VwGH dismisses asylum appeal citing lack of credible threat evidence and procedural defects in reasoning.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the applicant's appeal against a decision denying his claim of persecution in Turkey. The applicant alleged threats from the PKK and general discrimination against Kurds, but the court found his testimony regarding travel documents and specific threats to be inconsistent and lacking credibility. Consequently, the court ruled that the lower authority's assessment of the facts was not arbitrary and the procedural defects did not justify overturning the decision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 54 Abs. 1 FremG; § 37 Abs. 1, 2 FremG: The administrative court may uphold a decision denying asylum or protection if the applicant's claims of persecution are not credible and the lower authority's factual assessment remains within the bounds of reasonable discretion.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 13. November 1996 wurde gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, in der Republik Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
Der Beschwerdeführer sei am 2. August 1996 legal über den Flughafen Wien/Schwechat per Flugzeug nach Österreich eingereist. Sein Asylantrag sei in letzter Instanz mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. September 1996, rechtswirksam erlassen am 24. September 1996, abgewiesen worden. Vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, dass er aus seinem Heimatstaat mit einem gültigen Reisepass, in dem sich ein österreichischer Sichtvermerk befunden habe, ohne Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben, ausreisen hätte können. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, als Person mit den türkischen Behörden - "Gericht, Polizei, Militär" - keine Schwierigkeiten gehabt zu haben. Er könnte jedoch als Kurde nicht mehr mitansehen, dass in der Nacht Hausdurchsuchungen bei ihm durchgeführt und provokative Durchsuchungen der weiblichen Familienmitglieder vorgenommen würden und man die Familie des Beschwerdeführers allgemein mit der PKK in Verbindung bringen würde. Es gäbe in der Türkei ein "Kurdenproblem" und man würde ständig belästigt werden. Die Beamten würden Kurden allgemein als PKK-Sympathisanten betrachten, was dem Beschwerdeführer und seine Familie stören würde. Da er kein Vertrauen zu den türkischen Behörden hätte, hätte er sich auch über diese Vorgangsweise nicht beschwert. Sein Reisepass sei ihm nach Intervention eines Bekannten problemlos ausgestellt worden, ebenso hätte es bei der Ausstellung des Sichtvermerks und bei der Ausreise aus der Türkei keine Probleme mit Behörden gegeben.
Anlässlich einer fremdenpolizeilichen Einvernahme am 6. Oktober 1996 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in der Türkei weder Wohnung noch Arbeit gehabt hätte. Er habe weiters erwähnt, dass er in der Türkei verbotene Zeitungen verteilt hätte, weshalb es bei ihm zu Hause zu Hausdurchsuchungen gekommen wäre. Mit der PKK hätte der Beschwerdeführer jedoch nichts zu tun. Auch wäre der Beschwerdeführer einmal von Soldaten mit dem Erschießen bedroht worden, wenn er weiter Zeitungen verteilen würde. Da sich der Beschwerdeführer deshalb fürchten würde, hätte er die Türkei verlassen. Der Beschwerdeführer habe auch auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland verwiesen und diesbezüglich der Behörde Kopien von österreichischen Zeitungsberichten vorgelegt.
In seiner Berufung vom 23. Oktober 1996 habe der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen wiederholt und darüber hinaus angegeben, dass er vom Militär in seinem Heimatort laufend schikaniert und bedroht worden wäre. Immer wenn irgendetwas in seinem Dorf oder der Region passiert wäre, hätte man den Beschwerdeführer verdächtigt und wäre mitten in der Nacht in sein Haus eingedrungen. Im Zuge dieser Hausdurchsuchungen wäre der Beschwerdeführer beschimpft und bedroht worden, seine Frau wäre von den Soldaten unsittlich belästigt worden. Im Fall seiner Abschiebung wäre der Beschwerdeführer daher "mit hoher Wahrscheinlichkeit" einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt.
Der Bundesminister für Inneres habe in dem besagten Bescheid vom 17. September 1996 rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme und er in seinem Heimatland vor Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention sicher wäre. Der Begriff des Flüchtlings decke sich mit den Verfolgungsgründen nach § 37 Abs. 2 FrG; es könne daher davon ausgegangen werden, dass diese Verfolgungsgründe im Beschwerdefall nicht vorlägen, da der Beschwerdeführer in dem an das Asylverfahren anschließenden fremdenpolizeilichen Verfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht, und was die Fluchtgründe anlange, auf sein Vorbringen im Asylverfahren verwiesen bzw. dieses wiederholt habe. Der Behörde sei es auf Grund des im § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu prüfen ist und § 37 Abs. 2 FrG auf die Bedrohung von Leben und Freiheit des Fremden aus denselben Gründen abstelle, sei die Berücksichtigung der Ergebnisse des Asylverfahrens nicht unzulässig, ja vielmehr nahe liegend. Wie bereits die Erstbehörde festgestellt habe, sei das Vorbringen des Beschwerdeführers "mit nicht unbeachtlicher Unglaubwürdigkeit behaftet", zumal der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, in der Türkei weder über Wohnung noch über Arbeit verfügt zu haben. Es sei deshalb schon rein theoretisch nicht möglich, beim Beschwerdeführer Hausdurchsuchungen durchzuführen. Doch selbst wenn die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprächen, stellten Hausdurchsuchungen als solche noch keine Gefährdung/Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG dar, zumal diese regelmäßig nur zum Zweck der Strafrechtspflege (diesbezüglich habe der Beschwerdeführer selbst "das Kurdenproblem-PKK" angeführt) durchgeführt würden. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, selbst jemals geschlagen oder misshandelt worden zu sein. Die Drohungen - sollten sie der Wahrheit entsprechen - seitens Soldaten des Heimatlandes des Beschwerdeführers stellten - wie bereits die Erstbehörde festgestellt habe - bedauerliche und verurteilende Übergriffe einzelner Beamter bzw. Staatsbediensteter dar.
Auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer anstandslos ein Reisedokument von seinem Heimatstaat ausgestellt worden sei und er bei seiner legalen Ausreise via Flughafen (bei der er sich selbst zwangsläufig der Sicherheits- und Personenkontrolle zu unterziehen gehabt habe) kein Probleme gehabt habe, lasse vermuten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat keiner Verfolgung unterliege und als Kurde die gleichen Rechte (z.B. Recht auf Ausstellung eines Reisedokumentes) wie Angehörige anderer Volksgruppen genieße.
Aus den oben angeführten Tatsachen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe habe vorbringen können, die er auf eine Gefährdung/Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG schließen ließen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung iS des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0911, mwH.)
2. Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Gründe, dass er als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe laufend schikaniert, bedroht und zu Unrecht verdächtigt worden wäre, dass mitten in der Nacht Hausdurchsuchungen bei ihm durchgeführt worden wären, dass er verdächtigt worden wäre, einer verbotenen Organisation, nämlich der PKK, anzugehören und eine verbotene Kurdenzeitung verteilt zu haben, und dass er mit dem Erschießen bedroht worden wäre, stellten nach Auffassung der Beschwerde zweifellos Gründe dar, die (u.a.) die Abschiebung eines Fremden in einen Staat gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG unzulässig machten. Gemäß § 37 Abs. 2 FrG seien das Leben des Beschwerdeführers und seine Freiheit aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bedroht. Dem stehe nicht entgegen, dass der Bundesminister für Inneres in dem von der belangten Behörde zitierten Bescheid den Asylantrag abgewiesen habe, zumal gegen diesen Bescheid Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben worden sei, über die aber noch nicht entschieden worden sei.
Es sei auch "überhaupt nicht nachvollziehbar", dass der Umstand, dass die Behörden seines Heimatlandes dem Beschwerdeführer einen Reisepass ausgestellt hätten, erkennen ließe, dass die staatlichen Stellen dieses Landes nicht im Geringsten die Absicht hätten, den Beschwerdeführer im Sinn des § 37 FrG zu bedrohen. Es sei anzunehmen, dass dem türkischen Staat die Beseitigung eines "politisch agierenden Kurden" durch Abschiebung genauso recht sein dürfte, "wie dessen anderweitige Beseitigung". Außerdem setze die Schlussfolgerung der belangten Behörde völlige Transparenz zwischen Militär, Polizei und anderen Behörden voraus, die Reisedokumente ausstellten. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer ein Reisepass bereits am 6. November 1995, also neun Monate vor seiner Einreise nach Österreich, ausgestellt worden.
Weiters weise die Begründung des angefochtenen Bescheides schwere Mängel auf, weil darin großteils Pauschalverweisungen auf andere Bescheide vorgenommen würden, ohne sich mit diesen inhaltlich auseinander zu setzen. So stelle es einen schweren Begründungsmangel dar, auf einen Bescheid im Asylverfahren zu verweisen, ohne sich mit diesem inhaltlich auseinander zu setzen, und sich auf die lapidare Aussage zu beschränken, dass dann, wenn die Voraussetzungen für die Asylgewährung nicht vorlägen, auch die Voraussetzungen für die Feststellung, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in dem in Rede stehenden Staat gemäß § 37 Abs. 2 FrG bedroht wäre, nicht vorlägen. Der angefochtene Bescheid sei auf Grund dieser Begründungsmängel auch nicht überprüfbar. Die bloße Verweisung auf Gesetzesstellen und Entscheidungen anderer Behörden entspreche nicht dem gesetzlichen Auftrag an die belangte Behörde, die ihrerseits den Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei, festzustellen und dezidiert zu begründen habe, aus welchen Erwägungen sie zu der Auffassung gekommen sei, dass der von ihr festgestellte Sachverhalt vorliege. Dabei wäre es der belangten Behörde selbstverständlich frei gestanden, auch auf Ergebnisse des Asylverfahrens zurückzugreifen, was sie aber im Konkreten gar nicht getan habe.
3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubwürdig eingestuft. Diese Beweiswürdigung begegnet im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Der Beschwerdeführer würde nämlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei der Darlegung der von ihm behaupteten Bedrohungssituation in seinem Heimatstaat wohl von sich aus im Wesentlichen gleich bleibende Angaben über die für seine Flucht ursächlichen Ereignisse machen, zumal alle besagten Angaben - sowohl die im Asylverfahren als auch die in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verfahren - nach Ausweis der Verwaltungsakten innerhalb von etwa einem Monat erfolgten, und dabei, anders als geschehen, von Anfang an die für ihn größte Bedrohung - die Bedrohung seines Lebens durch die angedrohte Erschießung - in den Mittelpunkt seines Vorbringens stellen. Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen, aus der Ausstellung eines Reisedokumentes - bereits im Jahr 1995 - könne mangels "völliger Transparenz" zwischen den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass er in seinem Heimatstaat keiner Gefährdung bzw. Bedrohung der in Rede stehenden Art ausgesetzt sei, ins Leere.
Auf dem Boden des Gesagten sind auch die unter II.2. angeführten Verfahrensrügen des Beschwerdeführers nicht zielführend.
4. Da - wie ausgeführt - dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. April 2000