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97/18/0331 ECLI:AT:VWGH:1997:1997180331.X00 KI-generiert

Deportation threat assessment for Albanian minority member: sufficiency of police inquiries and minor physical abuse to establish credible risk of persecution under § 37 Foreigners’ Act

Geschäftsnummer 97/18/0331
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna (VwGH) dismissed the appellant's complaint as unfounded, thereby upholding the contested decision of the Security Directorate for Vienna and leaving the order in force. The case concerned a determination under § 54 in conjunction with § 37 of the Foreigners' Act (FrG), specifically whether the applicant, a national of the Federal Republic of Yugoslavia from Kosovo, faced a credible threat to life, liberty, or freedom from persecution based on ethnic minority status upon potential deportation. The applicant claimed that Serb police had interrogated him regarding his brother's whereabouts and subjected him to physical abuse and verbal insults, asserting that such persecution would escalate to imprisonment and torture if he returned. The Court held that the applicant failed to demonstrate a specific, individual threat sufficient to meet the standard for §§ 37(1) or (2) FrG, reasoning that mere police inquiries, sporadic physical pushovers, and verbal insults did not establish a credible risk of severe consequences such as indefinite detention or fatal persecution, nor did they override the finding that no compelling evidence of state-endorsed persecution existed.

Legislator-Regeste

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§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdengesetz; A past pattern of police harassment or general ethnic persecution does not constitute a well-founded fear of future torture or death unless specific, credible evidence of imminent state action is provided.

Schlagwörter

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Foreigners Act § 37 well-founded fear of persecution future threat of torture past police mistreatment asylum claim dismissal ethnic minority protection credibility of evidence

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 54 Fremdengesetz - FrG
März 1997 wurde gemäß § 54 Fremdengesetz - FrG, BGBl.
§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdengesetz
§ 35 Abs. 1 Fremdengesetz

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. März 1997 wurde gemäß § 54 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Jugoslawischen Föderation gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes führte die belangte Behörde aus, daß in einem Feststellungsverfahren nach § 54 iVm § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG das Vorbringen des Antragstellers die zentrale Entscheidungsgrundlage darstelle, wobei es diesem obliege, alles Zweckdienliche vorzubringen, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 FrG nachvollziehbar zu machen. Der Beschwerdeführer sei am 10. September 1996 über Ungarn illegal zu Fuß über die grüne Grenze nach Österreich gelangt. Sein Asylantrag sei mit (Bescheid vom) 21. November 1996 rechtskräftig abgewiesen worden. Er habe bei seiner Antragstellung nach § 54 FrG auf seine Angaben vor dem Bundesasylamt am 11. September 1996 verwiesen, wonach er aus dem Kosovo stamme, der albanischen Volksgruppe angehöre und moslemischen Glaubens sei. Nachdem sich sein älterer Bruder nach Albanien begeben hätte, um dort zu studieren, wären im September 1995 Polizisten in sein Elternhaus gekommen, um den Aufenthaltsort seines Bruders zu eruieren. Während der Befragung wäre er von den Polizisten mit den Händen gestoßen und sein Vater von ihnen beschimpft worden. Da er den Aufenthaltsort seines Bruders nicht bekanntgegeben hätte, hätten die Polizisten gedroht, ihn bis zum Erscheinen des Bruders zu inhaftieren, überdies wäre er aufgefordert worden, mit seinem Bruder Kontakt aufzunehmen. Bis Ende August 1996 hätte die Polizei alle zwei Wochen sein Elternhaus aufgesucht, wobei er immer wieder gestoßen und ebenso wie seine Familie aufgrund der Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe beschimpft worden wäre. Während desselben Zeitraumes wäre er auch auf dem Marktgelände seines Heimatdorfes einige Male von Polizisten nach seinem Bruder befragt worden, wobei er der Polizei immer bis in die Nähe einer Polizeistation hätte folgen müssen und erst dann wieder entlassen worden wäre. Im Fall seiner Rückkehr nach "Jugoslawien" würde er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit Gefahr laufen, inhaftiert, gefoltert und ermordet zu werden, da er laut Mitteilung seiner Eltern bereits mehrmals von der Polizei in seinem Elternhaus gesucht worden wäre.

Der Beschwerdeführer habe weder im Asylverfahren noch im vorliegenden Verfahren konkrete, individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen staatlicher Behörden, d.h. stichhaltige Gründe dafür, daß er wegen seiner politischen Ansichten bzw. seiner Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe um sein Leben oder seine Freiheit fürchten müsse, vorbringen können. Er habe lediglich vorgebracht, daß er mehrmals von der Polizei nach dem Aufenthalt seines Bruders befragt worden wäre bzw. die Aufforderung erhalten hätte, seinen Bruder zu verständigen, daß dieser auf der Polizeidienststelle zu erscheinen habe. Somit seien sämtliche Handlungen der dortigen Polizei nicht gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtet gewesen, vielmehr sei er nur als Auskunfts- und Kontaktperson in Anspruch genommen worden. Was die Beschimpfungen durch die Polizei bzw. die durch deren Hände versetzten Stöße anlange, so sei festzuhalten, daß es sich hiebei um verbale und tätliche Übergriffe einzelner Organe gehandelt habe, die aber in keiner Weise hätten erkennen lassen, daß die Freiheit des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Gründen bedroht sei. Für die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei seiner Rückkehr nach "Jugoslawien" inhaftiert zu werden, gebe es ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte, da er, wie von ihm selbst ausgeführt, während des Zeitraumes von September 1995 bis Ende August 1996 zwar mehrmals von der Polizei aufgesucht worden sei, es aber zu keiner, auch nur kurzen, Inhaftierung gekommen sei.

Stichhaltige Gründe dafür, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Gesinnung bzw. seiner Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe um sein Leben oder seine Freiheit fürchten müßte, oder für die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, die dem Staat zuzurechnen wäre, seien daher nicht zu erkennen. Da somit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG nicht gegeben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. März 1997, Zl. 97/18/0108, mwN).

2.1. Die Beschwerde bringt dazu vor, aus dem Akt des Bundesasylamtes ergebe sich, daß der Beschwerdeführer von der serbischen Polizei im Kosovo mißhandelt worden wäre, da diese den Aufenthaltsort seines Bruders in Erfahrung hätten bringen wollen. Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers würde er "wiederum gefoltert" werden. Er habe zwar kein "strafbares Vergehen begangen", jedoch verfolgten die serbischen Behörden Albaner im Kosovo willkürlich aufgrund ihrer nationalen Zugehörigkeit. Der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, für unbestimmte Zeit gefangen gehalten zu werden. Seine Eltern hätten telefonisch mitgeteilt, daß die serbische Polizei noch immer im Haus der Eltern nach dem Beschwerdeführer suche. Die Polizei werde ihn "in jedem Fall" nach seiner Rückkehr verhaften, da man hoffe, so seines Bruders habhaft zu werden. Es sei bekannt, daß im Kosovo Personen albanischer Abstammung verfolgt würden. Auch der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt und laufe Gefahr, inhaftiert und gefoltert zu werden. Die Handlungen der Polizei seien sehr wohl gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen, da die "Folterung und Inhaftierung" gegen den Beschwerdeführer gerichtet sei und "nicht nur gegen den Bruder". Keinesfalls sei der Beschwerdeführer nur als Auskunfts- und Kontaktperson in Anspruch genommen worden.

2.2. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

In der Beschwerde bleiben die Feststellungen der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seiner Heimat - im Zeitraum von September 1995 bis Ende August 1996 - von der Polizei zum Zweck der Ausforschung des Aufenthaltsortes seines Bruders in Albanien befragt und im Zuge dieser (mehrmaligen) Befragungen mit den Händen gestoßen und beschimpft worden sei, ebenso unbestritten wie die Feststellungen, daß die Polizei zum besagten Zweck in regelmäßigen Abständen sein Elternhaus aufgesucht habe, daß er den Polizisten einige Male "in die Nähe einer Polizeistation" habe folgen müssen, daß er indes nicht, auch nicht für kurze Zeit, inhaftiert worden sei.

Auf dem Boden dieses Sachverhaltes aber stellt die Annahme des Beschwerdeführers, und zwar unabhängig davon, ob man die genannten Übergriffe der Polizei ihm gegenüber als lediglich gegen eine "Auskunfts- und Kontaktperson" oder als mit dem Ziel, ihn in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer ethnischen Minderheit zu treffen, gesetzt erachtet, er liefe im Fall seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien Gefahr, dort "inhaftiert, gefoltert und womöglich auch ermordet" zu werden, nicht mehr als eine Behauptung dar, die als solche nicht geeignet ist, eine Gefährdung und/oder Bedrohung nach § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, dem seinen eigenen Angaben zufolge keine strafbaren Handlungen zur Last liegen und dessen (wenngleich unkorrekte) Behandlung durch die Polizei sich darin erschöpft hat, daß er bei Befragungen nach dem Aufenthalt seines Bruders mit den Händen gestoßen und beschimpft worden ist, bei seiner Rückkehr mit Haft, Folter und "womöglich" mit der Ermordung zu rechnen haben sollte, zumal auch die von ihm ins Treffen geführte Mitteilung seiner Eltern, daß die Polizei in deren Haus noch immer nach ihm suche, solche sein Leben und seine Freiheit bedrohende Maßnahmen in keiner Weise nahelegen.

3. Da nach dem Gesagten die Beurteilung der belangten Behörde, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefährdung oder Bedrohung des Beschwerdeführers in der Jugoslawischen Föderation i.S. des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG, auf keine Bedenken stößt, somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 FrG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.