Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
97/18/0399 ECLI:AT:VWGH:2000:1997180399.X00 KI-generiert

VwGH dismisses deportation ban appeal; prior murder conviction and public safety risk outweigh family marriage benefits.

Geschäftsnummer 97/18/0399
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Vienna rejected the applicant's appeal to lift an indefinite residence ban imposed for serious crimes. The applicant argued that having served two-thirds of his sentence and marrying an Austrian citizen should justify lifting the ban under the Foreigners Act. The court held that the underlying criminal conduct remained a significant threat to public order, rendering the family relationship insufficient to override the statutory restrictions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 26 Fremdenpolizeigesetz; § 18, § 19, § 20 Fremdenpolizeigesetz: The court establishes that the gravity of the original criminal offense and the continued threat to public safety outweigh the protection of family life when assessing the lifting of a residence ban.

Schlagwörter

KI-generiert
indefinite residence ban foreigners act public order and safety family life protection criminal record assessment administrative appeal deportation ban

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. b iVm § 4 Fremdenpolizeigesetz
§ 26 Fremdenpolizeigesetz
§ 18 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz
§ 18 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz
§ 19 Fremdenpolizeigesetz
§ 20 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz
§ 42 Abs. 1 VwGG
Da dem angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl.
Art. 8 Abs. 2 EMRK

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Erkenntnis Zl. 95/18/0985
etwa das vorzitierte Erkenntnis Zl. 95/18/0985).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

I. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. Dezember 1985 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen deutschen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. b iVm § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. Februar 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. November 1996 auf Aufhebung des genannten Aufenthaltsverbots gemäß § 26 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 19. Juni 1985 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Mordes, fahrlässiger Körperverletzung, schwerer Körperverletzung und wegen unbefugten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Daraufhin sei gegen ihn das besagte unbefristete Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen worden. Den vorliegendem Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbots habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründet, dass er bereits zwei Drittel seiner Haftstrafe verbüßt hätte und auf Grund eines Beschlusses des Landgerichtes Hagen in der Bundesrepublik Deutschland vom 19. Dezember 1996 bedingt aus der Haft entlassen worden wäre. Darüber hinaus hätte er im Jahr 1993 während eines Hafturlaubes eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet.

Gemäß § 26 FrG sei ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt hätten, weggefallen seien. Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den §§ 18 bis 20 FrG gewinne, sei entscheidend, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die für seine Erlassung maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert hätten. Ausgehend von dieser Rechtslage erweise sich der vorliegende Antrag als nicht berechtigt. Die Verurteilung des Beschwerdeführers sei nicht getilgt und erfülle daher nach wie vor den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG. Weiters könne nicht bezweifelt werden, dass das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der erst vor kurzem bedingt aus der Strafhaft entlassen worden sei, die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maß gefährde, sodass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 FrG gegeben seien.

Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots sei auch trotz des damit verbundenen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers "( Ehe mit einer Österreicherin)" im Grunde des § 19 FrG zulässig, weil dies angesichts des ihm zur Last fallenden durch schwere Gesetzesverstöße gekennzeichneten Gesamt(fehl)verhaltens zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zum Schutz des Lebens anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten sei. Die gerichtlich verfügte bedingte Haftentlassung des Beschwerdeführer ändere daran nichts. Abgesehen davon, dass dieser Umstand keineswegs Garantie für künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers sein könne, habe die Behörde die Frage der Fortdauer der Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen, somit ohne an die Erwägungen gebunden zu sein, die das Gericht veranlasst hätten, den Beschwerdeführer bedingt aus der Haft zu entlassen.

Die nach § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung gehe ebenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Dieser habe sich vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes lediglich drei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und die Zeit nach seiner Verurteilung bis zu seiner Überstellung nach Deutschland in Strafhaft verbracht. Von einer allfälligen Integration des Beschwerdeführers könne daher keine Rede sei. Auch der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin komme kein entscheidendes Gewicht zu, weil die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, in dem der Beschwerdeführer rechtens nicht mit einem weiteren Aufenthalt in Österreich habe rechnen dürfen. Die belangte Behörde vertrete daher die Auffassung, dass sich die Interessenlage im privaten und familiären Bereich des Beschwerdeführers nicht wesentlich geändert habe. Die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sei demnach auch im Grund des § 20 Abs. 1 FrG zu bejahen.

3. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 25. Juni 1997, B 945/97).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 95/18/0985, mwH).

2. Wenn die Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 iVm § 31 FrG auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erfüllt seien, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Zum einen liegt dem Beschwerdeführer das eingangs näher beschriebene gravierende Fehlverhalten zur Last, das zu seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom 19. Juni 1985 zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren geführt hat, zum anderen hat sich der Beschwerdeführer nach Ausweis der Verwaltungsakten vom 10.

Februar 1984 bis zum 1. Jänner 1997 in (Straf)Haft befunden. Der seit der Haftentlassung verstrichene Zeitraum (zwischen der bedingten Haftentlassung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegen lediglich zwei Monate und zehn Tage) erscheint viel zu kurz, um eine zuverlässige Prognose über ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers außerhalb der Haft stellen zu können. Der Beschwerdeführer hatte im Hinblick auf diesen kurzen Zeitraum noch keine Gelegenheit, durch einen längeren (nicht nur wenige Monate dauernden ) Zeitraum hindurch ein Verhalten an den Tag zu legen, das die Annahme rechtfertigt, dass die von ihm in Anbetracht seines gravierenden Fehlverhaltens ausgehende Gefahr weggefallen sei.

Von daher hebt sich - entgegen der Beschwerde - der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in seiner Gefährlichkeit deutlich "von dem Durchschnittsmenschen" ab. Daran vermögen das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mit seinem Antrag gemäß § 26 FrG auch die im Rahmen des Verfahrens zur bedingten Haftentlassung eingeholten psychiatrischen und neurologischen Fachgutachten vorgelegt habe, aus denen wissenschaftlich fundiert seine Ungefährlichkeit abzulesen sei, und daher von einer Rückfallgefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden könne, und sein weiterer Hinweis, dass seine Verurteilung bereits zwölf Jahre zurück liege, und daher zwischen dieser Verurteilung und dem angefochtenen Bescheid zwölf Jahre Strafhaft, verbunden mit verstärkter psychologischer Betreuung, Freigang, mehrfachen Gutachten im Rahmen von Verfahren zur bedingten Haftentlassung, und schließlich auch die bedingte Haftentlassung selbst lägen, nichts zu ändern.

Vor diesem Hintergrund bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, den Antrag des Beschwerdeführers, die Gerichtsakten beizuschaffen und ergänzende Sachverständigengutachten betreffend seine Gefährlichkeit einzuholen, sodass die diesbezüglichen Verfahrensrügen sich nicht als zielführend erweisen.

3.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde weiters vor, sie habe die familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1993 während eines Hafturlaubs eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht. Mit ihrer Auffassung, dass dieser Ehe kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil sie zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, als der Beschwerdeführer rechtens mit einem weiteren Aufenthalt in Österreich nicht habe rechnen dürfen, übersehe die belangte Behörde, dass persönliche Beziehungen im Rahmen eines Ehe- und Familienlebens nicht auf rationalen Erwägungen beruhten, sondern im Wesentlichen emotional bedingt seien, zumal zwei Personen, von denen eine in Strafhaft sei, nur aus emotionalen Gründen, nämlich aus Liebe, heiraten würden. Der Schutz des Familienlebens diene gerade dem Schutz dieser emotionalen Beziehungen, "da der Einzelne diesen Beeinflussungen von rationaler Seite her machtlos gegenübersteht". Die belangte Behörde habe somit den Schutz des Familienlebens negiert und ignoriert, wenn sie ausgeführt habe, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eingehens der emotionalen Bindungen klar hätte sein müssen, dass ein Zusammenleben mit der von ihm geliebten Person auf Grund des erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes unmöglich sein werde. Von daher hätte die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Österreicherin wesentlich stärker zu seinen Gunsten ausschlagen müssen, als dies im bekämpften Bescheid seinen Niederschlag gefunden habe.

3.2. Auch diese Argumente sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die (näher begründete) Auffassung der belangten Behörde, der Ehe des Beschwerdeführers komme mit Blick auf § 20 Abs. 1 FrG (durch den Schutz des Familienlebens des Beschwerdeführers) kein entscheidendes Gewicht zu, hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich (vgl. etwa das vorzitierte Erkenntnis Zl. 95/18/0985). Auch die weiteren - im Übrigen unbekämpft gebliebenen - Erwägungen der belangten Behörde im Rahmen der von ihr gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Abwägung vermag der Gerichtshof nicht als unzutreffend zu erkennen.

4. Da dem angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. März 2000