Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
97/19/0832 ECLI:AT:VWGH:2000:1997190832.X00 KI-generiert

97/19/0832 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 97/19/0832
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Beide verfügten zuletzt über eine jeweils vom 13. August 1994 bis 19. Juli 1996 gültige Aufenthaltsbewilligung. Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Dezember 1995 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) bzw. vom 19. März 1996 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) wurde jeweils der Verlust dieser Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 AufG) verfügt.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; 97/19/0832 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Eingehen einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, ein Verhalten, das eine gravierende Missachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Es rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gefährden. Voraussetzung für die Annahme dieser fremdenrechtlichen Konsequenzen ist allerdings die eindeutige und mängelfreie Feststellung, dass die Ehe in der Absicht geschlossen wurde, die Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Bewilligung zumindest (erheblich) zu erleichtern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl. 96/19/1601).

Schlagwörter

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war demnach aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Beide verfügten zuletzt über eine jeweils vom 13. August 1994 bis 19. Juli 1996 gültige Aufenthaltsbewilligung. Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Dezember 1995 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) bzw. vom 19. März 1996 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) wurde jeweils der Verlust dieser Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 AufG) verfügt.

Die Beschwerdeführerinnen beantragten jeweils am 21. Jänner 1996 die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, wobei als Aufenthaltszweck von der Erstbeschwerdeführerin "selbstständige Erwerbstätigkeit" und von der Zweitbeschwerdeführerin Familiengemeinschaft mit ihrer namentlich angeführten Mutter angegeben wurde. Der Landeshauptmann von Wien wies den Antrag der Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 3. Juli 1996 gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab. Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 4. Juli 1996 gemäß § 4 Abs. 3 AufG abgewiesen. Die Beschwerdeführerinnen erhoben Berufung.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 21. Februar 1997 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der dem Antrag beigelegten Heiratsurkunde sei ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin am 9. Juli 1991 einen österreichischen Staatsbürger geehelicht habe. Ihr Gatte habe jedoch auf Befragung niederschriftlich angegeben, dass die Ehe nur eingegangen worden sei, um der Erstbeschwerdeführerin die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu vereinfachen, und dass die Ehe nie vollzogen worden sei. Die Ehe sei am 8. Mai 1995 mit näher bezeichnetem Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf geschieden worden. In ihrer Berufung behaupte die Erstbeschwerdeführerin, die Ehegemeinschaft habe bestanden und die Heirat sei nicht zwecks Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile eingegangen worden. Mit diesen Behauptungen habe sie jedoch die niederschriftlich unter Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen Zeugenaussage gemachten Angaben des Ex-Gatten nicht entkräften können. Der Oberste Gerichtshof gehe in seinem Erkenntnis 8 Ob 577/93 davon aus, dass auch die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, also auch ohne nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, für die Nichtigerklärung der Ehe ausreiche. Die Annahme, dass der Aufenthalt eines derartigen Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, bestätige der Verwaltungsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 1994, Zl. 93/18/0266, wie folgt: Die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stelle ein Verhalten dar, welches dazu führe, dass die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre.

Aufgrund des angeführten Sachverhaltes und der eindeutigen Rechtsprechung sei der Antrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abzulehnen und diese somit vom weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen gewesen. § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG finde durch § 5 Abs. 1 AufG direkte Anwendung.

Zu den persönlichen Verhältnissen der Erstbeschwerdeführerin sei zu sagen, dass nur die dargestellten familiären Beziehungen zu Österreich bestünden. Auch in ihrer Berufung habe sie keine Gründe vorbringen können, die eine Entscheidung zu ihren Gunsten herbeigeführt hätten. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 AufG ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin habe keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden können, weil gegen sie ein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 FrG vorliege. Da damit die erforderliche Bezugsperson nicht im Besitz einer Bewilligung sei, habe gemäß § 4 Abs. 3 AufG auch für die Zweitbeschwerdeführerin keine Bewilligung erteilt werden können. Zudem sei der Unterhalt und die Unterkunft der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass ihre Mutter zum weiteren Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt sei, gemäß § 5 Abs. 1 AufG in keiner Weise als gesichert anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (die Zustellung erfolgte jeweils am 10. März 1997) ist für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich.

Die §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 1 AufG lauteten:

"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

§ 4. (1) Eine Bewilligung kann Fremden unter Berücksichtigung der gemäß § 2 erlassenen Verordnungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. ...

(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen, wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren.

§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

§ 10. Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 lautete:

§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen,

wenn

...

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"

Die gegenständlichen Anträge vom 21. Juni 1996 wurden gestellt, nachdem der rechtskräftige Verlust der für die Beschwerdeführerinnen zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligungen erklärt worden war. Ein Fall des § 113 Abs. 6 oder 7 FrG 1997 liegt daher - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 1999 - jeweils nicht vor.

Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Eingehen einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, ein Verhalten, das eine gravierende Missachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Es rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gefährden. Voraussetzung für die Annahme dieser fremdenrechtlichen Konsequenzen ist allerdings die eindeutige und mängelfreie Feststellung, dass die Ehe in der Absicht geschlossen wurde, die Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Bewilligung zumindest (erheblich) zu erleichtern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl. 96/19/1601).

Nun wurde die Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 24. Juli 1997 gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt. Dabei wurde aufgrund der Ergebnisse dieses Verfahrens festgestellt, dass die Ehe nur deshalb geschlossen wurde, um der Erstbeschwerdeführerin einen Sichtvermerk und eine Arbeitsbewilligung zu verschaffen.

Wird der von der belangten Behörde aufgrund eines allenfalls mangelhaften Verfahrens angenommene Sachverhalt durch ein nachfolgendes rechtskräftiges Urteil bestätigt, ist nicht anzunehmen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1999, Zl. 97/19/1139). Daher ist auch im vorliegenden Fall der der belangten Behörde allenfalls vorzuwerfende Verfahrensmangel nicht relevant. Dem steht - entgegen der Ansicht der Erstbeschwerdeführerin - nicht das Neuerungsverbot entgegen; auch kann der Spruch des Urteils nur im Zusammenhang mit der Begründung gelesen werden.

Im Übrigen wird zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin betreffend den Zeitablauf zwischen der Eheschließung am 9. Juli 1991 und der (diesbezüglich relevanten) Bescheiderlassung am 10. März 1997 bemerkt, dass dieser Zeitraum von sechs Jahren und acht Monaten zu kurz erscheint, um trotz eines allfälligen Wohlverhaltens der Erstbeschwerdeführerin in der Zwischenzeit davon ausgehen zu können, die Gefährdungsprognose des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG sei nicht mehr gegeben (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl. 96/19/3068, wo sogar bei einem Zeitraum von etwas mehr als sieben Jahren die Gefährdungsprognose noch als gerechtfertigt angesehen wurde).

Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Eingehen einer Ehe zum Schein zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Rechtsmissbrauch dar, welcher als Gefährdung der Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK zu qualifizieren ist, sodass diesfalls ein durch Versagen der Aufenthaltsbewilligung allenfalls bewirkter Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin (mit ihren Kindern) gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zl. 96/19/1381).

Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:

Die Zweitbeschwerdeführerin tritt den maßgeblichen Feststellungen der belangten Behörde, der Antrag ihrer Mutter auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - (zu ergänzen: mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde) abgewiesen worden, nicht entgegen. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin war daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die belangte Behörde hatte in diesem Zusammenhang lediglich zu prüfen, ob die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichem Zeitpunkt im Inland (im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG) aufenthaltsberechtigt war, nicht aber, ob ihr bei rechtsrichtiger Beurteilung aufgrund ihres Antrages eine Bewilligung zu erteilen gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1998, Zl. 96/19/1802, 1999).

Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Fremde war, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG zutrafen, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Demnach stand der Zweitbeschwerdeführerin ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung aus dem Grunde des § 3 Abs. 1 AufG nicht zu. Eine Anwendung des § 4 Abs. 3 AufG kam daher gar nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0710).

Der Zweitbeschwerdeführerin konnte auch im Wege einer Ermessensentscheidung über ihren Erstantrag keine Bewilligung zum - allein geltend gemachten - Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrer Mutter erteilt werden, weil die erstmalige Erteilung einer Bewilligung zu diesem Zweck jedenfalls voraussetzt, dass sich der Angehörige, mit dem Familienzusammenführung angestrebt wird, rechtmäßig im Inland befindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0549).

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den weiters von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgrund des nicht gesicherten Lebensunterhaltes und der nicht gesicherten Unterkunft (§ 5 Abs. 1 AufG).

Die Beschwerde war demnach aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. März 2000