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97/19/0053 ECLI:AT:VWGH:1998:1997190053.X00 KI-generiert

97/19/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 97/19/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin stellte durch einen Vertreter am 29. April 1994 beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. In einem dem Antragsformular beigeschlossenen Begleitschreiben wurde vorgebracht, der Asylantrag der Beschwerdeführerin sei in zweiter Instanz abgelehnt worden, dagegen habe sie Beschwerde an den "Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof" eingebracht. Aufgrund ihrer Einreise nach Österreich vor dem 31. Dezember 1992 sei sie zur Inlandsantragstellung berechtigt (vgl. OZ 2 des Verwaltungsaktes).

Legislator-Regeste

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§ 144 Abs. 1 B-VG, § 42 Abs. 1 VwGG; 97/19/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): § 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer der Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

Schlagwörter

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§ 144 Abs. 1 B-VG § 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 144 Abs. 1 B-VG
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß § 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf die Frage eingegangen zu werden brauchte, ob die belangte Behörde zu Recht auch den Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin stellte durch einen Vertreter am 29. April 1994 beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. In einem dem Antragsformular beigeschlossenen Begleitschreiben wurde vorgebracht, der Asylantrag der Beschwerdeführerin sei in zweiter Instanz abgelehnt worden, dagegen habe sie Beschwerde an den "Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof" eingebracht. Aufgrund ihrer Einreise nach Österreich vor dem 31. Dezember 1992 sei sie zur Inlandsantragstellung berechtigt (vgl. OZ 2 des Verwaltungsaktes).

Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 19. April 1995 gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus einbringen können, weil sie bisher weder "im Besitz eines Sichtvermerkes, noch eines Aufenthaltsrechtes nach dem Asylgesetz" gewesen sei.

Die dagegen erhobene Berufung, der die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Baden über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung vom 16. März 1992 beilegte, wies der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 9. Mai 1996 gemäß ua.§ 6 Abs. 2 und § 13 AufG ab.

Begründend führte der Bundesminister für Inneres aus, durch das Asylverfahren sei die Beschwerdeführerin nachweislich bis zum 19. April 1996 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Die "Regelung bezüglich Verlängerungsanträge bei Überleitungsfällen des § 13 Abs. 1 AufG" sei jedoch schlüssig, nach der Norm des § 13 Abs. 2 AufG, nicht für die im § 1 Abs. 3 AufG genannten Ansuchen von Fremden heranzuziehen. Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG brauchten Fremde keine Bewilligung, wenn sie aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Schon aufgrund dieser eindeutigen gesetzlichen Determinierung sei der Antrag der Beschwerdeführerin als Erstantrag zu kategorisieren gewesen und die im Gesetz hiefür vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden gewesen. Demgemäß sei der Antrag sowohl formell als auch materiell nach den Bestimmungen des AufG zu prüfen gewesen. In formeller Hinsicht gelte für den Fall der Beschwerdeführerin bezüglich der Antragstellung die Vorschrift des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei. Dies werde auch durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes eindeutig bestätigt. Eine Antragstellung aus dem Inland sei nur im Falle des Verlustes (Aberkennung) des Asyls oder in anderen gesetzlich exakt geregelten Fällen zulässig. Von diesen Fällen sei hier keiner anwendbar.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß § 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluß vom 24. September 1996, B 1886/96-5, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese mit Beschluß vom 17. Dezember 1996, B 1886/96-7, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie von der Beschwerdeführerin ergänzt. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt und vertritt die Auffassung, es läge ein Verlängerungsfall im Sinne des § 13 AufG vor. Sie sei als abgewiesene Asylwerberin daher berechtigt gewesen, ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus zu stellen. Dies um so mehr, als sie nicht in der Lage wäre, in ihren Heimatstaat zur Antragstellung auszureisen, da sie dort Folterung, möglicherweise Tötung, zu gewärtigen hätte. Darüberhinaus habe es die belangte Behörde zu berücksichtigen unterlassen, daß die Beschwerdeführerin in Österreich bereits integriert sei. Bei Bedachtnahme auf diese Integration hätte die belangte Behörde bei der gemäß Art. 8 MRK gebotenen Interessenabwägung zu einem anderen, dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgebenden Bescheid gelangen müssen.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf das Datum der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 20. Mai 1996) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.

Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des AufG lauteten:

"§ 1. (3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

...

6. aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

...

§ 6.

...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechtes gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszweckes kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

...

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer der Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

...

Da die Beschwerdeführerin weder nach ihrem Vorbringen noch nach der Aktenlage jemals über eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AufG verfügte, wertete die belangte Behörde ihren Antrag zu Recht nicht als Verlängerungsantrag.

Für die Beschwerdeführerin schied allerdings auch - entgegen ihrem Vorbringen - die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Sinne des § 13 AufG aus. Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, daß die Beschwerdeführerin bis zum Abschluß ihres Asylverfahrens gemäß § 7 des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Hatte die Beschwerdeführerin aber aufgrund ihres rechtzeitig gestellten Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz 1968 (im Jahre 1992) eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes erworben, so ist diese Berechtigung ab dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des Asylgesetzes 1991 anzusehen. Die Beschwerdeführerin ist dann als Person anzusehen, die aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Da jedoch § 13 Abs. 1 AufG gemäß § 13 Abs. 2 AufG auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden - somit auch auf die gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt berechtigten Personen - keine Anwendung findet, kommt bei diesem Personenkreis eine Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage. Bei diesem Personenkreis kommt eine "Verlängerung" der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AufG in Betracht.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht § 6 Abs. 2 AufG angewendet.

Da die Beschwerdeführerin aber ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unbestrittenermaßen aus dem Inland gestellt hat und das in § 6 Abs. 2 AufG normierte Erfordernis, einen Antrag vom Ausland aus zu stellen, nicht als bloße Formvorschrift zu werten ist, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010 sowie Zl. 95/19/0895), wäre die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde nur dann zu Unrecht erfolgt, wenn die Beschwerdeführerin zu jenem Personenkreis zählte, der aufgrund § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Antragstellung im Inland berechtigt gewesen wäre. Weder das Beschwerdevorbringen noch die Aktenlage bieten allerdings Hinweise darauf, daß der Beschwerdeführer zu diesem begünstigten Personenkreis zählt.

Zählte die Beschwerdeführerin aber nach dem bisher Gesagten nicht zu dem Personenkreis, für den ausnahmsweise eine Antragstellung aus dem Inland zulässig war, kann die Abweisung ihres entgegen § 6 Abs. 2 erster Satz AufG gestellten Antrages durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Dieses Ergebnis erweist sich auch im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht als rechtswidrig. Der Gesetzgeber der Novelle zum AufG BGBl. Nr. 351/1995 hat im § 6 Abs. 2 AufG bereits auf die während eines berechtigten Aufenthaltes nach dem Asylgesetz 1991 begründeten privaten und familiären Interessen eines Fremden im Inland Bedacht genommen und sich dafür entschieden, die Antragstellung vom Inland aus nur im Falle des Verlustes des Asyls zu erlauben. Eine weitere Bedachtnahme auf Art. 8 MRK durch die Behörde käme daher - unter dem Gesichtspunkt eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes der Beschwerdeführerin nach dem Asylgesetz 1991 - nicht in Betracht. Verfassungsmäßige Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber die Antragstellung vom Inland aus auf Fälle des Verlustes von Asyl beschränkt hat, sind beim Verwaltungsgerichtshof auch aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht entstanden. Die in den Erläuterungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. die RV, 525 BlgNR 18. GP) zum Ausdruck kommende Zielvorstellung des Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, abgewiesene Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0371). Eine Einschränkung des durch Art. 8 Abs. 1 MRK allenfalls geschützten Rechtes auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch einen Voraufenthalt begründeten persönlichen oder familiären Interessen durch § 6 Abs. 2 AufG ist - aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - durch Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Der Fall der Beschwerdeführerin ist auch nicht mit jenen Konstellationen vergleichbar, die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, und jenem des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475, zugrundelagen.

Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei als Flüchtling nicht in der Lage, das Bundesgebiet zu verlassen, ist ihr zu entgegnen, daß dieser Umstand nicht zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung trotz Vorliegens des Versagungsgrundes des § 6 Abs. 2 AufG zu führen hat (vgl. hiezu in Ansehung von Personen, die aus den in § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) genannten Gründen am Verlassen des Bundesgebietes gehindert sind, auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/3402).

Im übrigen geht die Verfahrensrüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung schon deshalb ins Leere, weil die Beschwerdeführerin lediglich darlegt, die belangte Behörde wäre bei Vermeidung der ihr vorgeworfenen Verfahrensfehler zum Ergebnis gelangt, daß das oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen zutreffend sei. Auf Basis dieser Beschwerdebehauptungen wäre jedoch nach dem Vorgesagten eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf die Frage eingegangen zu werden brauchte, ob die belangte Behörde zu Recht auch den Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG herangezogen hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden, weil schon die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche

Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht.

Wien, am 19. November 1998