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97/19/0329 ECLI:AT:VWGH:2001:1997190329.X00 KI-generiert

VwGH allows residence permit extension application filed domestically by foreign national's Austrian spouse.

Geschäftsnummer 97/19/0329
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria revoked the Federal Minister's decision denying a residence permit extension because the lower authority failed to assess the applicant's status as an Austrian citizen's spouse. The applicant, who had previously been denied a permit extension, filed a new application from within Austria; the authorities incorrectly rejected it based on prior rejection grounds rather than recognizing her eligibility under the exception for spouses of Austrian nationals. The court held that the domestic filing was valid given the spouse relationship and the likely issuance of a regular visa, mandating a new decision.

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 1 Z. 1 AufG; § 4 AufG: A foreign national residing in Austria with a spouse who is an Austrian citizen may file a residence permit application domestically, provided a regular visa was issued prior to entry, and the lower authority must explicitly verify this status rather than applying general rejection criteria.

Schlagwörter

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residence permit extension domestic application filing spouse of Austrian citizen exception to foreign law administrative error review Visa and Residence Act Foreigners Act

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 Abs. 1 Z. 1 Aufenthaltsgesetz
§ 4 Aufenthaltsgesetz
§ 5 Abs. 1 AufenthG
§ 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdenrechtsgesetz
§ 42 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz
§§ 47 ff Verwaltungsverfahrensgesetz
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Gerade im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen habe die belangte Behörde festgestellt, dass unter Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK die öffentlichen Interessen überwögen.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475
Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475).
Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010
Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010).
Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/19/2066
Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/19/2066, genannten Gründe (bei allfälligem Recht auf Antragstellung vom Inland aus) als unzutreffend.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin, die über einen Sichtvermerk für den Zeitraum vom 24. Februar 1992 bis 21. Februar 1995 und über eine Aufenthaltsbewilligung vom 22. Februar 1995 bis 22. Dezember 1995 verfügte, beantragte am 22. November 1995 die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. März 1996 gemäß § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 24. April 1996 (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde) neuerlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Juni 1996 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Oktober 1996 wurde diese Berufung gemäß § 6 Abs. 2 AufG sowie § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung könne auch vom Inland aus gestellt werden. Die letzte Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin habe jedoch nur eine Gültigkeit bis 22. Dezember 1995 gehabt. Der von ihr am 22. November 1995 gestellte Antrag auf Aufenthaltsbewilligung sei im Instanzenzug abgewiesen worden. Daher komme für sie aus diesem Grund nur eine Antragstellung vom Ausland aus in Betracht. Die Beschwerdeführerin habe nach der Aktenlage das Formular für einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz im Inland unterzeichnet und von Österreich aus bei der erstinstanzlichen Behörde eingereicht. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten. Auf ihrem Antragsformular habe sie kein Datum und als Aufenthaltsort Wien bei ihrer Antragstellung angegeben und dies auch durch ihre Unterschrift beurkundet. Somit habe sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt.

Unbeschadet des Vorbringens der Beschwerdeführerin sei für die Beurteilung ihres Antrages wesentlich, dass § 5 AufG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinn des Fremdengesetzes vorliege. Nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG liege ein solcher insbesondere dann vor, wenn durch den Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet wird. Gerade das weitere Verbleiben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nach und trotz rechtskräftiger Abweisung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß. Ihren eigenen Angaben zufolge halte sich die Beschwerdeführerin nach wie vor im Bundesgebiet auf und gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Damit liege ein Sichtvermerksversagungsgrund vor und könne der Beschwerdeführerin auch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Gerade im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen habe die belangte Behörde festgestellt, dass unter Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK die öffentlichen Interessen überwögen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (15. November 1996) hatte die belangte Behörde das AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 heranzuziehen. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes haben folgenden Wortlaut:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

§ 6. (1) ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig. ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist.

..."

§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 lautete:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"

§ 4 Z. 2 der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehenden Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, hatte folgenden Wortlaut:

"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

2. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z 1 Aufenthaltsgesetz), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde."

Die Beschwerdeführerin hat zwar rechtzeitig vor Ablauf ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung eingebracht. Allerdings wurde dieser Antrag vom 22. November 1995 mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. März 1996 abgewiesen. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist der nach rechtskräftiger Abweisung dieses Antrages gestellte neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. April 1996. Die belangte Behörde wertete den vorliegenden Antrag zu Recht nicht als Verlängerungsantrag. Der angefochtene Bescheid ist demnach auch nicht gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 außer Kraft getreten.

Für die Frage der Zulässigkeit der Inlandsantragstellung ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475).

Die Beschwerdeführerin verweist - wie bereits in ihrer Berufung - auf die aktenkundige, am 12. September 1991 mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossene Ehe und bringt vor, sie lebe seit 1991 in Österreich. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Als Ehegattin - das Vorliegen einer Scheinehe wird der Beschwerdeführerin von der belangen Behörde im angefochtenen Bescheid nicht vorgeworfen - wäre die Beschwerdeführerin jedoch Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG. Unter der Voraussetzung, dass der der Beschwerdeführerin erteilte gewöhnliche Sichtvermerk vor ihrer (zuletzt erfolgten) Einreise ausgestellt wurde, wäre sie zur Stellung ihres Antrages vom 24. April 1996 im Inland berechtigt gewesen. Diese Voraussetzung erscheint hier keinesfalls ausgeschlossen. In Verkennung dieser Rechtslage unterließ es die belangte Behörde hiezu Feststellungen zu treffen, weshalb sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010).

Aber auch die Auffassung der belangten Behörde, der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Anschluss an die rechtskräftige Abweisung ihres rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages begründe den Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, erweist sich aus dem im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/19/2066, genannten Gründe (bei allfälligem Recht auf Antragstellung vom Inland aus) als unzutreffend.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die überhöht geltend gemachten Stempelgebühren.

Wien, am 14. September 2001