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97/19/0477 ECLI:AT:VWGH:2000:1997190477.X00 KI-generiert

Residence permit denial for basement accommodation lacking private water source: insufficient local customary accommodation under § 5(1) AufG

Geschäftsnummer 97/19/0477
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dismissed the appellants' appeals, ordering them to pay the respondent state €565 in costs, thereby affirming the lower authorities' rejection of the applicants' requests for residence permits. The dispute centered on whether the applicants' substandard basement accommodation—a 5x5 meter room in Graz with an integrated kitchenette but no private water source—satisfied the statutory requirement of "local customary accommodation" for foreigners under § 5(1) of the Austrian Act on the Residence of Aliens (AufG). The VwGH held that while the administrative authority is legally bound rather than discretionary in assessing local customaryness, the applicants failed to demonstrate the presence of a nearby water source within their residence; the court ruled that a dwelling lacking such essential infrastructure is per se not local customary accommodation, rendering the authorities' denial of the permits lawful despite the absence of specific comparative investigations regarding national housing standards.

Legislator-Regeste

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§ 5 Abs. 1 AufG; § 6 Abs. 4 AufG: The authority may refuse a residence permit if there are reasonable doubts about the suitability of the applicant's accommodation for foreigners, provided the decision is based on a legally bound assessment of local usage patterns rather than arbitrary discretion.

Schlagwörter

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Aliens Act residence permit local housing suitability cellar apartment standards administrative discretion foreigner accommodation requirements

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 5 Abs. 1 AufG
August 1996 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufungen gemäß § 5 Abs. 1 AufG ab.
§ 6 Abs. 4 AufG
1 und § 6 Abs. 4 AufG ab und führte begründend aus, laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Graz (nach der Aktenlage: vom 26.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Legal basis for the reimbursement of costs ordered to be paid by the appellants.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Regulation used in conjunction with the VwGG to determine the specific amount of costs to be replaced.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/1352
Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/1352).
Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zlen. 95/19/0566 bis 0571
Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zlen. 95/19/0566 bis 0571).

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§§ 47 ff VwGG

Legal basis for the reimbursement of costs ordered to be paid by the appellants.

Verordnung BGBl. Nr. 416/1994

Regulation used in conjunction with the VwGG to determine the specific amount of costs to be replaced.

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Volltext

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführer beantragten jeweils am 5. April 1996 (Einlangen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung) im Wege der österreichischen Botschaft in Zagreb die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Gesamtnutzfläche der den Beschwerdeführern zur Verfügung stehenden Unterkunft wurde auf dem Antragsformular mit "20 m2" angegeben. Dem Antrag war u.a. ein Mietvertrag betreffend diese Unterkunft angeschlossen, demzufolge der Mietgegenstand aus einem im Kellergeschoss befindlichen Zimmer bestehe. Die in diesem Mietvertrag vorgesehenen Rubriken "Küche", "Bad", "WC" und "Nebenräume" waren nicht ausgefüllt.

Mit gleich lautenden Bescheiden vom 15. April 1996 wies der Landeshauptmann von Steiermark diese Anträge gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 4 AufG ab und führte begründend aus, laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Graz (nach der Aktenlage: vom 26. Juli 1995) bestünden berechtigte Zweifel an der vorhandenen Wohnmöglichkeit der Beschwerdeführer. Laut Mietvertrag bewohnten diese lediglich ein Zimmer im Kellergeschoss eines näher bezeichneten Hauses. Auch seien Meldezettel vorgelegt worden, woraus ersichtlich sei, dass es sich nicht um einen ordentlichen Wohnsitz handle. Damit erscheine eine ortsübliche Unterkunft in Österreich nicht gesichert zu sein.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung und brachten darin vor, dass die von ihnen bewohnte Wohnung (5 x 5 m) für ihre Bedürfnisse genügend sei und sie mit der Wohnung zufrieden seien. Mit ihrem Einkommen könnten sie eine größere Wohnung nicht bezahlen.

Mit den angefochtenen gleich lautenden Bescheiden vom 27. August 1996 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufungen gemäß § 5 Abs. 1 AufG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Einwendungen der Beschwerdeführer hätten nicht belegen können, aus welchen Gründen die Ermessensausübung der Behörde bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit der Wohnung gesetzwidrig gewesen wäre. Gerade die Notwendigkeit, in einem ohnedies sensiblen Wohnbereich die weitere Zuwanderung sorgfältig zu steuern, mache es erforderlich, strenge Maßstäbe an die Beurteilung der Ortsüblichkeit von Wohnverhältnissen von Zuwanderern anzulegen. Sei eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert, so dürfe gemäß § 5 Abs. 1 AufG eine Bewilligung nicht erteilt werden. Diese Beurteilung zeige im Fall der Beschwerdeführer, dass die antragsgegenständliche Wohnung im Keller gelegen sei und laut Mietvertrag über keine Küche/Bad verfüge.

Auf Grund der Aktenlage stehe fest, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhältig seien. Im Hinblick auf den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 MRK habe der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt, dass § 5 Abs. 1 AufG iVm Art. 8 Abs. 1 MRK verfassungskonform interpretiert werden könne. Dabei habe eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen stattzufinden. Diese Abwägung habe im Fall der Beschwerdeführer ergeben, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen Priorität einzuräumen gewesen sei, da sie keine für Inländer ortsübliche Unterkunft im Bundesgebiet vorweisen hätte können. Bezüglich der privaten Interessen sei im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 MRK anzuführen, dass im Aufenthaltsgesetz eine besondere Berücksichtigung auf diese wichtige und sensible Materie normiert worden sei, wodurch eine besondere Abwägung der individuellen Verhältnisse vom Gesetzgeber ebenfalls gefordert worden sei.

Es sei davon auszugehen, dass nach der Durchschnittsbetrachtung der für das Bundesland Steiermark ortsüblichen Wohnverhältnisse die von den Beschwerdeführern im Verfahren angegebene Unterkunft nicht der Ortsüblichkeit entspreche. Diese Erwägungen habe auch die Behörde erster Instanz bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit im Bundesland Steiermark herangezogen. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände sowie im Hinblick auf Art. 8 MRK erachte die Behörde daher die öffentlichen Interessen höher als die privaten Interessen der Beschwerdeführer.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 5 Abs. 1 AufG lautete:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

Die Beschwerdeführer verfügten weder nach der Aktenlage noch nach dem Beschwerdevorbringen jemals über eine Aufenthaltsbewilligung. Ihre Anträge waren daher nicht als Verlängerungsanträge zu werten. Die angefochtenen Bescheide sind demnach auch nicht mit Ablauf des 31. Dezember 1997 gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 außer Kraft getreten.

Der Behörde steht bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zu. Sie hat diese Frage vielmehr in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/1352).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller als ihm zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung im Sinn des § 5 Abs. 1 AufG in Zweifel zieht, zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es die Beschwerdeführer beabsichtigen (vgl. dazu grundlegend das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zlen. 95/19/0566 bis 0571).

Zu der erstmals im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, dass die in Frage stehende Wohnung laut Mietvertrag über keine Küche/Bad verfüge, bringen die Beschwerdeführer vor, es sei keinerlei Feststellung über die Größe der Wohnfläche bzw. inwieweit innerhalb des Wohnraumes ein Küchenblock vorhanden sei, getroffen worden bzw. habe die erstinstanzliche Behörde diesbezüglich keinerlei Erhebungen durchgeführt. Bei rund 80 % der in Graz angebotenen Studentenwohnungen sei der Küchenblock im Wohnraum integriert und sei sohin in den einzelnen Mietverträgen auch die Küche nicht gesondert als eigener Raum angeführt. Der Mietvertrag allein könne nicht Auskunft darüber geben, ob eine ortsübliche Wohnversorgung gegeben sei oder nicht. Bei der antragsgegenständlichen Wohnung handle es sich um eine Substandardwohnung, wobei jedoch insbesondere im Grazer Raum solche Wohnungen häufig angetroffen würden und davon ausgegangen werden müsse, dass das gegebene Wohnverhältnis den ortsüblichen Wohnverhältnissen im Land Steiermark entspreche bzw. solche Wohnverhältnisse sehr häufig auch bei österreichischen Staatsbürgern anzutreffen seien. Innerhalb der Wohnung befinde sich neben der Liegestätte auch ein Küchenbereich mit Kochstelle, bestehend aus Herd und Backrohr, sowie einem Kühlschrank. In einer Entfernung von rund 5 bis 6 m außerhalb der Wohnung befinde sich am Gang das WC.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf, weil sie nicht behaupten, dass ihnen in räumlicher Nähe zu der in Rede stehenden Wohnung eine Wasserentnahmestelle zur Verfügung stehe (dafür bietet, wie eingangs dargestellt, auch der Inhalt des im Akt erliegenden Mietvertrages keinen Hinweis). Dass eine Wohnung ohne eine derartige Möglichkeit zur Wasserentnahme nicht als ortsüblich angesehen werden kann, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes notorisch. Angesichts dessen ist es ohne Belang, dass die belangte Behörde Ermittlungen und Darlegungen im Sinne der eingangs dargestellten Rechtsprechung unterlassen hat.

Die von der belangten Behörde im Ergebnis vertretene Ansicht, bei der von den Beschwerdeführern im Verfahren angegebenen Wohnung handle es sich um keine für Inländer ortsübliche Unterkunft, kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 2. Oktober 2000