen Ergebnisse erzielt werden dürften.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 38 AVG, § 37 AVG, § 5 Abs. 1 StVO, Art. 8 EMRK, § 42 Abs. 1 VwGG; 97/19/0858 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Im aufenthaltsrechtlichen Verfahren bildet die Frage, ob das Verhalten des Fremden die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 FrG rechtfertigt oder nicht, keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1998, Zl. 96/19/3180).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Zuletzt verfügte der Beschwerdeführer über einen gültigen Wiedereinreisesichtvermerk vom 14. Oktober 1992 bis zum 10. Oktober 1993. Am 15 Juli 1993 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften, der mit einem am 6.Oktober 1994 zugestellten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. September 1994 abgewiesen wurde.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 13. November 1995 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) abgewiesen, weil mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid über den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot (nach der Aktenlage mit einem Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 20. März 1995) verhängt worden war.
Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 13. November 1995 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1944, abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1996, Zl. 95/18/0919, wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 20. März 1995 aufgehoben.
Am 28. Mai 1996 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. März 1997 wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, daß gemäß § 5 Abs. 1 AufG einem Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden dürfe, bei dem ein Grund für die Versagung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 FrG vorliege. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG sei die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.
Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer in der Begründung des Bescheides folgende Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zur Last:
1. Der Beschwerdeführer sei wegen folgender Verwaltungsübertretungen vom Magistratischen Bezirksamt für den
3. Bezirk bestraft worden:
Die materielle Wirkung der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung käme der des Aufenthaltsverbotes gleich. Aus der Identität der beiden Tatbestände müsse der Schluß gezogen werden, daß im Zuge der Auslegung keine unterschiedlichen Ergebnisse erzielt werden dürften.
Diesen Ausführungen kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil das oben unter den Punkten 7.) und insbesondere 8.) angeführte Fehlverhalten der Verhängung des später aufgehobenen Aufenthaltsverbotes nicht zugrundelag. Im übrigen gilt folgendes:
Es ist zwar richtig, daß, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes einen ähnlichen Wortlaut wie jene des § 10 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. aufweist. Die Annahme des Beschwerdeführers, die ihm angelasteten Verstöße gegen die Rechtsordnung dürften nicht als Gründe für die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung herangezogen werden, weil der Verwaltungsgerichtshof ein aus denselben Gründen verhängtes Aufenthaltsverbot aufgehoben habe und die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einem Aufenthaltsverbot gleichkomme, geht schon deshalb fehl, da in dem angesprochenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen war. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, betreffen die in § 18 FrG genannten Voraussetzungen ausschließlich die Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes. Die Anlegung eines strengeren Maßstabes bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erscheint schon deshalb gerechtfertigt, da die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, entgegen der Meinung des Beschwerdeführes, regelmäßig die die Interessen des Fremden stärker beeinträchtigende Maßnahme ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1997, Zl. 96/19/1546).
Im aufenthaltsrechtlichen Verfahren bildet die Frage, ob das Verhalten des Fremden die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 FrG rechtfertigt oder nicht, keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1998, Zl. 96/19/3180).
Die belangte Behörde war deshalb - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - an die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren betreffend das Aufenthaltsverbot nicht gebunden.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, daß zur Beurteilung seines Verhaltens Verwaltungsübertretungen herangezogen worden seien, die seit mehreren Jahren im Sinne des § 55 VStG getilgt seien. Aus dem Zweck dieser Norm sei zu schließen, daß getilgte Verwaltungsübertretungen auch in anderen Verwaltungsverfahren dem Einschreiter nicht zum Nachteil gereichen dürften.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers vermag ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, entspricht es durchaus dem Gesetz, daß bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützten Feststellung auch Handlungen bzw. Unterlassungen des Fremden berücksichtigt werden, die in gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestrafungen Niederschlag gefunden haben und bereits als getilgt zu gelten haben. Dies insbesondere dann, wenn zu diesen Bestrafungen solche hinzutreten, die einer Tilgung noch nicht unterliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1996, Zl. 95/19/0213). Unbestrittenermaßen treten im gegenständlichen Fall zu den bereits der Tilgung unterliegenden Bestrafungen auch noch nicht getilgte hinzu, weshalb die belangte Behörde zu Recht auch die schon getilgten Bestrafungen in ihre Entscheidung miteinbezog.
Aus diesem Grund ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte gemäß § 37 AVG prüfen müssen, ob die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen getilgt seien, unbeachtlich. Dasselbe gilt für den in diesem Zusammenhang gemachten Einwand des nicht gewährten Parteiengehörs.
Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, daß er seine Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer von Unternehmen im Bereich des Gastgewerbes und des Lebensmittelhandels niedergelegt hat, die unter Punkt 1., 2., 3., 4. und 6. oben angeführten Straftaten nicht mehr begehen würde, was auch für die unter Punkt 5. angeführten Verwaltungsübertretungen bezüglich "Schwarzarbeit" zu gelten hätte, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über eine Arbeitserlaubnis verfügte, könnte der Verwaltungsgerichtshof dennoch keine Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers in Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG durch die belangte Behörde erblicken:
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Übertretungen des Bazillenausscheidergesetzes und des Lebensmittelgesetzes gerade wegen ihrer Begehung im Gastronomiebetrieb und der hiedurch möglicherweise entstehenden Gefahren für Gäste nicht als geringfügig einzustufende Verstöße gegen die Rechtsordnung dar, welche im Zusammenhang mit anderen Verstößen gegen die Rechtsordnung die Annahme rechtfertigen können, ein weiterer Aufenthalt des Fremden würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden (vgl. das hg Erkenntnis vom 31.August 1995, Zl. 95/19/0326).
Die zahlreichen Verwaltungsübertretungen und auch die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer rechtfertigen die Gefährdungsprognose der belangten Behörde.
Insbesonders wird diese Annahme dadurch bestätigt, daß der Beschwerdeführer am 30. Jänner 1997 für eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO, sowie nach dem KFG, bestraft wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits mehrfach ausgesprochen hat, stellt das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholbeeinträchtigen Zustand eine der schwersten Übertretungen der StVO dar, führt zu einer eminenten Gefährdung des Lebens und der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer und zeigt eine besondere Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit des Handelnden gegenüber der Allgemeinheit (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1998, Zl. 96/19/3180).
Diese nach der Aktenlage am 14. März 1996 begangene, also relativ kurz zurückliegende schwerwiegende Verwaltungsübertretung zeigt die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Dieses Fehlverhalten setzte der Beschwerdeführer ungeachtet des Umstandes, daß seine vorangegangenen Verstöße gegen die Rechtsordnung bereits zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen geführt hatten.
Der Beschwerdeführer bringt des weiteren vor, seine Bindung zur Republik Österreich und zu seiner Familie bleibe völlig unberücksichtigt. Er sei Gesellschafter dreier Firmen, die einen genügenden Ertrag abwerfen würden, um den Unterhalt seiner Familie sicherzustellen. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wäre eine Trennung von seiner Familie ein eklatanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, der in keiner Weise gerechtfertigt wäre.
Der Beschwerdeführer ist insoweit im Recht, als die Behörde bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0321), und zwar insoweit, als sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, daß die sich in den strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, daß zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer die durch die Abweisung des Antrages auf Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz tangierten privaten Interessen des Beschwerdeführers (Berufsausübung sowie Gattin und zwei Kinder in Österreich) zurückzustehen haben. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Aufenthalt in Österreich seit 1985 nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer war jedenfalls seit dem 7. Oktober 1994 nicht mehr zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der gegenständliche Erstantrag des Beschwerdeführers wurde mehr als eineinhalb Jahre nach Ablauf seiner Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich gestellt. Im Hinblick darauf, daß der rechtmäßige Voraufenthalt im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Antragstellung bereits geraume Zeit zurücklag, kommt den während dieses Voraufenthaltes begründeten privaten und familiären Interessen in Österreich geringeres Gewicht zu, sodaß sie hier nicht den Ausschlag zugunsten des Beschwerdeführers zu geben vermögen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Dezember 1998