VwGH dismisses appeal where applicant failed to prove residence abroad when applying for residence permit.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the applicant's appeal against a residence permit denial based on procedural requirements. The lower authority rejected the application because the applicant, represented by his mother, submitted the request from Zagreb while allegedly residing in Austria, citing school attendance and police records. The court held that the applicant failed to contest the finding of residence in Austria and that the statutory requirement for foreign application is a mandatory condition regardless of the applicant's age or the specific circumstances of the submission.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 6 Abs. 2 AufG; § 10 Abs. 1 Z. 4, 6 FrG: The requirement to submit a residence permit application from abroad is a mandatory precondition; failure to prove residence outside Austria renders the application inadmissible, and this strict interpretation does not violate Article 8 of the Convention.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer stellte am 7. September 1995 durch seine Mutter bei der österreichischen Botschaft in Zagreb einen als "Erstantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 12. September 1995 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangte.
Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wies den Antrag mit Bescheid vom 9. Mai 1996 namens des Landeshauptmannes von Salzburg gemäß § 3 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. August 1996 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß § 6 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 und Z. 6 FrG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung könne auch vom Inland aus gestellt werden. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht vor seiner Einreise in das Bundesgebiet eingebracht habe: Der Antrag sei durch seine Mutter, seine gesetzliche Vertreterin, bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Zagreb eingebracht worden. Der Beschwerdeführer sei seit 12. Juni 1995 in Österreich aufrecht polizeilich gemeldet und habe, Erhebungen der Behörde erster Instanz zufolge, bereits in F. die Schule besucht. Darüber hinaus sei er anlässlich einer Hauserhebung am 21. August 1996 persönlich angetroffen worden.
Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer vor, während und nach der Antragstellung in Österreich polizeilich gemeldet bzw. aufhältig gewesen sei.
Aus all diesen Umständen ergebe sich, dass die Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 AufG anzuwenden und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen sei. Aufgrund des vom Bundesminister für Inneres angenommenen unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sah dieser im Übrigen die Sichtvermerksversagungsgründe nach § 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 FrG verwirklicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 11. September 1996) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich
§ 6 Abs. 2 AufG lautete:
"§ 6. ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, dass diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszweckes kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."
Weder nach dem Beschwerdevorbringen noch nach der Aktenlage verfügte der Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltsbewilligung. Die belangte Behörde wertete den Antrag daher zu Recht nicht als Verlängerungsantrag. Der angefochtene Bescheid ist demnach auch nicht gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten.
Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Mit "der Einreise nach Österreich " im Sinne dieser Bestimmung ist - unbeschadet der Möglichkeit, den Antrag durch einen Vertreter einzubringen - die Einreise des Antragstellers gemeint (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168, mwN).
Nach dem u.a. aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Normzweck des § 6 Abs. 2 AufG wird für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung allerdings nicht nur vorausgesetzt, dass der Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet gestellt wird, sondern auch, dass die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abgewartet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703 mwN). Das in § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abzuwarten, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als bloße Formvorschrift zu werten, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010 und Zl. 95/19/0895).
Vom Erfordernis, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung darüber vom Ausland aus abzuwarten, war nur dann abzusehen, wenn der Beschwerdeführer zu jenem Personenkreis zählte, der aufgrund § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Inlandsantragstellung berechtigt war. Weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich jedoch Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis zählte.
Die Beschwerde bringt vor, der angefochtene Bescheid enthalte keine wie immer gearteten Feststellungen darüber, seit wann sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich aufhalte. Tatsache sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 12. Dezember 1995 - auch für den Beschwerdeführer - einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. Dem angefochtenen Bescheid sei jedoch nicht zu entnehmen, ob sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten habe oder nicht. Auch die Begründung, der Beschwerdeführer habe bereits die Schule besucht und sei anlässlich einer Hauserhebung am 21. August 1996 durch Beamte der Bundesgendarmerie angetroffen worden, lasse mangels weiterführender Feststellungen nicht den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor dem 12. Dezember 1995 im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Mit diesen Ausführungen tritt der Beschwerdeführer der Feststellung im angefochtenen Bescheid, sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, nicht mit einem konkreten Vorbringen entgegen. Der weiteren Feststellung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe sich (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) weiterhin im Bundesgebiet aufzuhalten, wird überhaupt nicht entgegengetreten. Der Aufenthalt im Bundesgebiet wird in der Beschwerde vielmehr eingeräumt. Schon auf der Grundlage dieser unbestritten gebliebenen Bescheidfeststellungen kann jedoch die Abweisung des entgegen § 6 Abs. 2 erster Satz AufG gestellten Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Auch das weitere Vorbringen, minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, könnten einen derartigen Antrag nicht selbst stellen, zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Bei der Antragstellung und dem Abwarten der Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus handelt es sich - unabhängig vom Alter des Fremden - um eine zwingende Erfolgsvoraussetzung. Ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet diesem vorwerfbar ist, ist nicht im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu beurteilen.
Gegen dieses Ergebnis bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken, weil der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen und von der Bundesregierung auch genützten Verordnungsermächtigung - jedenfalls für Angehörige von Fremden - bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen hat. Bedenken, dass die Umschreibung des durch diese Vorschriften umschriebenen Personenkreises, für den auch eine Antragstellung im Inland in Frage kommt, zu eng wäre und Art. 8 MRK nicht entspreche, sind beim Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall nicht entstanden.
Bei diesem Ergebnis brauchte auf die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht auf die Sichtvermerksversagungsgründe nach § 10 Abs. 1 Z. 4 und Z. 6 FrG herangezogen hat, nicht eingegangen zu werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.
Wien, am 14. Mai 1999