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97/19/0328 ECLI:AT:VWGH:1999:1997190328.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal where asylum seeker failed to apply for residence permit from abroad as required by law.

Geschäftsnummer 97/19/0328
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the applicant's complaint against a refusal of residence permit due to untimely application. The applicant entered Austria with temporary status and applied for a residence permit from within the country after his asylum claim was rejected. The court held that the statutory requirement to apply from abroad is a substantive condition for granting permits, not merely a formal rule, and that public order interests override private interests in this context.

Legislator-Regeste

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§ 6 Abs. 2 AufG; § 13 Abs. 1 AufG: The requirement to submit a residence permit application from abroad is a substantive prerequisite for approval, and the refusal of such an application is lawful even if the applicant resides in Austria at the time of decision, as public order interests prevail over private interests.

Schlagwörter

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residence permit application application from abroad substantive prerequisite public order interests asylum seeker status Administrative Court of Justice timely application

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 6 Abs. 2 AufG
1 AufG iVm § 6 Abs. 2 AufG ab.
§ 13 Abs. 1 AufG
April 1995 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß § 4 AufG iVm § 13 Abs. 1 AufG iVm § 6 Abs.
§ 4 AufG
April 1995 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß § 4 AufG iVm § 13 Abs.
§ 113 Abs. 6 Fremdengesetz 1997
§ 113 Abs. 7 Fremdengesetz 1997
§ 42 Abs. 1 VwGG
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl.
Art. 8 Abs. 1 MRK
Selbst wenn nach Art. 8 Abs. 1 MRK ein Recht auf Neuzuwanderung geschützt wäre, so wäre die Einschränkung eines solchen gedachten Rechtes durch die in Rede stehende Bestimmung des § 6 Abs.
Art. 8 Abs. 2 MRK
GP) ersichtliche Zielvorstellung dieses Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutze der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer beantragte am 16. Juni 1994 (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Juli 1994 wurde dieser Antrag gemäß §§ 1 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes "mangels rechtzeitiger Antragstellung" zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. April 1995 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß § 4 AufG iVm § 13 Abs. 1 AufG iVm § 6 Abs. 2 AufG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Einreise in das Bundesgebiet aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung vom 21. April 1993 durch die fristgerechte Antragstellung auf Asylgewährung bis zur bescheidmäßigen, rechtskräftig negativen Entscheidung vom 30. November 1993, durchführbar mit 3. Dezember 1993, rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

In der Folge sei von ihm am 14. Juni 1994 - somit entsprechend der Ansicht der belangten Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub - ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt worden.

"Nach Wortlaut und Gesetzsystematik" sei in derart gelagerten Fällen die Frage nach dem Ort der Antragstellung nach Ansicht der belangten Behörde derart zu beantworten, dass ein Erstantrag vom Ausland aus, vor der Einreise nach Österreich gemäß § 6 Abs. 2 AufG zu stellen gewesen wäre.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei zu sagen, dass diese gegenüber den öffentlichen Interessen an der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung hintanzustellen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 23. September 1996, B 1785/95, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 28. April 1995) ist für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das Aufenthaltsgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.

§ 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 AufG in der Fassung lauteten:

"§ 6.

...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung kann auch vom Inland aus gestellt werden.

...

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

Da der Beschwerdeführer weder nach seinem Vorbringen noch nach der Aktenlage jemals über eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AufG verfügte, wertete die belangte Behörde seinen Antrag zu Recht nicht als Verlängerungsantrag.

Für den Beschwerdeführer schied auch die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Sinne des § 13 AufG aus. Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines fristgerecht gestellten Antrages auf Asylgewährung (nach seiner Einreise im Jahre 1993) eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (aufgrund des Asylgesetzes 1991) erworben hat, welche grundsätzlich erst mit Abschluss des Asylverfahrens endete. Für den Beschwerdeführer galt daher (bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 16. Juni 1994) der Grundsatz, dass der abgewiesene Asylwerber seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor einer weiteren Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, Zl. 96/19/1822).

Daraus folgt zunächst, dass der angefochtene Bescheid nicht gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten ist. Weiters folgt daraus, dass die belangte Behörde zu Recht § 6 Abs. 2 AufG angewendet hat.

Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund des angefochtenen Bescheides lasse sich nicht feststellen, ob gemäß § 6 Abs. 2 - wie von der belangten Behörde behauptet - der Ort der Antragstellung in Österreich gelegen sei oder aber der Ort der Antragstellung doch im Ausland gewesen sei.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass der Antrag tatsächlich "vom Ausland aus" gestellt worden ist (unter der Rubrik "derzeitiger Wohnsitz" scheint eine Wiener Adresse auf). Darüber hinaus bleibt in der Beschwerde jedenfalls unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Österreich aufgehalten hat. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das in § 6 Abs. 2 AufG normierte Erfordernis, einen Antrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung über diesen Antrag auch vom Ausland aus abzuwarten, nicht als bloße Formvorschrift zu werten ist, sondern als Erfolgsvoraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010), kann die Abweisung des entgegen § 6 Abs. 2 erster Satz AufG gestellten Antrages durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden. Eine von der belangten Behörde angenommene Frist für einen zulässige Antragstellung im Inland besteht im Übrigen nicht.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach seine persönlichen Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Versagung der Bewilligung hintanzustellen seien.

Die aus den Erläuternden Bemerkungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. RV 525 BlgNR 18. GP) ersichtliche Zielvorstellung dieses Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutze der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, abgewiesene Asylwerber in Ansehung ihrer privaten Interessen im Inland besser zu stellen als einen Fremden, der erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. Selbst wenn nach Art. 8 Abs. 1 MRK ein Recht auf Neuzuwanderung geschützt wäre, so wäre die Einschränkung eines solchen gedachten Rechtes durch die in Rede stehende Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG hier - ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staats auf Regelung der Neuzuwanderung - aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 96/19/0219).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Mai 1999