VwGH dismisses family reunification claims where father's residence right is unsecured, rejecting reliance on potential future rights.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed complaints against refusals of residence permits for family reunification and schooling. The applicants argued their father's potential future residence right should suffice, but the court held only an existing, current residence right matters for securing subsistence. Consequently, the court found the applicants failed to prove their livelihood was secured and rejected their Article 8 ECHR claims due to overriding public interest concerns.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 5 Abs. 1 AufenthG; § 4 Abs. 3 AufenthG: A residence permit may not be granted if the applicant's livelihood is not secured; for dependent children, the father must currently possess a valid residence right, not merely a potential one.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführer beantragten jeweils am 2. März 1994 (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde) die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zum Zwecke der Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft mit ihrem namentlich angeführten Vater und zum Zwecke des Schulbesuches. Der Landeshauptmann von Wien wies diese Anträge mit gleich lautenden Bescheiden vom 22. November 1994 "mangels einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich" gemäß § 5 Abs. 1 AufG ab. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.
Mit den angefochtenen gleich lautenden Bescheiden vom 8. Juli 1996 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufungen gemäß § 4 Abs. 3 AufG und § 5 Abs. 1 AufG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 4 Abs. 3 AufG sei eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG dürfe Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliege, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei.
Es stehe fest, dass der Antrag des Vaters der Beschwerdeführer auf Aufenthaltsbewilligung negativ beschieden worden sei. In diesem "speziellen Fall" sei für die belangte Behörde daher die Norm des § 4 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz anzuwenden, da die Beschwerdeführer im finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater stünden und bei diesem jedoch von der Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung habe Abstand genommen werden müssen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, aufgrund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (die Zustellung erfolgte am 29. Jänner 1997) ist für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich.
§ 5 Abs. 1 AufG lautete:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
Die Beschwerdeführer verfügten noch nie über Aufenthaltsbewilligungen und auch nicht über am 1. Juli 1993 gültige Sichtvermerke, weshalb die Bestimmung des § 113 Abs. 6 oder 7 FrG 1997 auf die gegenständlichen Fälle keine Anwendung findet.
Wie die Begründung der angefochtenen Bescheide, in deren Spruch (auch) § 5 Abs. 1 AufG genannt ist, erkennen lässt, gründet die belangte Behörde die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer u. a. auf den Umstand, dass deren Lebensunterhalt für die Dauer der von ihnen angestrebten Aufenthaltsbewilligung nicht gesichert ist, weil der Antrag ihres Vaters auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (ebenfalls) abgewiesen worden war. Die Beschwerdeführer haben sich, um die in Österreich verfügbaren eigenen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Dauer des Aufenthaltes glaubhaft zu machen, auf das Erwerbseinkommen ihres Vaters im Inland berufen. Unbestritten blieb in den Beschwerden, dass der Vater der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Beschiede über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Einkommen des im Inland nicht aufenthaltsberechtigten Vaters der Beschwerdeführer aus einer - aus der Sicht des Aufenthaltsgesetzes unzulässigen (vgl. § 1 Abs. 2 Z. 2 AufG) - Erwerbstätigkeit desselben nicht geeignet, den Unterhalt der Beschwerdeführer zu sichern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1998, Zlen. 96/19/3539, 3540).
Für die Beurteilung der Frage, ob der Unterhalt der Beschwerdeführer für die Dauer der zu erteilenden Bewilligung gesichert ist, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein die Vorfrage maßgeblich, ob auch der unterhaltspflichtige Vater für die Dauer der beantragten Bewilligung über eine Berechtigung zum Aufenthalt im Inland verfügt. Unerheblich ist es demgegenüber entgegen dem Beschwerdevorbringen, ob ihm die Erteilung einer solchen Bewilligung zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde. Auch im Falle einer rechtswidrigen Abweisung des Antrages des Vaters der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wäre er - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide - nicht zum Aufenthalt im Inland berechtigt gewesen. Die belangte Behörde hatte lediglich zu prüfen, ob der Vater der Beschwerdeführer im Inland aufenthaltsberechtigt war, nicht aber, ob ihm bei rechtsrichtiger Beurteilung aufgrund seines Antrages eine Bewilligung zu erteilen gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1998, Zlen. 96/19/1802, 1999).
Da sich die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auf keine zusätzlichen eigenen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer der angestrebten Bewilligungen berufen haben, kann die Ansicht der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, derzufolge die Beschwerdeführer ihrer Obliegenheit, gemäß § 6 Abs. 1 AufG schon im Antrag glaubhaft zu machen, dass kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 leg. cit. vorliege, nicht nachgekommen seien und der Unterhalt der Beschwerdeführer für die Dauer der angestrebten Bewilligungen nicht gesichert ist.
Nach dem Vorgesagten geht auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte "bei richtiger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung" zur Feststellung gelangen müssen, die Eheschließung des Vaters der Beschwerdeführer mit D. S. sei keinesfalls zum Schein erfolgt, ins Leere.
Dieses Ergebnis erweist sich auch vor dem Hintergrund des Art. 8 MRK nicht als rechtswidrig. Insoweit die Abweisung der Anträge auf Erteilung der gegenständlichen Bewilligungen zum Zwecke des Schulbesuches bzw. der Familiengemeinschaft mit ihrem Vater überhaupt in das durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützte Recht der Beschwerdeführer eingriffe, wäre dieser Eingriff gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Die Anwesenheit Fremder, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, im Bundesgebiet führte nämlich zu einer Belastung der Sozialhilfeträger und damit zu einer Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Wohles des Landes. Die dadurch tangierten öffentlichen Interessen sind derart gewichtig, dass sie einen Eingriff in ein allenfalls bestehendes Recht der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben notwendig machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/1398).
Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Mai 1999