VwGH dismisses complaint where residence permit denial based on existing ban violates Art. 8 ECHR or procedural rights.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complainant's appeal against the Federal Minister's refusal to grant a residence permit. The complainant argued that denying a permit while a residence ban existed violated Article 8 of the ECHR and procedural rights under the Association Council Decision. The court held that the statute explicitly requires denying a 'sight mark' when a ban is in force and that no further interest balancing is needed for a permit denial.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 5 Abs. 1 AufG; § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG: The existence of a legally effective residence ban constitutes a ground for refusing a sight mark or residence permit, and the court is not required to conduct a separate proportionality assessment regarding private life or family ties in this context.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Februar 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe am 21. Mai 1996 per Post durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, den der Landeshauptmann von Wien mit der Begründung abgewiesen habe, daß § 5 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstünden. Gegen diese Beurteilung habe der Beschwerdeführer im wesentlichen eingewendet, daß trotz Bestehens eines Aufenthaltsverbotes ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt und auch positiv erledigt werden könne. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG sei jedoch die Erteilung eines Sichtvermerks zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Das gegen den Beschwerdeführer am 24. April 1991 erlassene Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion Wien sei am 22. April 1992 in Rechtskraft erwachsen. Damit liege ein Sichtvermerksversagungsgrund vor. Auf die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - sei angesichts dieses Sachverhaltes nicht weiter einzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens, weiters in seinem Recht auf Aufenthalt im Sinne des Fremdengesetzes und auch im Sinne des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 sowie schließlich in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 MRK verletzt. § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG bedeute keineswegs, daß schon das Bestehen eines Aufenthaltsverbotes die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verwehre. Auf Grund des Hinweises auf § 23 AufG sei vielmehr abzuleiten, daß die Behörde verpflichtet sei zu überprüfen, ob die aktuellen Voraussetzungen eines Aufenthaltsverbotes noch existierten. Ob die Voraussetzungen noch vorlägen, lasse sich vor Abschluß des anhängigen Verfahrens in Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht beurteilen. Ein ordnungsgemäßes Verfahren hätte daher vorausgesetzt, daß entweder der Ausgang des genannten Verfahren abgewartet werde, bevor im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine Entscheidung getroffen werde, oder aber auf das Aufenthaltsverbot als solches insofern eingegangen werde, ob noch die seinerzeit angenommenen Umstände vorlägen und ob in der Zwischenzeit eine verstärkte Integration des Beschwerdeführers eingetreten sei. Der Beschwerdeführer sei nunmehr mit einer Österreicherin verheiratet und habe vier Töchter, die in der Zwischenzeit ebenfalls österreichische Staatsbürgerinnen geworden seien. In Anbetracht dieser Umstände müsse davon ausgegangen werden, daß die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie geringer gewichtet seien und daher mit dem angefochtenen Bescheid auch eine Verletzung des Art. 8 MRK erfolgt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung unter anderem nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen.
Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde nicht entgegen, daß gegen ihn im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein rechtskräftiges (durchsetzbares) Aufenthaltsverbot bestand.
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, daß derzeit auf Grund eines entsprechenden Antrages ein Verfahren zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes anhängig sei, welches noch nicht abgeschlossen sei, kann damit eine Rechtswidrigkeit des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden. Solange nämlich ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, darf eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden, weil ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gemäß § 5 Abs. 1 AufG stets einen Ausschließungsgrund für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung darstellt. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Im Verfahren nach dem AufG hat die Behörde weder zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 FrG erfüllt sind, noch ob die Voraussetzungen für die Aufhebung eines bestehenden Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG vorliegen (vgl. das hg. Erkenntis vom 24. März 1997, Zl. 96/19/1295).
Auch die Rüge des Beschwerdeführers, daß sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob allenfalls die Voraussetzungen für die Erlassung einer Wiedereinreisebewilligung nach § 23 FrG vorliegen, ist nicht begründet. Der letzte Halbsatz des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ("es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen;") stellt nur sicher, daß bei Vorliegen der im § 23 FrG umschriebenen Voraussetzungen eine Wiedereinreisebewilligung in Form eines Sichtvermerkes erteilt werden kann. Wie die Gesetzesmaterialien (vgl. die RV, 692 BlgNR 18 GP, 34, 39) zeigen, soll die durch Sichtvermerk zur erteilende Wiedereinreisebewilligung einem Fremden auch während der Dauer eines Aufenthaltsverbotes auf kurze Zeit die Wiedereinreise ermöglichen, weil sie im öffentlichen Interesse (z.B. wegen einer Zeugenaussage in einem Strafprozeß) oder im privaten Intersse (z.B. wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Familienmitgliedes) gelegen ist. Selbst wenn diese eng begrenzten Voraussetzungen gegeben sind, können sie am Vorliegen eines Sichtvermerksversagungsgrundes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG nichts ändern; bei der Wiedereinreisebewilligung nach § 23 FrG und der Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz handelt es sich schon ihrem Zweck nach um zwei verschiedene Rechtsinstitute (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0623, und vom 24. März 1997, Zl. 96/19/1295).
Soweit die Beschwerde aber die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, daß die belangte Behörde dem Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 vom 19. September 1980 aufgrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei nicht Rechnung getragen hätte, verkennt sie, daß durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung in ein nach Art. 6 Abs. 1 des erwähnten Beschlusses allenfalls bestehendes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers nicht eingegriffen wird (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1549, und vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1661, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Schließlich ist auch die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge, daß auf Grund der familiären Bezüge des Beschwerdeführers zu Österreich davon ausgegangen werden müsse, daß seine privaten und familiären Interessen die öffentlichen Interessen überwiegen und daher mit dem angefochtenen Bescheid eine Verletzung des Art. 8 MRK erfolgt sei, nicht zutreffend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1697, vom 26. September 1996, Zl. 96/19/2437, und vom 24. März 1997, Zl. 96/19/3295) ist nämlich bei einer auf § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal gemäß § 20 Abs. 1 FrG im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Interessenabwägung im genannten Sinn zwingend vorgeschrieben ist. Eine nochmalige Interessenabwägung im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - deren Versagung weniger intensiv in den durch Art. 8 MRK geschützten Bereich eingreift als die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes - erscheint daher auch unter dem Gesichtspunkt verfassungskonformer Interpretation entbehrlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/19/1467).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.