Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
97/18/0313 ECLI:AT:VWGH:2000:1997180313.X00 KI-generiert

VwGH dismisses asylum appeal; specific past threats do not prove current danger under FrG § 37.

Geschäftsnummer 97/18/0313
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against a deportation order, ruling that her asylum claim lacked merit. Although she alleged specific threats like the confiscation of her loom and pressure to join the PKK, the court found these events too distant in time and intensity to constitute a current danger under the Foreigners Act. The court emphasized that general human rights violations or past incidents do not automatically prove a credible risk of persecution upon return.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 37 Abs. 1 und 2 Fremdenrechtsgesetz; § 42 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz: A threat must be concrete, current, and sufficiently intense to justify protection; past isolated incidents or general political conditions do not suffice.

Schlagwörter

KI-generiert
asylum claim dismissal foreigners act section 37 concrete danger assessment procedural error rejection deportation order upheld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 54 Fremdenrechtsgesetz (FrG)
§ 37 Abs. 1 und 2 Fremdenrechtsgesetz (FrG)
§ 42 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGG)
§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGG)
§ 47 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGG)
§ 46 AVG
Der belangten Behörde sei es auf Grund des im § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0911
zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0911, mwH.)

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 15. Jänner 1997 wurde gemäß § 54 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, in der Republik Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Die Beschwerdeführerin sei am 20. Juni 1996 mit einem am 14. Juni 1996 vom österreichischen Generalkonsulat in Istanbul erteilten und bis zum 14. September 1996 gültigen Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin sei in letzter Instanz vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 14. August 1996 abgewiesen worden.

Im Asylverfahren habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, am 20. Juni 1996 über den Flughafen Wien-Schwechat mit ihrem Reisepass und einem österreichischen Sichtvermerk nach Österreich eingereist zu sein. Sie hätte Istanbul "ganz normal" per Flugzeug verlassen können. Zu ihren Fluchtgründen befragt habe die Beschwerdeführerin angegeben, sich in der Türkei nicht sicher zu fühlen. Verschiedene Organisationen würden versuchen, Druck auf sie auszuüben. Die Beschwerdeführerin hätte "die terroristische PKK" nicht von den gleich gekleideten staatlichen Organisationseinheiten unterscheiden können und hätte daher nicht gewusst, an wen sie sich hätte wenden sollen.

Sie hätte gehört, dass manchmal Mädchen und Frauen mitgenommen und getötet bzw. vergewaltigt worden wären. Sie hätte sich als "alte Frau" verkleidet und so nach Istanbul fahren können. Ihr wäre auch ein Webstuhl weggenommen worden, sie wüsste jedoch nicht, ob es die PKK oder die Zivilpolizei gewesen wäre - dies wäre Anfang 1995 gewesen. Da sie kein Vertrauen zu den Sicherheitsbehörden gehabt hätte, hätte sie sich diesbezüglich auch nicht an diese gewendet. Nun hätte "irgendjemand" von der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie "schießen" sollte.

Auf die Frage, von wem sie diesen Auftrag bekommen hätte und auf wen sie hätte schießen sollen, habe die Beschwerdeführerin angegeben, das nicht zu wissen. Die Beschwerdeführerin wüsste nicht, für wen sie hätte töten sollen. Während ihres Aufenthalts in Istanbul hätte sie keine Probleme gehabt. Ihr Vater, der ein alter Mann wäre, hätte in der Türkei keine Probleme, und auch ihre Schwester in Istanbul würde dort problemlos leben. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid habe die Beschwerdeführerin auch noch Angaben über die allgemeine politische Situation in ihrem Heimatland gemacht.

Ihren mit 11. April 1996 datierten Antrag gemäß § 54 FrG habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei begründet und diesbezüglich auf zahlreiche Dokumentationen internationaler Menschenrechtsorganisationen, Nachrichtenagenturen, der Vereinten Nationen und anderer verwiesen. In ihrer Berufung gegen den Erstbescheid vom 18. Dezember 1996 habe die Beschwerdeführerin wieder auf die Situation der kurdischen Volksgruppe in der Türkei und auf die allgemeine Menschenrechtssituation dort hingewiesen und ausgeführt, dass ihre Schilderungen in diesem Zusammenhang zu sehen wären.

Es wäre daher auch glaubhaft, dass sie Furcht vor Misshandlung und Vertreibung gehabt habe. Für die Beschwerdeführerin hätte es nie eine interne Fluchtalternative in der Türkei gegeben. Sie wäre nicht nur Angehörige der kurdischen Volksgruppe, sondern auch Angehörige der alevitischen Glaubensgemeinschaft und als solche ebenso verfolgt. Die Beschwerdeführerin hätte die Befürchtung, nach ihrer Rückkehr sofort verhaftet zu werden.

Die belangte Behörde schließe sich den Ausführungen der Erstbehörde an. Weiters gelänge die von § 54 FrG verlangte Glaubhaftmachung weder durch allgemein gehaltene Hinweise auf die Brisanz der derzeitigen politischen Situation bzw. der Situation ihrer Volksgruppe in ihrem Heimatstaat noch durch die Verweisung auf Berichte verschiedener, wenn auch namhafter und kompetenter Organisationen. Der Bundesminister für Inneres habe in seinem Bescheid vom 14. August 1996 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme und sie in ihrem Heimatland vor Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention sicher sei. Der Begriff des Flüchtlings decke sich mit den Verfolgungsgründen nach § 37 Abs. 2 FrG. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass diese Verfolgungsgründe nicht vorlägen, da sie im darauf folgenden fremdenpolizeilichen Verfahren keine neue Tatsachen vorgebracht und - was die Fluchtgründe anlange - auf ihr Vorbringen im Asylverfahren verwiesen bzw. dieses wiederholt habe. Der belangten Behörde sei es auf Grund des im § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen.

Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfe sich lediglich in Mutmaßungen. Sie habe zwar ausgeführt, dass man versuchen würde, Druck auf sie auszuüben, sie habe aber weder angegeben, in welcher Form dieser Druck ausgeübt werde, noch habe die Beschwerdeführerin dargelegt, von welcher Seite konkret Druck auf sie ausgeübt werde. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie die "terroristische PKK" nicht von den gleich gekleideten staatlichen Organisationseinheiten hätte unterscheiden können, sei doch - als erwachsener Person sei der Beschwerdeführerin diese Wahrnehmungsfähigkeit zuzumuten - als eher unglaubwürdig anzusehen. Weiters habe die Beschwerdeführerin gar nicht behauptet, bereits konkret von staatlicher Seite verfolgt worden zu sein bzw. Übergriffen einzelner Polizeibeamter ausgesetzt gewesen zu sein, sie hätte lediglich vom "Hörensagen" gehört, dass auch Frauen bereits getötet bzw. vergewaltigt worden wären. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfe sich daher in unklaren und lapidaren Hinweisen auf "Hörensagen", bei näherer Befragung über einzelne Sachverhalte habe die Beschwerdeführerin "gleich lautend" ausgeführt, eigentlich nichts Konkretes zu wissen.

Die belangte Behörde bestreite nicht, dass die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin nicht der westlicher Staaten entspreche. Aus dieser Tatsache allein könne jedoch noch keine Gruppenverfolgung sowohl der Angehörigen der kurdischen Volksgruppe als auch der alevitischen Glaubensgemeinschaft angenommen werden. In der Annahme, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat keiner Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 ausgesetzt sei, werde die belangte Behörde auch noch darin bestärkt, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, dass auch ihre Familienmitglieder ohne Probleme in ihrem Heimatstaat aufhältig wären. Der Beschwerdeführerin sei überdies problemlos ein Reisepass ausgestellt worden, und sie habe ihren Heimatstaat problemlos verlassen können. Schon aus dieser Sicht sei es nicht verständlich und einsichtig, dass sie Angst habe, bei ihrer Einreise sofort verhaftet zu werden, sei sie doch auch bei ihrer Ausreise anlässlich der Persons- und Sicherheitskontrollen am Flughafen nicht sofort verhaftet worden. Weiters könne die belangte Behörde dem Vorbringen, wonach es in der Türkei keine interne (innerstaatliche) Fluchtalternative für die Beschwerdeführerin gäbe, nicht beitreten, zumal die Beschwerdeführerin selbst bestätigt habe, dass ihre Schwester in Istanbul problemlos leben würde; die Beschwerdeführerin habe keinen überzeugenden (stichhaltigen) Grund dafür vorgebracht, weshalb dies in ihrem Fall nicht möglich sein sollte.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Vorlage einer Gegenschrift ab.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung iS des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0911, mwH.)

2. Der von der Behörde im Ergebnis vertretenen Auffassung, dass im Beschwerdefall eine aktuelle Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG nicht glaubhaft gemacht worden sei, vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen.

Wenn diese ins Treffen führt, die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren sehr wohl konkrete Verfolgungshandlungen - nämlich die gewaltsame Wegnahme des Webstuhls, den damit verbundenen Hausfriedensbruch sowie den "Zwang zum bewaffneten Kampf" - vorgebracht, so ist ihr entgegen zu halten, dass weder diese mit einem Hausfriedensbruch verbundene Wegnahme, die nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Übrigen schon etwa eineinhalb Jahre vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland erfolgte, noch der angesprochene Zwang zum bewaffneten Kampf - nach ihren Angaben sei die Beschwerdeführerin drei Monate vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland "nahe gelegt" worden, "für irgendeine Organisation" tätig zu werden und dabei "für die PKK" zu töten -, ihrer Art und ihrer Intensität nach die von der Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland befürchtete Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 erkennen lassen, zumal sich dem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin freiheits- oder gar lebensbedrohenden Maßnahmen ausgesetzt gewesen wäre.

Vor diesem Hintergrund zeigt die Beschwerde mit ihrer Rüge, die belangte Behörde habe in aktenwidriger Weise auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides festgestellt, die Beschwerdeführerin hätte nicht behauptet, "bereits konkret von staatlicher Seite verfolgt zu sein bzw. Übergriffen einzelner Polizeibeamter ausgesetzt gewesen zu sein", keinen Verfahrensmangel auf, der von Einfluss auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides hätte gewesen sein können (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG). Weiters ist auf dem Boden des Gesagten die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe sich gar nicht bemüht, das Vorbringen der Beschwerdeführerin entkräftende Beweis- oder Bescheinigungsmittel beizuschaffen, weshalb sie eine "vorgreifende Beweiswürdigung" vorgenommen habe, nicht zielführend. Gleiches gilt für das Vorbringen, die belangte Behörde habe mit Blick auf ihr Vorbringen den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt.

3. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. April 2000