VwGH dismisses asylum permit appeal where applicant fails to provide proof of secured local accommodation after official request.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against the refusal of a residence permit due to lack of secured local accommodation. The applicant submitted a passport and company contract but failed to provide rental agreements or respond to a specific demand for proof of current local housing within the statutory deadline. The court held that the administrative authority's finding of insufficient evidence was correct and that the complainant's failure to produce the requested documents justified the denial under the Residence Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 5 Abs. 1 AufenthG; § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 AVG: A residence permit may not be granted if the foreigner has not secured local accommodation; failure to provide proof upon official request validates the refusal without violating the duty of reasoning.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit seiner am 22. Jänner 1996 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg überreichten, am 26. Jänner 1996 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Unter der Antragsrubrik "gesicherte Unterkunft in Österreich" verwies er auf eine Adresse in Wien, an der er seinen Angaben zufolge auch gemeldet war. "Zur Not" verwies er darüber hinaus auf eine inländische Adresse in R. Unter der Antragsrubrik "Anzahl der Beilagen" findet sich der Vermerk "Kopie Reisepaß, Gesellschaftsvertrag v. 13.12.1995". Den Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, daß dem Antrag weitere Urkunden, insbesondere Mietverträge betreffend die vom Beschwerdeführer angegebenen Unterkünfte angeschlossen gewesen wären.
Der in Rede stehende Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. März 1996 gemäß § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin behauptete er, für ihn sei auch eine gesicherte Unterkunft im Bundesgebiet mit ausreichender Wohnnutzfläche vorhanden. Beilagen waren der Berufung nicht angeschlossen.
Mit Note vom 29. August 1996 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter anderem auf, Nachweise der aktuellen für Inländer ortsüblichen Unterkunft zu erbringen. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den in Rede stehenden Mietvertrag vollständig vorzulegen, die Höhe der Miete zu beziffern, sowie Nachweise darüber zu erbringen, wer in den letzten Monaten diese Miete bezahlt habe. Zur Beantwortung des Vorhaltes bzw. zur Vorlage dieser Urkunden wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Wochen eingeräumt. Die Zustellung dieser Aufforderung an den Beschwerdeführer erfolgte am 30. August 1996. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf diesen Vorhalt erfolgte nach der Aktenlage nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Dezember 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. März 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG - unter anderem mangels einer gesicherten Unterkunft - abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zu diesem Versagungsgrund aus, sie habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. August 1996 aufgefordert, aktuelle Urkunden und Beweise, insbesondere über die ihm zur Verfügung stehende Unterkunft, vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der Nachweis einer gesicherten ortsüblichen Unterkunft sei daher nicht erbracht worden. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG dürfe jedoch eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, wenn eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei. Die öffentlichen Interessen an der Versagung der Bewilligung überwögen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 2
MRK.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 AufG lauteten:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
§ 6. (1) Außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 werden die Bewilligung und deren Verlängerung auf Antrag erteilt. In dem Antrag ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes genau anzugeben und glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. ..."
Eine ortsübliche Unterkunft ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG dann gesichert, wenn der Fremde aufgrund eines zivilrechtlichen Titels (etwa eines Bestandvertrages) zur Benützung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Wohngelegenheit berechtigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 95/19/0590).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in seinem Antrag vom 26. Jänner 1996 behauptet und auch bewiesen, daß für ihn im Bundesgebiet eine gesicherte Unterkunft im gesetzlich erforderlichen Ausmaß vorhanden sei. Er habe auch in diesem Antrag bereits alle "anspruchsbegründenden Urkunden" vorgelegt, an deren inhaltlicher Richtigkeit sich bis zur Bescheiderlassung nichts geändert habe. Für eine Wiedervorlage von bereits vorgelegten Urkunden sei daher kein Raum.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil er es verabsäumt, konkret darzulegen, welche Nachweise für seine Antragsbehauptung, ihm stünden gesicherte Unterkünfte in Wien und in R zur Verfügung, er seinem Bewilligungsantrag angeschlossen haben will. Für eine Unvollständigkeit der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten, keinen solchen Nachweis enthaltenden Verwaltungsakten bestehen schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil der Beschwerdeführer in der entsprechenden Antragsrubrik selbst angab, seinem Antrag als Beilagen lediglich eine Kopie seines Reisepasses und eines Gesellschaftsvertrages angeschlossen zu haben.
Da der Beschwerdeführer - unbestrittenermaßen - auch die entsprechende Aufforderung der belangten Behörde vom 29. August 1996 nicht zum Anlaß nahm, Mietverträge betreffend die von ihm angeführten Unterkünfte vorzulegen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe eine gesicherte ortsübliche Unterkunft in Österreich nicht glaubhaft gemacht, unzutreffend wäre.
Daß die belangte Behörde aber aufgrund der Nichtbeantwortung des Vorhaltes vom 29. August 1996 von dieser Annahme ausging und deshalb - unter anderem - das Vorliegen des Versagungsgrundes der nicht gesicherten ortsüblichen Unterkunft gemäß § 5 Abs. 1 AufG annahm, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei zu entnehmen. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers fällt der belangten Behörde daher kein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 AVG zur Last.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 Abstand genommen, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht (vgl. in diesem Zusammenhang EKMRK vom 3. Mai 1993, ÖJZ 1994, 34).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.