Residence permit refusal based on insufficient subsistence means: exclusion of family allowance and special payments from income calculation under § 5 Abs. 1 AufG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna (VwGH) annulled the appealed decision, finding it legally incorrect in content, and ordered the respondent authority to pay the appellant's costs of EUR 12,640; the appellant prevailed on a review of a residence permit application for family reunification that was rejected by the lower administrative authorities due to allegedly insufficient secured means of subsistence. The central legal issue concerned the correct assessment of available financial resources under § 5 Abs. 1 of the Residence Act (AufG) in force prior to 1997, where the lower authorities erroneously excluded statutory family allowance payments and special payments (such as holiday bonuses) from the calculation of monthly subsistence means, thereby misidentifying the applicant’s actual available income as lower than the required threshold for a family of three. The Court held that the failure to include these mandatory components in the income calculation constituted a decisive error of content, as the inclusion of these funds would have likely demonstrated that the secured means of subsistence were sufficient to support the family without social welfare assistance.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG, §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; Residence permit refusal based on insufficient subsistence means: exclusion of family allowance and special payments from income calculation under § 5 Abs. 1 AufG: The central legal issue concerned the correct assessment of available financial resources under § 5 Abs. 1 of the Residence Act (AufG) in force prior to 1997, where the lower authorities erroneously excluded statutory family allowance payments and special payments (such as holiday bonuses) from the calculation of monthly subsistence means, thereby misidentifying the applicant’s actual available income as lower than the required threshold for a family of three. The Court held that the failure to include these mandatory components in the income calculation constituted a decisive error of content, as the inclusion of these funds would have likely demonstrated that the secured means of subsistence were sufficient to support the family without social welfare assistance.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe procedural basis cited in the operative part for annulling the appealed administrative decision due to its legally incorrect content.
The legal basis cited in the operative part for the award of reimbursement of costs to the successful appellant.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer stellte am 2. Mai 1996 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad einen als "Erstantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seinem Vater, der am 13. Mai 1996 beim Magistrat der Stadt Wien einlangte. Der Landeshauptmann von Wien wies den Antrag mit Bescheid vom 9. August 1996 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) mangels einer gesicherten Unterkunft für die Geltungsdauer der angestrebten Bewilligung ab.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 11. Dezember 1996 gemäß § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, gerade die Notwendigkeit, in einem ohnedies sensiblen Bereich die weitere Zuwanderung sorgfältig zu steuern, mache es erforderlich, strenge Maßstäbe an die Beurteilung der gesicherten Unterhaltsmittel von Zuwanderern anzulegen. Sei der Unterhalt für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert, dürfe gemäß § 5 Abs. 1 AufG eine Bewilligung nicht erteilt werden. Diese Beurteilung zeige im Fall des Beschwerdeführers, trotz Berücksichtigung der unentgeltlichen Unterkunftsgewährung sowie des Bezuges der Kinderbeihilfe, dass einem grundsätzlichen Mindestbedarf von S 8.666,-- pro Monat (exklusive Miete, inklusive Kinderbeihilfe) gemäß dem Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Wien, wobei sein Vater laut einer Stellungnahme vom 5. November 1996 einen Auszahlungsbetrag "in der Höhe von maximal ca. ÖS 6.000,-- erhält", somit tatsächlich ein Familieneinkommen in der Höhe von ca. S 6.000,-- pro Monat, welches von seinem Vater aufgebracht werden könne, gegenüber stünde. Die Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers ergebe im vorliegenden Fall, dass den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen sei, weil die "maximalen Unterhaltsmittel in der Höhe von S 6.000,-- pro Monat" nicht als ausreichend zu betrachten seien. Es sei davon auszugehen, dass die Unterhaltsmittel nicht dazu ausreichten, um ohne Unterstützung der Sozialhilfeträger auskommen zu können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 3. Jänner 1997) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich.
§ 5 Abs. 1 AufG lautete (auszugsweise):
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, ... wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsüblich
e
Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 1 Abs. 1 der auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe LGBl. Nr. 13/1973 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/1995 (im Folgenden: Wiener Sozialhilfeverordnung), lautete:
"§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. Für den Alleinunterstützten ............... S 4.880,--
2. Für den Hauptunterstützten ................ S 4.759,--
3. Für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe ... S 2.443,--
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe .... S 1.464,--"
Weder nach seinem Vorbringen noch nach der Aktenlage verfügte der Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltsbewilligung. Die belangte Behörde wertete seinen Antrag daher zu Recht nicht als Verlängerungsantrag. Der angefochtene Bescheid ist demnach auch nicht gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller von sich aus (initiativ) zu belegen, dass er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt. Nur dadurch kommt er seiner Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nach, glaubhaft zu machen, dass kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 leg. cit. vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zlen. 96/19/2559 bis 2561 mwN.).
Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, hat sich die belangte Behörde bei ihrer Feststellung eines Unterhaltsbedarfes des Beschwerdeführers von S 8.666,-- am Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Wien orientiert und dabei offenbar die in § 1 Abs. 1 der Wiener Sozialhilfeverordnung festgelegten Richtsätze herangezogen. Eine derartige Vorgangsweise ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Blickwinkel der Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Allerdings ging die belangte Behörde im vorliegenden Fall von einem Gesamtbedarf aus, der sich aus dem Betrag für einen Hauptunterstützten, einen Mitunterstützten ohne Anspruch auf Familienbeihilfe und einen Mitunterstützten mit Anspruch auf Familienbeihilfe errechnet. Die Behörde kann sich freilich im Regelfall nur, wie das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997 zeigt, an jenem Gesamtbetrag orientieren, welcher nach Auffassung der Wiener Landesregierung bei Erlassung des Sozialhilferichtsatzes für 1996 zur Deckung des in § 13 Abs. 3 des Wiener Sozialhilfegesetzes umschriebenen Bedarfes für einen Haupt- und zwei Mitunterstützte auch dann ausreichend ist, wenn für die Mitunterstützten keine Familienbeihilfe bezogen wird. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall jedoch einen Unterhaltsbedarf von (nur) S 8.666,-- festgestellt. Da es sich bei der Festlegung des Unterhaltsbedarfes eines Fremden nicht bloß um eine Frage der rechtlichen Beurteilung handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, Zl. 97/19/0709), ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, eine diesbezügliche Bescheidfeststellung zu Lasten des Beschwerdeführers zu korrigieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 96/19/0529).
Dem von ihr festgestellten Unterhaltsbedarf hätte die belangte Behörde sämtliche Unterhaltsmittel gegenüberzustellen gehabt, über die der Beschwerdeführer (bzw. sein Vater) verfügt. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers über einen Anspruch auf Familienbeihilfe für den Beschwerdeführer verfügt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen jedoch auch Ansprüche auf Familienbeihilfe bei der Beurteilung der einem Niederlassungswerber zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel zu berücksichtigende Ansprüche dar (vgl. neuerlich in diesem Sinne das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997), und zwar auch dann, wenn die Behörde die Sozialhilferichtsätze für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe heranzieht. In die Berechnung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel wäre daher Familienbeihilfe für den Beschwerdeführer (gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 S 1.300,--) einzubeziehen gewesen.
Legt man den von der Behörde festgestellten Unterhaltsbedarf des Beschwerdeführers (bzw. seiner Familie) von S 8.666,-- zu Grunde, so wäre das Monatseinkommen seines Vaters dann als zur Sicherung des Lebensunterhaltes der (dreiköpfigen) Familie ausreichend zu betrachten, wenn es den Differenzbetrag von S 7.366,-- überstiege.
Die belangte Behörde bezieht sich im angefochtenen Bescheid auf eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. November 1996. Eine solche ist in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zwar nicht enthalten, sie findet sich jedoch in den zur Bescheidbeschwerde seiner Mutter (protokolliert zur hg. Zl. 97/19/0377) vorgelegten Verwaltungsakten (OZ. 122). Diesen zufolge legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 4. November 1996 über Aufforderung der belangten Behörde vom 21. Oktober 1996, die Gehaltsnachweise des Vaters des Beschwerdeführers für die letzten sechs Monate vorzulegen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Zeit vom Februar 1996 bis zum September 1996 vor.
Auf diesen Lohn- und Gehaltsabrechnungen scheinen jeweils Abzüge infolge Vorschusszahlungen in Höhe zwischen S 6.000,-- und S 10.000,-- auf. Zwar durfte die belangte Behörde auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens von Versagungsgründen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch im Berufungsverfahren ohne entsprechenden Vorhalt von den Unterhaltsmitteln ausgehen, die der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren von sich aus bekannt gegeben hat (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997); dies bedeutet jedoch nicht, dass die belangte Behörde die Ergebnisse ihrer eigenen Ermittlungen über die von ihr erkennbar in die Begründung ihres Bescheides einbezogenen monatlichen Abzüge und ihre darauf basierende Annahme, der Vater des Beschwerdeführers verfüge demnach nur über ein Einkommen in der Höhe des jeweils auf den Lohn- und Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Auszahlungsbetrages, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht vorzuhalten hätte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist allerdings in diesem Punkt nicht geeignet aufzuzeigen, wie die belangte Behörde bei Vermeidung des anzulastenden Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, weil insbesondere jegliches Beschwerdevorbringen dazu fehlt, ob die aufscheinenden Vorschusszahlungen auf Gehaltsvorschüsse zurückzuführen sind bzw. ob sie - auf einen längeren Zeitraum bezogen - das Monatseinkommen des Vaters des Beschwerdeführers tatsächlich auf einen Betrag in Höhe von jeweils des Auszahlungsbetrages reduzieren.
Angesichts dessen legt der Verwaltungsgerichtshof seiner rechtlichen Beurteilung die Annahme der belangten Behörde zu Grunde, der Vater des Beschwerdeführers verfüge tatsächlich nur über den in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen jeweils aufscheinenden Auszahlungsbetrag.
Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden:
Aus den erwähnten, für die Monate Februar bis September 1996 vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Vater des Beschwerdeführers gehen Auszahlungsbeträge in Höhe von S 7.453,04 (Februar), S 8.285,34 (März), S 7.889,61 (April), S 6.300,-- (Mai), S 2.324,33 (Juni), S 5.928,13 (Juli), S 2.814,96 und S 2.399,01 (August) und S 4.933,87 (September) hervor. Die Feststellung der belangten Behörde, aus der erwähnten Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 5. November 1996 (richtig vom 4. November 1996) ergebe sich, dass der Vater des Beschwerdeführers einen Auszahlungsbetrag in der Höhe von "maximal ca. ÖS 6.000,--" erhalte, erweist sich im Hinblick auf die genannten Beträge als aktenwidrig. Die von der belangten Behörde festgestellten S 6.000,-- ließen sich entgegen der Bescheidbegründung allenfalls als Durchschnittswert der Auszahlungsbeträge für die erwähnten acht Monate verstehen. Unter den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen findet sich jedoch auch eine vom Juli 1996 mit einem Auszahlungsbetrag von S 14.447,85, die als "Urlaubszuschuss" bezeichnet ist. Die belangte Behörde hätte daher davon auszugehen gehabt, dass der Vater des Beschwerdeführers seinen Monatsbezug nicht nur zwölf Mal jährlich beziehen würde. Da auch Sonderzahlungen zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes verfügbare eigene Mittel darstellen (vgl. auch hiezu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997), errechnete sich unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen in Höhe von jeweils ca. S 14.000,-- ein dem Vater des Beschwerdeführers pro Monat zusätzlich zur Verfügung stehender Betrag von ca. S 2.330,--. Selbst bei Zugrundelegung von Auszahlungsbeträgen in der von der belangten Behörde festgestellten Höhe (S 6.000,--) ergäbe sich somit - unter Einbeziehung von Sonderzahlungen sowie Familienbeihilfe für den Beschwerdeführer - Unterhaltsmittel in Höhe von ca. S 9.630,-- pro Monat. Dieser Betrag läge über dem von der belangten Behörde festgestellten Unterhaltsbedarf für die Familie des Beschwerdeführers. Hätte die belangte Behörde daher die von ihr unterlassenen Feststellungen zur Höhe der dem Vater des Beschwerdeführers zustehenden Sonderzahlungen getroffen, wäre es nach dem bisher Gesagten nicht ausgeschlossen, dass sie zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Mai 1999