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97/19/0824 ECLI:AT:VWGH:1999:1997190824.X00 KI-generiert

VwGH dismisses residence permit appeal where applicant filed request domestically while abroad, violating statutory requirements.

Geschäftsnummer 97/19/0824
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's complaint regarding the rejection of his residence permit application. The applicant argued that his domestic filing was valid despite being abroad, citing family ties and a valid visa, but the court found he had submitted the request while residing in Austria. The court ruled that the statutory requirement for applications from abroad was strictly met, and family connections did not override this procedural mandate under the Residence Act.

Legislator-Regeste

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§ 6 Abs. 2 AufG; § 10 Abs. 1 Z 6 FrG: A foreigner must apply for a residence permit from abroad; domestic application during a tourist visa's validity or immediately after constitutes a ground for refusal under § 10 Abs. 1 Z 6 FrG, and family ties do not justify an exception to this rule.

Schlagwörter

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residence permit application domestic filing abroad tourist visa validity family reunification rights Administrative Procedure Act residence law Austria procedural requirements

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 6 Abs. 2 AufenthG
§ 66 Abs. 4 AVG
November 1996 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs.
Art. 8 MRK
Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen.
§ 10 Abs. 1 Z 6 FrG
Darüberhinaus verwirklichte der Beschwerdeführer bei Antragstellung im Inland während der Gültigkeit oder im Anschluss an einen Touristensichtvermerk im Falle des Weiterverbleibens im Inland bis zur Entscheidung der Behörde auch den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z 6 FrG.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zitierte Rechtsprechung

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Verfassungsgerichtshof vom 16. Juni 1995, Slg. 14.148
Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475
Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer beantragte mit einem am 26. Juni 1995 bei der Aufenthaltsbehörde erster Instanz eingelangten, als "Verlängerungsantrag" bezeichneten Antrag die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seinem Vater und seiner Ehefrau. Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 6. Dezember 1995 diesen Antrag mangels Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er ausführte, seines Erachtens seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben. Selbst wenn der Beschwerdeführer einen "Botschafts-Sichtvermerk" besitze, so habe er nicht den Antrag auf Verlängerung der Wirksamkeit des "Botschafts-Sichtvermerkes" gestellt, sondern einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Darüberhinaus sei der Beschwerdeführer mit einem im Bundesgebiet bereits aufhältigen Ehepartner verheiratet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 1996 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer habe nach der Aktenlage das Antragsformular auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG im Inland unterzeichnet und durch seinen Vertreter über die Post von Österreich aus bei der Aufenthaltsbehörde erster Instanz eingereicht, wo dieser Antrag am 26. Juni 1995 eingelangt sei. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten. Er sei laut Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers mit einem Sichtvermerk, gültig vom 25. März 1995 bis 24. April 1995, nach Österreich eingereist und habe sich am 28. März 1995 an einer Adresse im 17. Wiener Gemeindebezirk angemeldet. Am 26. Juni 1995 habe er einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, den er als "Verlängerungsantrag" bezeichnet habe. Somit habe er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt. Zu den persönlichen Verhältnissen sei zu sagen, dass die Gattin und der Vater des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig seien und daher familiäre Beziehungen zu Österreich bestünden. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen. Da der Beschwerdeführer offensichtlich bereits mit der Absicht nach Österreich eingereist sei, hier bei seiner Gattin seinen Wohnsitz zu begründen, wäre bereits zum Zeitpunkt der Einreise eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 1997, B 4940/96-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung und auch nicht über einen am 1. Juli 1993 gültigen Sichtvermerk verfügte, weshalb § 113 Abs. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997 auf den gegenständlichen Beschwerdefall keine Anwendung findet.

§ 6 Abs. 2 AufG lautete:

"§ 6. ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Falle des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden".

Der Beschwerdeführer verfügte - wie bereits oben dargestellt - noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung, sondern - nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers - lediglich über einen vom 25. März 1995 bis 24. April 1995 gültigen Touristensichtvermerk. Der vorliegende Antrag vom 26. Juni 1995 war daher zutreffend als Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu werten, für dessen Beurteilung § 6 Abs. 2 erster Satz AufG heranzuziehen war.

Das - offenbar mutwillige - Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, die belangte Behörde sei davon ausgegangen, er hätte mit dem Antrag eine "Verlängerung des Touristensichtvermerks" angestrebt und nicht die (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, entbehrt jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete seinen Antrag vom 26. Juni 1995 in Verkennung der Rechtslage als "Verlängerungsantrag". Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, dass der dem Beschwerdeführer erteilte Touristensichtvermerk einer derartigen Verlängerung (durch Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) nicht zugänglich sei und es sich beim vorliegenden Antrag vielmehr um einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung handle. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe über einen vom Beschwerdeführer gar nicht gestellten Antrag ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und entschieden, ist daher nicht nachvollziehbar.

Das im § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Erstantrag vom Ausland aus zu stellen, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als bloße Formvorschrift zu werten, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010 sowie Zl. 95/19/0895).

Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer habe sich sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch während des Verfahrens im Inland aufgehalten. Diese Feststellung der belangten Behörde wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten; vielmehr bringt er selbst vor, er sei berechtigt gewesen, den gegenständlichen Antrag "im Inland" einzubringen, weil ihm aus dem Aufdruck des Touristensichtvermerks im Reisepass keine "inhaltliche Beschränkung von Pflichten und Rechten" während des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erwachsen seien. War der Beschwerdeführer aber im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufhältig, so wäre die Heranziehung des Abweisungsgrundes des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG nur dann rechtswidrig, wenn der Beschwerdeführer ausnahmsweise zur Inlandsantragstellung berechtigt gewesen wäre. Weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich jedoch Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis zählt. Die belangte Behörde konnte somit den Antrag des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG abweisen.

Zur oben wiedergegebenen Argumentation des Beschwerdeführers, er sei aufgrund des Touristensichtvermerkes zur Antragstellung vom Inland aus berechtigt, ist zu bemerken, dass ihm der Aufenthalt auf Grundlage eines Touristensichtvermerkes - der im Zeitpunkt der Antragstellung im übrigen gar nicht mehr gültig war - keinesfalls das Recht einräumte, entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG einen Antrag vom Inland aus zu stellen. Darüberhinaus verwirklichte der Beschwerdeführer bei Antragstellung im Inland während der Gültigkeit oder im Anschluss an einen Touristensichtvermerk im Falle des Weiterverbleibens im Inland bis zur Entscheidung der Behörde auch den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z 6 FrG.

Insoweit der Beschwerdeführer auf Art. 8 MRK und auf den Umstand verweist, dass seine Ehegattin und seine Eltern im Inland aufhältig seien, ist ihm zu entgegnen, dass der Gesetzgeber der Novelle zum AufG, BGBl. Nr. 351/1995 mit den §§ 2 Abs. 3 Z 4 und 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie mit der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genutzten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von Angehörigen von Fremden bereits auf die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten familiären Interessen Bedacht genommen hat. Verfassungsrechtliche Bedenken, dass die durch die genannten Bestimmungen vorgenommene Umschreibung des begünstigten Personenkreises zu eng wäre und ihrerseits Art. 8 MRK nicht entspräche, sind beim Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall nicht entstanden. Eine weitere Bedachtnahme auf Art. 8 MRK durch die Behörde kommt nicht in Betracht, weil der Fall des Beschwerdeführers auch nicht vergleichbar mit jenen Fällen ist, in denen nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auf Grund einer verfassungskoformen Interpretation des § 6 Abs. 2 AufG eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen geboten wäre (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. 14.148, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475).

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, gelingt es ihm nicht, aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung der angeblichen Verfahrensfehler gelangt wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. März 1999