Residence Permit Denied Due to Preceding Tourist Visa Entry: § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG Excludes ECHR Family Life Considerations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's complaint, thereby upholding the Federal Minister of the Interior's decision to deny a residence permit and ordering the appellant to bear the state's legal costs. The dispute concerned an application for a residence permit filed by a foreign national who had initially entered Austria on a tourist visa and subsequently remained in the country; the appeal challenged the lower authorities' denial, arguing that tourist visas are legally equivalent to standard visas and asserting rights under Article 8 ECHR based on marriage to an Austrian citizen. The court ruled that the legal basis for refusal under § 5 para 1 of the Residence Act (AufG) in conjunction with § 10 para 1 no 6 of the Foreigners Act (FrG) was valid, as this provision explicitly bars issuing permits that follow a tourist visa, distinguishing tourist entry from regular admission. The court further held that the applicant's marital status could not justify an exception under Article 8 ECHR in the context of this specific visa-succession ground, and that any procedural defects in the reasoning did not preclude the court from reviewing the substantive lawfulness of the denial.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 4 AVG, § 42 Abs. 1 VwGG, §§ 47 ff VwGG, Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; Residence Permit Denied Due to Preceding Tourist Visa Entry: § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG Excludes ECHR Family Life Considerations: The dispute concerned an application for a residence permit filed by a foreign national who had initially entered Austria on a tourist visa and subsequently remained in the country; the appeal challenged the lower authorities' denial, arguing that tourist visas are legally equivalent to standard visas and asserting rights under Article 8 ECHR based on marriage to an Austrian citizen. The court ruled that the legal basis for refusal under § 5 para 1 of the Residence Act (AufG) in conjunction with § 10 para 1 no 6 of the Foreigners Act (FrG) was valid, as this provision explicitly bars issuing permits that follow a tourist visa, distinguishing tourist entry from regular admission. The court further held that the applicant's marital status could not justify an exception under Article 8 ECHR in the context of this specific visa-succession ground, and that any procedural defects in the reasoning did not preclude the court from reviewing the substantive lawfulness of the denial.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertMain ground for the verdict, providing the legal basis for dismissing the administrative court appeal as unfounded.
Procedural rule applied to determine the costs imposed on the appellant for the unsuccessful appeal.
Regulation used in conjunction with the VwGG to calculate the specific amount of the court costs.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Dem Beschwerdeführer wurde nach der Aktenlage ein Touristensichtvermerk mit Geltungsdauer vom 15. Februar 1996 bis 15. April 1996 erteilt. Er beantragte am 15. April 1996 (Datum des Einlangens bei der erstinstanzlichen Behörde) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als seinen derzeitigen Wohnsitz gab er eine Adresse in Österreich an.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. September 1996 wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde unter anderem aus, der Beschwerdeführer halte sich nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er gab an, sich an einer inländischen Adresse aufzuhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Jänner 1997 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 5 Abs. 1 AufG unter anderem in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zu diesem Versagungsgrund aus, der Beschwerdeführer sei nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage mit einem Touristensichtvermerk eingereist und habe seinen damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wollen. Der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG liege vor. Die Erteilung einer Bewilligung sei aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Die öffentlichen Interessen überwögen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 5 Abs. 1 AufG lautete:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 10 Abs. 1 Z. 6 FrG lautete:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;"
Der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG liegt vor, wenn sich der Fremde in dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgebenden Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Anschluß an eine mit Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhält. Daß dies hier der Fall war, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Bedeutungslos ist es, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1998, Zl. 96/19/3555). Damit kann aber die Auffassung der belangten Behörde, der in Rede stehende Sichtvermerksversagungsgrund liege vor, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, Touristensichtvermerke seien gewöhnlichen Sichtvermerken gleichzuhalten, so ist ihm zu entgegnen, daß § 6 Abs. 1 Z. 1 und 2 FrG ausdrücklich zwischen gewöhnlichen Sichtvermerken und Touristensichtvermerken differenziert. Der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG knüpft ausdrücklich an das Vorliegen eines Touristensichtvermerkes, nicht jedoch an das eines gewöhnlichen Sichtvermerkes an. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung findet daher im Gesetz keine Deckung.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine aufrechte Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 MRK bei einer auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, dargelegten Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1998).
Der unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügte Begründungsmangel, die belangte Behörde sei nicht auf das Berufungsvorbringen eingegangen, wonach Touristensichtvermerke und "ordentliche" Sichtvermerke gleiche materiell rechtliche Wirkungen zeitigten, hinderte, läge er vor, den Verwaltungsgerichtshof - wie oben gezeigt - nicht an einer Überprüfung des angefochtenen Bescheides.
Aus diesen Erwägungen kann die auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützte Versagung der Aufenthaltsbewilligung nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auf das den Schwerpunkt der Beschwerde bildende Vorbringen zu dem von der belangten Behörde ebenfalls gebrauchten Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG mußte daher nicht eingegangen werden.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.