Residence permit refusal: exclusion of statutory family allowances and secondary income from subsistence means under the Residence Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) annulled the impugned decision, ruling in favor of the applicant, and ordered the Federal Ministry of the Interior to pay legal costs of 12,770 ATS. The dispute concerned the refusal of a residence permit to a foreign national and his family on the grounds that they failed to secure sufficient means of subsistence under the Residence Act (AufG). The lower authority had calculated the family's financial need based on regional social assistance guidelines but erred in the legal assessment by failing to properly account for all available financial resources. Specifically, the deciding authority incorrectly excluded statutory family allowances (Kindergeld/Familienbeihilfe) from the calculation of available funds, despite establishing that the father was entitled to them for four children, and failed to adequately assess whether additional income from secondary employment and special payments were considered. The court held that the exclusion of these mandatory benefits and potential income sources rendered the negative determination of subsistence security unlawful, requiring a remand for correct fact-finding.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 3 Abs. 1 AufG; § 5 Abs. 1 AufG: When assessing financial means for a residence permit applicant, the authority must consider all available income sources, including family allowances for children, regardless of whether the applicant or the supporting parent has a direct claim to them.
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KI-generiertGround for the annulment of the appealed administrative decision due to illegality of its content.
Legal basis for the order to reimburse the applicant's procedural expenses.
Specific regulation referenced in conjunction with the VwGG for determining the amount of reimbursable costs.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul einen mit 11. Jänner 1995 datierten, als "Erstantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 2. Februar 1995 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz einlangte. Mit Bescheid vom 19. August 1996 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 26. November 1996 gemäß § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, die Behörde erster Instanz habe den am 11. Jänner 1995 gestellten Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 AufG abgewiesen. Gegen diese Beurteilung habe der Vater des Beschwerdeführers im Wesentlichen eingewendet, dass er seit 7. September 1996 bei einem Unternehmen K tätig sei und zusätzlich monatlich S 3.000,-- ins Verdienen bringe. Es stehe fest, dass nach dem Sozialhilferichtsatz für das Bundesland Oberösterreich für das Jahr 1996 ein Unterhaltsbedarf von S 15.220,-- (ein Haushaltsvorstand zu S 5.610,--, eine Haushaltsangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe zu S 3.340,--, drei Haushaltsangehörige mit Anspruch auf Familienbeihilfe zu S 1.685,-- und ein Haushaltsangehöriger mit Anspruch auf Familienbeihilfe zu S 1.215,--) erforderlich sei. Bringe man auch noch den monatlichen Mietaufwand von S 2.200,-- in Rechnung, könne "in diesem speziellen Fall der geforderte Richtsatz nicht erlangt werden", weshalb die materiellen Voraussetzungen für eine sechsköpfige Familie gemäß § 5 Abs. 1 AufG nicht zur Gänze vorlägen. Auf Grund der Aktenlage stehe fest, dass die Familie des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig sei. Die im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 MRK erforderliche Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen habe im Falle des Beschwerdeführers ergeben, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen Priorität einzuräumen sei, weil die Unterhaltsmittel seines Vaters in der Höhe von ca. S 16.000,-- pro Monat nicht als ausreichend zu betrachten seien, um den Lebensunterhalt einer sechsköpfigen Familie zu sichern. Es sei davon auszugehen, dass die Unterhaltsmittel nicht dazu ausreichten, um ohne Unterstützung der Sozialhilfeträger auskommen zu können. Unter Berücksichtigung der für das Bundesland Oberösterreich feststehenden Höhe des Mindestunterhaltes müsste der Sozialhilfeträger Geldmittel zuschießen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 12. Dezember 1996) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich.
§ 5 Abs. 1 AufG lautete (auszugsweise):
"§ 5.(1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, ..., wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsüblic
he
Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 1 Abs. 1 lit. b der auf Grund des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes erlassenen Sozialhilfeverordnung 1993, LGBl. Nr. 100/1992, idF der Verordnung LGBl. Nr. 115/1994, lautete:
"§ 1
Lebensunterhalt
(1) Die Richtsätze zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen (Richtsatz gemäße Geldleistungen) zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, betragen für
...
b) Personen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben
1. mit unterhaltsberechtigten Angehörigen
aa) für den Anspruchsberechtigten
(Haushaltsvorstand) .......................... S 5.610,--
bb) für jeden unterhaltsberechtigten Haushaltsangehörigen,
dessen eigenes Einkommen unter dem für ihn anzuwendenden
Richtsatz liegt
wenn kein Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe
besteht .......................................S 3.340,--
wenn ein Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe
besteht
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr .......... S 1.215,--
ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden
Monatsersten ................................ S 1.685,--"
Weder nach seinem Vorbringen noch nach der Aktenlage verfügte der Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltsbewilligung. Die belangte Behörde wertete seinen Antrag daher zu Recht nicht als Verlängerungsantrag. Der Antrag ist demnach auch nicht gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller von sich aus (initiativ) zu belegen, dass er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt. Nur dadurch kommt es einer Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nach, glaubhaft zu machen, dass kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 leg. cit. vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 96/19/0529).
Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, hat sich die belangte Behörde bei ihrer Feststellung eines Unterhaltsbedarfes des Beschwerdeführers von S 15.220,-- (zuzüglich Miete in Höhe von S 2.200,--) am Sozialhilferichtsatz des Bundesland Oberösterreich orientiert und dabei offenbar die im § 1 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung festgelegten Richtsätze herangezogen. Eine derartige Vorgangsweise ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Blickwinkel der Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Allerdings ging die belangte Behörde im vorliegenden Fall von einem Gesamtbedarf aus, der sich aus dem Betrag für einen Haushaltsvorstand, einem unterhaltsberechtigten
Haushaltsangehörigen ohne Anspruch auf Familienbeihilfe und vier
Haushaltsangehörigen mit Anspruch auf Familienbeihilfe errechnet. Die Behörde kann sich freilich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall nur an jenem Gesamtbetrag orientieren, welcher nach Auffassung der Oberösterreichischen Landesregierung bei der Erlassung des Sozialhilferichtsatzes zur Deckung des Bedarfes für einen Haushaltsvorstand sowie insgesamt fünf Haushaltsangehörige auch dann ausreichend ist, wenn für die Mitunterstützten keine Familienbeihilfe bezogen wird. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall jedoch einen Unterhaltsbedarf von (nur) S 15.220,-- festgestellt. Da es sich bei der Festlegung des Unterhaltsbedarfes eines Fremden nicht bloß um eine Frage der rechtlichen Beurteilung handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, Zl. 97/19/0709), ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, eine diesbezügliche Bescheidfeststellung zu Lasten des Beschwerdeführers zu korrigieren (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. November 1998).
Dem von ihr festgestellten Unterhaltsbedarf hätte die belangte Behörde sämtliche Unterhaltsmittel gegenüberzustellen gehabt, über die der Beschwerdeführer (bzw. sein Vater) verfügt. Die belangte Behörde ging nach der Bescheidbegründung davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers über einen Anspruch auf Familienbeihilfe für vier Familienmitglieder verfügt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen jedoch auch Ansprüche auf Familienbeihilfe bei der Beurteilung der einem Niederlassungswerber zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel zu berücksichtigende Ansprüche dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zlen. 96/19/2559 bis 2561), und zwar auch dann, wenn die Behörde die Sozialhilferichtsätze für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe heranzieht. Die belangte Behörde ist selbst in der Begründung des angefochtenen Bescheides erkennbar davon ausgegangen, dass der Vater des Beschwerdeführers einen Anspruch auf Familienbeihilfe für drei Kinder über zehn Jahre und ein Kind unter zehn Jahre hat. Diesfalls ergäbe sich bei Einbeziehung von Familienbeihilfe für vier Kinder (gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 idF der Novelle BGBl. Nr. 201/1996, dreimal je S 1.550,-- und einmal S 1.300,--, insgesamt also S 5.960,--) im Zusammenhang mit dem von der Behörde festgestellten Monatseinkommen des Vaters des Beschwerdeführers von S 16.000,-- ein Betrag, der deutlich höher wäre als der von der belangten Behörde festgestellte, zur Sicherung des Unterhaltsbedarfes des Beschwerdeführers erforderliche Betrag.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang allerdings darauf, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht erkennen lässt, ob die belangte Behörde Sonderzahlungen für den Vater des Beschwerdeführers in ihre Feststellung von dessen Monatseinkommen bereits einbezogen hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen auch derartige Sonderzahlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfes verfügbare Mittel dar (vgl. auch dazu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass aus der Begründung des angefochtenen Bescheides weiters nicht hervorgeht, ob und gegebenenfalls inwieweit die belangte Behörde das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater verdiene auf Grund einer weiteren unselbstständigen Beschäftigung zusätzlich S 3.000,-- monatlich - dieses Vorbringen wird von der belangten Behörde nur wiedergegeben - bei ihrer Feststellung der dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Vater) zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel bereits berücksichtigt hat.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren an Ersatz von "Barauslagen" (gemeint wohl: Stempelgebühren) war abzuweisen, weil die Vorlage des angefochtenen Bescheides in einfacher und der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausreichend gewesen wäre.
Wien, am 14. Mai 1999