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97/19/0097 ECLI:AT:VWGH:2001:1997190097.X00 KI-generiert

VwGH dismisses residence permit appeal where applicant illegally overstayed valid sight mark period without renewal.

Geschäftsnummer 97/19/0097
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the appeal against the Federal Minister's refusal to grant a residence permit to a Croatian national. The applicant had previously held a valid sight mark but failed to renew it before his stay expired, resulting in an illegal residence status. The court ruled that the applicant's continued presence after the expiration of the sight mark constituted an illegal stay, rendering the subsequent application for a residence permit inadmissible under the relevant immigration laws.

Legislator-Regeste

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§ 5 Abs. 1 AufG; § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG: A residence permit application is inadmissible if the applicant has been residing in the country illegally after the expiration of a temporary stay permit or sight mark.

Schlagwörter

KI-generiert
illegal residence sight mark expiration residence permit refusal Croatian nationals administrative appeal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 5 Abs. 1 AufG
Juli 1995 gemäß § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs.
§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG
1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab.
§ 1 Abs. 1 AufG
Dazu benötige er gemäß § 1 Abs. 1 AufG eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ausübung einer "selbstständigen Erwerbstätigkeit" nach dem Aufenthaltsgesetz, die gemäß § 6 Abs.
Verordnung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 1038/1994
Die Verordnung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 1038/1994, lautete (auszugsweise):
Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 487/1995
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Bei Abwägung der persönlichen Interessen des Erstbeschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 188,33 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Erstbeschwerdeführer verfügte nach der Aktenlage über Wiedereinreisesichtvermerke für folgende Zeiträume: vom 30. September 1991 bis 30. März 1992 und vom 27. September 1993 bis 30. Juni 1994.

Er beantragte erstmals am 30. Juni 1994 (Einlangen beim Landeshauptmann von Wien) die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1995 gemäß § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der übrigen Beschwerdeführer, die noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung oder einen am 1. Juli 1993 gültigen Sichtvermerk verfügten. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Kroatien.

Der Erstbeschwerdeführer beantragte am 21. November 1995 (Einlangen jeweils beim Landeshauptmann von Wien) im Wege der österreichischen Botschaft Zagreb die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (auch für die übrigen Beschwerdeführer), wobei als Aufenthaltszweck beim Erstbeschwerdeführer die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, bei den übrigen Beschwerdeführern jener der Familiengemeinschaft mit Fremden, und zwar dem namentlich angeführten Erstbeschwerdeführer, und beim Zweitbeschwerdeführer überdies jener der Schulausbildung angegeben wurde.

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 25. Jänner 1996 den Antrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 AufG ab. Die Anträge des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin wurden mit gleich lautenden Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom 29. Jänner 1996 gemäß § 4 Abs. 3 AufG abgewiesen. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 25. April 1996 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung des Erstbeschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Erstbeschwerdeführer sei bis 30. Juni 1994 im Besitz eines gültigen Sichtvermerkes gewesen. Sein Antrag auf Aufenthaltsbewilligung sei am 12. August 1994 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (zugestellt am 20. Juli 1994) abgewiesen worden. Seine dagegen eingebrachte Berufung sei am 18. Juli 1995 mit Bescheid der belangten Behörde (zugestellt am 25.

August 1994) abgewiesen worden. Trotzdem habe sich der Erstbeschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet "illegal" aufgehalten. Sein "illegaler" Aufenthalt werde insbesondere durch alle den Erstbeschwerdeführer betreffenden und im laufenden Verfahren von der belangten Behörde festgestellten Meldedarstellungen sowie durch die Tatsache belegt, dass er sowohl seine Berufung als auch eine am 2. November 1995 bei der Bundespolizeidirektion Wien eingebrachte Stellungnahme hinsichtlich seines Aufenthaltes (den er als Kroate bis zu drei Monaten haben dürfe) im Inland eingebracht habe.

Für die Beurteilung des Antrages des Erstbeschwerdeführers sei wesentlich, dass § 5 AufG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinn des Fremdegesetzes vorliege. Nach § 10 Abs. 1 Z. 4 dieses Gesetzes liege ein solcher insbesondere dann vor, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung gegeben sei. Die belangte Behörde stelle fest, dass der Erstbeschwerdeführer als Kroate zwar für drei Monate zu touristischen Zwecken sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen und aufhältig sein dürfe, jedoch nicht - wie in seinem Fall - zu Erwerbszwecken und Betreibung eines Unternehmens zum Aufenthalt berechtigt sei.

Dazu benötige er gemäß § 1 Abs. 1 AufG eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ausübung einer "selbstständigen Erwerbstätigkeit" nach dem Aufenthaltsgesetz, die gemäß § 6 Abs. 2 AufG vom Ausland aus zu stellen sei. Durch das vom Erstbeschwerdeführer gezeigte Verhalten, die fremdenrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen nicht genau einzuhalten und bei der Antragstellung zu berücksichtigen, bestehe die Gefahr der Beispielswirkung auf andere Fremde. Auf Grund der festgestellten Fakten liege für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor und könne dem Erstbeschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Bei Abwägung der persönlichen Interessen des Erstbeschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK mit den öffentlichen Interessen sei festgestellt worden, dass seine Kinder zwar in Österreich bei ihm aufhältig seien und die Schule besuchten, jedoch auch deren Aufenthalt längere Zeit bereits als "illegal" festgestellt worden sei. Seine von ihm getrennt lebende Gattin befinde sich nach eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers wahrscheinlich in Jugoslawien; der Erstbeschwerdeführer lebe mit seiner Lebensgefährtin. Die in Österreich von ihm gegründete Gesellschaft sei ebenfalls bei Abwägung seiner persönlichen Interessen berücksichtigt worden.

Wegen der Nichteinhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen bei der Antragstellung und im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen sei jedoch eindeutig den öffentlichen Interessen die Priorität eingeräumt worden.

Mit den angefochtenen gleich lautenden Bescheiden vom 25. April 1996 wies der Bundesminister für Inneres die Berufungen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 2 AufG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführer hätten nach der Aktenlage das Formular für einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz "im Inland von Österreich aus" bei der österreichischen Botschaft Zagreb eingereicht. Von dort seien diese Anträge an die erstinstanzliche Behörde weitergeleitet worden, wo sie am 21. November 1995 eingelangt seien. Die Beschwerdeführer hätten sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten. Sie seien seit 15. Juni 1994 bei ihrem Vater an einer näher bezeichneten Anschrift in Wien 10 gemeldet. Zuvor seien sie bei ihrer Tante an einer näher bezeichneten Anschrift in Wien 20 gemeldet gewesen. Ihr letzter Antrag sei vom Bundesminister für Inneres im Instanzenzug am 13. Juni 1995 gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen worden. Somit hätten sich die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer erneuten Antragstellung eindeutig im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen sei zu sagen, dass die Berufung ihres Vaters (des Erstbeschwerdeführers) gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen worden sei und dieser über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen der Beschwerdeführer im Rahmen des Art. 8 MRK sei auf Grund der Nichteinhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen den öffentlichen Interessen eindeutig die Priorität einzuräumen gewesen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte ihre Behandlung mit Beschluss vom 30. September 1996, B 2187 bis 2189/96, ab und trat sie in weiterer Folge antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (jeweils am 24. Mai 1996) ist für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit das AufG idF der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 sowie die Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995, maßgeblich.

Die §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 und 12 AufG lauteten (auszugsweise):

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichervermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

§ 6. ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichte Antragstellung nach Einreise; ... .

§ 12. (1) Für Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falle zu regeln.

...

(4) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass für bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten abweichend vom § 6 Abs. 2 eine Antragstellung im Inland zulässig ist. ..:"

§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 lautete:

"§ 10.(1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen,

wenn

...

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde:"

Die Verordnung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995, lautete (auszugsweise):

"§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mussten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

(2) Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.

(3) Ungeachtet der Staatsangehörigkeit kann ein solches Aufenthaltsrecht auch Personen aus Grenzstädten zur ehemaligen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina gewährt werden, insofern die übrigen Voraussetzungen nach dem Abs. 1 gegeben sind.

...

§ 2. Personen, die zum 1. Jänner 1995 gemäß der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 1038/1994, ein Aufenthaltsrecht hatten, können den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG ausnahmsweise im Inland stellen."

Die Verordnung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 1038/1994, lautete (auszugsweise):

"§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährigen Kinder, die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mussten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

(2) Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für den nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.

(3) Ungeachtet der Staatsangehörigkeit kann ein solches Aufenthaltsrecht auch Personen aus Grenzstädten zur ehemaligen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina gewährt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen nach dem Abs. 1 gegeben sind."

Artikel 1 bis 3 des mit 1. August 1995 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 487/1995, lauten (auszugsweise):

"Artikel 1

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Artikel 3 angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerke des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

Artikel 2

Artikel 1 findet keine Anwendung auf jene Personen, die sich länger als drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen oder dort die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beabsichtigen. In diesen Fällen ist vor der Einreise die Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung erforderlich.

Artikel 3

...

(3) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist kroatischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweises sind, gestattet: