VwGH annulled residence permit denial due to administrative body's failure to verify entry timing for spouse exception.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna annulled the federal minister's decision denying a residence permit extension due to procedural violations. The applicant argued that as a spouse of an Austrian citizen, he could apply from within Austria, but the authority incorrectly rejected his request based on a missed deadline. The court found the authority failed to verify the applicant's actual entry date during his permit's validity, which would have triggered the statutory exception for in-country applications.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 6 Abs. 2 AufG; § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG: The administrative authority must verify the applicant's entry date to determine if the spouse exception applies; failure to do so constitutes a procedural violation requiring annulment.
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer, der zuletzt über eine vom 31. März 1994 bis zum 1. Oktober 1994 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte, stellte am 12. September 1994 einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung.
Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. März 1996 abgewiesen.
Am 1. August 1996 stellte der Beschwerdeführer einen als "Erstantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, u.a. zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin, einer österreichischen Staatsbürgerin. Nach den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren (Angabe der Gründe für die Versäumung der Antragsfrist vor der Behörde erster Instanz am 12. September 1994) hielt sich dieser im August 1994 im Ausland auf (vgl. OZ 41).
Der Landeshauptmann von Wien wies den Antrag des Beschwerdeführers mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer einerseits vor, sich in Österreich aufzuhalten, wies andererseits aber darauf hin, dass ihm als Ehegatten einer österreichischen Staatsbürgerin auf Grund der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 854/1995 die Antragstellung vom Inland aus ermöglicht worden sei.
Der Bundesminister für Inneres wies die Berufung mit Bescheid vom 12. Februar 1997 gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht vor seiner Einreise in das Bundesgebiet eingebracht habe. Dieser Sachverhalt werde von ihm auch nicht bestritten. Zwar sei nicht jeder im Inland gestellte Antrag unzulässig, weil es einerseits Fälle gebe, bei denen eine Erstantragstellung im Inland - durch Gesetz vorgesehen - möglich ist, andererseits es Fälle gebe, bei denen die Antragstellung im Inland "in Ausnahmefällen durch Judikatur ermöglicht wird".
Beides treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Der Beschwerdeführer habe sich, wie er in seinem Berufungsschreiben selbst einräume, zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. davor und auch danach im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe damit das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt, weshalb sein Antrag gemäß § 6 Abs. 2 AufG abzulehnen gewesen sei. Weiters stelle die Berufungsbehörde fest, dass der Beschwerdeführer Sichtvermerke für den "legalen Aufenthalt in Österreich vom 12.02.1990 bis 14.02.1991 (ÖB Nairobi); vom April 1991 bis 31.03.1992 (BPD-Graz); von 24.03.1992 bis 30.03.1993 und von 16.03.1993 bis 30.03.1994 (FrB-Wien)" gehabt habe.
Diese Sichtvermerke seien vom Magistrat der Stadt Wien einmal verlängert worden, und zwar durch eine Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 31. März 1994 bis zum 1. Oktober 1994. Seit dem 2. Oktober 1994 halte sich der Beschwerdeführer "ohne relevanten Aufenthaltstitel", somit unrechtmäßig, im Bundesgebiet auf. Durch seinen illegalen Aufenthalt zeige der Beschwerdeführer aber demonstrativ und wissentlich, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu beachten und zu respektieren. Er gefährde durch seinen illegalen Aufenthalt "natürlich" die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
Dieses Faktum sei dem Tatbestand der Rechtsnorm des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG subsumierbar, weshalb ihm gemäß § 5 Abs. 1 AufG eine Bewilligung nicht erteilt werden dürfe, dies vor allem wegen einer unerwünschten Beispielswirkung seines Verhaltens auf andere Fremde. Die in der Berufung erwähnte Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 854/1995 greife beim Beschwerdeführer nicht, denn er besitze keinen gültigen Sichtvermerk für seinen Aufenthalt in Österreich. Er interpretiere die erwähnte Verordnung "rechtsirrig", sie sei auf seine "Causa" nicht anzuwenden. "Natürlich" seien wegen des Aufenthaltes seiner österreichischen Ehegattin in Österreich unabsprechbare private Interessen vorhanden, doch habe der Beschwerdeführer eindeutig gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen, indem er bewusst längere Zeit ohne gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufhältig gewesen sei.
Daran ändere auch die Tatsache seiner Eheschließung am 27. Juni 1996 nichts, weil er bis zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. danach keinen "legalen Titel für den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich" gehabt habe. Die erst infolge der Eheschließung eingetretenen privaten Bindungen zu Österreich könnten schon deshalb keine zu seinen Gunsten ausfallende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 MRK bewirken, als es dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderliefe, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 5. März 1997) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich.
Die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 und 3 AufG lauteten (auszugsweise):
"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten
1. von österreichischen Staatsbürgern oder
...
ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.
...
§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, ...
...
§ 6.
...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. ...
(3) Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung sind vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. ..."
§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG lautete:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"
§ 4 Z. 2 der am 13. Dezember 1996 ausgegebenen Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, lautete:
"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
2. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z. 1 des Aufenthaltsgesetzes), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde,"
Der Beschwerdeführer stellte am 12. September 1994 einen Antrag auf Verlängerung seiner bis zum 1. Oktober 1994 gültigen Aufenthaltsbewilligung. Es kann im folgenden dahingestellt bleiben, ob der diesen Antrag im Instanzenzug erledigende Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. März 1996 (wegen allfälliger Zustellmängel) überhaupt in Rechtskraft erwachsen ist. Gemessen an § 6 Abs. 3 erster Satz AufG in der im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung handelte es sich nämlich bei diesem Antrag jedenfalls um einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag. Der nunmehr verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 1. August 1996 wurde von der belangten Behörde daher zu Recht nicht als Verlängerungsantrag gewertet. Der angefochtene Bescheid ist demnach auch nicht gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, sich sowohl im Zeitpunkt seiner Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Bundesgebiet aufgehalten zu haben.
Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Beschwerdeführer, der auch nach den Feststellungen der belangten Behörde Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin ist, könnte die Möglichkeit der ausnahmsweisen Inlandsantragstellung gemäß § 4 Z. 2 der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Verordnung BGBl. Nr. 707/1996 dann für sich in Anspruch nehmen, wenn ihm vor der (letzten Einreise) ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt worden wäre. Einem Sichtvermerk im Sinne dieser Verordnungsbestimmung war auch eine Aufenthaltsbewilligung gleichzuhalten (vgl. das zur entsprechenden Bestimmung des § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0536).Die belangte Behörde unterließ es, ungeachtet des in ihrer Bescheidbegründung enthaltenen Hinweises auf eine dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsbewilligung (gültig vom 31. März bis zum 1. Oktober 1994) festzustellen, ob der Beschwerdeführer, wie sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben dürfte, zuletzt im August 1994, also während der Gültigkeitsdauer der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung, in das Bundesgebiet eingereist war. Hätte die belangte Behörde Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunktes der letzten Einreise des Beschwerdeführers getroffen, hätte sie zum Ergebnis kommen können, dass dieser als Ehegatte eines österreichischen Staatsbürgers gemäß § 4 Z. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 707/1996 zur Antragstellung vom Inland aus berechtigt war.
Die belangte Behörde hätte diesfalls die Abweisung des Antrages nicht auf § 6 Abs. 2 erster Satz AufG stützen dürfen. Damit wäre aber auch der von der belangten Behörde im vorliegenden Fall herangezogene Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG im gegenständlichen Fall nicht verwirklicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits mehrfach ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber durch die im § 6 Abs. 2 dritter Satz in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG enthaltene Verordnungsermächtigung an die Bundesregierung - von der diese auch Gebrauch gemacht hat -, näher umschriebene Gruppen von Fremden, die sich nach dem Ende ihrer Aufenthaltsbewilligung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, die Möglichkeit zur Antragstellung im Inland einzuräumen, zu erkennen gegeben, dass er die vom unrechtmäßigen Aufenthalt solcher zur Antragstellung im Inland berechtigter Fremder ausgehende Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens nicht für so gravierend erachtet, dass daraus die gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG maßgebliche Prognose abzuleiten wäre, auch ihr weiterer Aufenthalt auf Grund einer zu erteilenden Bewilligung werde die öffentliche Ordnung (auf diesem Gebiet) gefährden. Jedenfalls schon aus diesem Grunde wäre der von der Behörde gebrauchte Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht verwirklicht gewesen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/19/2066, und vom 13. November 1998, Zl. 96/19/1085).
Im Hinblick auf die dargelegten Feststellungsmängel der belangten Behörde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eine Einbringung der Beschwerde in zweifacher und des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung ausreichend gewesen wäre.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 3. Dezember 1999