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97/19/0545 ECLI:AT:VWGH:2001:1997190545.X00 KI-generiert

Domestic application for residence permit barred by lack of lawful status and statutory requirement to file from abroad

Geschäftsnummer 97/19/0545
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appeal, ruling that the complainant's application for a residence permit was lawfully rejected by the lower authorities and ordering the applicant to pay court costs of 565 Schillings to the federal government. The case involved an immigration dispute where the applicant, who had resided in Austria illegally since 1988 following an expulsion order and expired re-entry visa, filed a domestic application for a residence permit in 1994. The court held that under § 6 Abs. 2 of the Residence Act (AufG) and § 13 Abs. 1 AufG, applications for initial residence permits must be filed from abroad before entry, and the applicant did not qualify for the statutory or judicial exceptions permitting domestic filing due to his prolonged unauthorized stay and lack of lawful residence entitlements at the time of the law's entry into force; the court further found no violation of Article 8 of the European Convention on Human Rights, as the refusal served the legitimate aim of public order given the six-year period of illegality preceding the application.

Legislator-Regeste

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§ 6 Abs. 2 AufG; § 5 Abs. 1 AufG: An application for a residence permit must be filed before entry into Austria; failure to comply with this procedural requirement, absent statutory exceptions, justifies rejection without discretionary review.

Schlagwörter

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residence permit application unlawful residence procedural requirement Article 8 ECHR administrative discretion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 6 Abs. 2 AufG
1 und § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen.
§ 5 Abs. 1 AufG
2 AufG sowie § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs.
§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG
1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen.
Art. 8 MRK
Auf diese Überlegungen bezogen sei die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers bezüglich Art. 8 MRK verfassungskonform.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Procedural provision cited as the legal basis for dismissing the administrative appeal as unfounded.
§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl.
§§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Provision cited as the basis for the order regarding the reimbursement of costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895
Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895), kann die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148
das Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, sowie das hg.
Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475
Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475).

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Procedural provision cited as the legal basis for dismissing the administrative appeal as unfounded.

§§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994

Provision cited as the basis for the order regarding the reimbursement of costs.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 1987 in Österreich aufhält und zuletzt über einen bis 20. März 1988 gültigen Wiedereinreisesichtvermerk verfügte. Mit Bescheid vom 24. Mai 1989 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein bis 30. Juni 1994 befristetes Aufenthaltsverbot. In weiterer Folge erhielt der Beschwerdeführer für die gesamte Dauer des Aufenthaltsverbotes Vollstreckungsaufschübe.

Der Beschwerdeführer beantragte am 7. Juli 1994 (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde) die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Februar 1996 gemäß § 6 Abs. 2 AufG sowie § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung könne auch vom Inland aus gestellt werden. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht vor seiner Einreise in das Bundesgebiet eingebracht habe.

Dieser Sachverhalt werde von ihm nicht bestritten. Nun sei nicht jeder im Inland gestellte Antrag unzulässig, da es einerseits Fälle gebe, bei denen eine Erstantragstellung im Inland - durch Gesetz vorgesehen - möglich sei, andererseits es Fälle gebe, bei denen die Antragstellung im Inland in Ausnahmefällen durch Judikatur ermöglicht werde. Beides treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Nach Wiedergabe der bezughabenden Gesetzesstellen führte die belangte Behörde weiter aus, es stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 20. März 1988 - letztgültiger Sichtvermerk - unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte.

Diese Tatsache stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar, da das Verhalten des Beschwerdeführers auf andere Fremde durchaus Beispielwirkung haben könnte. § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG finde durch § 5 Abs. 1 AufG direkte Anwendung. Weiters könne der Aktenlage entnommen werden, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwar in Deutschland aufgegeben worden sei, er sich jedoch ohne Unterbrechung seit Ablauf seines letztgültigen Sichtvermerkes - 20. März 1988 - in Österreich aufhalte.

Außerdem sei gegen ihn ein bis zum 30. Juni 1994 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt worden. Bezüglich der Vollstreckungsaufschübe sei zu bemerken, dass diese keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinn des § 13 AufG darzustellen vermöchten, weshalb eine "Überleitung" in das Regime des AufG nicht möglich sei. Im Hinblick darauf, dass im Fall des Beschwerdeführers eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG geboten sei und weiters auf Grund seines illegalen Aufenthaltes § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG zum Tragen komme, sei die Inlandsantragstellung am 7.

Juli 1994 ausgeschlossen gewesen. Auf diese Überlegungen bezogen sei die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers bezüglich Art. 8 MRK verfassungskonform.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 24. September 1996, B 1062/96, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 20. Februar 1996) ist für die Überprüfung seines Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.

§ 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 AufG lauteten (auszugsweise):

"§ 6. ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechtes gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen."

Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltesgesetzes, im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt hat, während er sich im Inland aufgehalten hat.

Vorauszuschicken ist, dass die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2 AufG) nach § 13 Abs. 1 erster Satz AufG nur bei solchen Fremden in Frage kommt, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (am 1. Juli 1993) auf Grund einer "Berechtigung zum Aufenthalt" rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes stand das gegen den Beschwerdeführer erlassene, bis 30. Juni 1994 befristete Aufenthaltsverbot noch in Geltung. auch die dem Beschwerdeführer erteilten Vollstreckungsaufschübe konnten nichts daran ändern, dass er sich nicht im Sinne des § 15 Abs. 1 und 3 FrG 1992 und des § 13 Abs. 1 AufG auf Grund einer ihm erteilten Berechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Aus diesem Grund scheidet die Anwendung des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG im Falle des Beschwerdeführers aus (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 96/19/1366).

Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist die Einreise des Antragstellers gemeint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168). Liegt diese Voraussetzung für eine erfolgreiche Antragstellung nicht vor, so hat die Behörde einen Antrag gemäß § 6 Abs. 2 AufG abzuweisen. Bei diesem Verständnis der Norm und unter Beachtung der Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 AufG ist auch in Ansehung von Personen, sie sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG bereits in Österreich befanden, eine durch Analogie zu schließende (unbeabsichtigte) Regelungslücke nicht zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, Zlen. 96/19/2356, 2357). Da der Beschwerdeführer (auch) nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes über keinen Sichtvermerk verfügte, hielt er sich jedenfalls seit Ablauf dieses Aufenthaltsverbotes, der auch mit dem Ablauf des ihm zuletzt erteilten Vollstreckungsaufschubes zeitlich zusammenfiel, unrechtmäßig in Österreich auf. Nach den §§ 5 und 82 FrG wäre er verpflichtet gewesen, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Eine Antragstellung (vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus) wäre nach einer solchen - gebotenen - Ausreise sehr wohl in Frage gekommen. Da das im § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abzuwarten, nicht bloße Formvorschrift (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010), sondern als Voraussetzung zu werten ist, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895), kann die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden. Entgegen der Beschwerde war bei dieser Konstellation auch kein Raum für eine Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs. 1 AufG.

Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus einem der im § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder in § 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, genannten Gründen ausnahmsweise zur Antragstellung im Inland berechtigt war. Die belangte Behörde hatte den entgegen § 6 Abs. 2 erster Satz AufG gestellten Antrag daher abzuweisen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich entgegen der Beschwerde auch im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer verfügte weder nach der Aktenlage noch nach seinem eigenen Vorbringen jemals über eine Aufenthaltsbewilligung. Hingegen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, sich seit seiner Einreise im Jahre 1987 im Bundesgebiet aufzuhalten. Hat der Beschwerdeführer aber seit dem Ablauf des ihm nach der Aktenlage zuletzt erteilten Wiedereinreisesichtvermerkes am 20. März 1988 während der Dauer seines folgenden Aufenthaltes über keine der dafür notwendigen Berechtigungen verfügt, war vielmehr nur die Vollstreckung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (bei der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes war auf die durch Art. 8 MRK geschützten Interessen bereits Rücksicht zu nehmen) aufgeschoben worden, so erweist sich der durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung allenfalls bewirkte Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK als gerechtfertigt. Wegen der fehlenden Aufenthaltsberechtigung seit dem Ablauf des Wiedereinreisesichtvermerkes bis zur Antragstellung für die Dauer von sechs Jahren und infolge des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes unterscheidet sich der Fall des Beschwerdeführers auch - trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich - von jenen Fällen, in denen es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine verfassungskonforme Interpretation gebietet, erstmalig gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AufG den Bestimmungen über rechtzeitig gestellte Verlängerungsanträge zu unterstellen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475). Aus diesen Gründen lag daher auch kein Fall des § 113 Abs. 6 oder 7 FrG 1997 vor.

Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob die belangte Behörde zu Recht auch das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG angenommen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. September 2001