Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
97/18/0165 ECLI:AT:VWGH:2000:1997180165.X00 KI-generiert

VwGH dismisses asylum rejection appeal, ruling no credible threat exists in Russia outside Chechnya.

Geschäftsnummer 97/18/0165
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's appeal against a deportation order to Russia, finding no credible threat under the Foreigners Act. The applicant claimed persecution in Chechnya and alleged that desertion would lead to death, but the court noted these arguments were raised for the first time in the appeal. The court ruled that the threat must be credible throughout the entire country, not just specific regions, and that the applicant failed to prove such a threat exists outside Chechnya.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 37 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz; § 41 Abs. 1 VwGG: A threat under the Foreigners Act must be credible throughout the entire country, not limited to specific regions, and new arguments raised in appeal constitute inadmissible novation.

Schlagwörter

KI-generiert
Foreigners Act asylum rejection deportation order credible threat inadmissible novation Chechnya persecution administrative appeal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 54 Fremdengesetz
§ 37 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz
§ 41 Abs. 1 VwGG
§ 42 Abs. 1 VwGG
Da schon unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde - ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0911
Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0911.)
Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 97/18/0562
Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 97/18/0562, mwH).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. Jänner 1997 wurde gemäß § 54 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Rußland gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Der Beschwerdeführer sei am 1. August 1996 über Polen und Tschechien mit Hilfe von Schleppern illegal nach Österreich gelangt und habe hier um Asyl angesucht. Dabei habe er angegeben, dass er aus Tschetschenien stammen würde. Er hätte bis 1993 in der russischen Armee gedient. Dann wäre er aus der Armee ausgeschieden. Im Jahr 1996 wäre sein Haus von den Tschetschenen angezündet worden. Da er im Besitz einer Kalaschnikow gewesen wäre, wäre er von den Tschetschenen aufgefordert worden, an ihrer Seite zu kämpfen. Da er dies nicht gewollt hätte und überdies keine Unterkunft und keine Arbeit mehr gehabt hätte, hätte er seine Heimat verlassen. In einem anderen Teil Rußlands hätte er nicht bleiben können, da er dort keine Lebensgrundlage und keine Unterkunft hätte. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 2. August 1996 abgewiesen worden, der Bundesminister für Inneres habe der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 17. September 1996 keine Folge gegeben.

Im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots habe der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag gemäß § 54 FrG zu Protokoll gegeben und behaupte nun, dass er von der tschetschenischen Armee desertiert wäre und im Fall der Rückkehr damit rechnen müsste, von einem Militärtribunal der tschetschenischen Armee zum Tode verurteilt zu werden. Schriftlich habe er dazu noch verlangt, es möge festgestellt werden, dass eine Abschiebung nach Tschetschenien unzulässig wäre, sowie dass seine Abschiebung nach Tschechien und Polen ebenfalls unzulässig wäre, weil er dort nicht sicher vor weiterer Abschiebung wäre. In der Berufung werde neuerlich geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien von den tschetschenischen Machthabern als ehemaliger russischer Offizier und wegen seiner Desertion verfolgt werde, und dass der russische Staat dagegen bzw. gegen die Gruppenverfolgung in Tschetschenien nicht wirksam einschreiten bzw. dies tatenlos hinnehmen würde.

Der Beschwerdeführer übersehe dabei, dass gemäß § 54 FrG nur die Feststellung beantragt werden könne, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller in einem von ihm bezeichneten "Staat" bedroht sei und dass die Erstbehörde daher zu Recht seinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Tschetschenien als Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Staat Rußland angesehen habe, und dass eine Bedrohungssituation im Sinn des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 nur dann anzunehmen sei, wenn sie sich auf das gesamte Gebiet des Heimatstaats des Fremden erstrecke. Eine Abschiebung nach Rußland sei daher schon im Hinblick auf das Fehlen einer Gefährdung in jedem anderen Teil Rußlands außerhalb Tschetscheniens keineswegs unzulässig. Schon allein aus diesem Grunde erübrige es sich auf die Frage einzugehen, ob der russische Staat tatsächlich nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, russische Staatsbürger in dem in Rede stehenden Gebiet (Tschetschenien) zu schützen. Dazu komme weiters, dass der Beschwerdeführer eine Desertion in seinem Asylantrag überhaupt nicht behauptet habe und dass ein diesbezügliches späteres Vorbringen daher als unglaubwürdig bezeichnet werden müsse.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass keine stichhaltigen Gründe dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Rußlands im Sinn des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren nach § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0911.)

2. Die Beschwerde vermag der Auffassung der belangten Behörde, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rußland im Hinblick auf das Fehlen einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 und 2 FrG in jedem anderen Teil Rußlands außerhalb Tschetscheniens nicht unzulässig sei, nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Weder der Beschwerdehinweis, der Beschwerdeführer habe nach seiner Einreise nach Österreich wiederholt ausgeführt, dass sein Wohnhaus in Grosny von Tschetschenen niedergebrannt worden sei, noch das Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte Erkundigungen darüber einholen müssen, welchen Sanktionen Deserteure der tschetschenischen Armee ausgesetzt seien, vermögen an dem von der Behörde (nach Ausweis der Verwaltungsakten) auf dem Boden der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens angenommenen Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative des Beschwerdeführers in Rußland etwas zu ändern. Wenn der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorbringt, dass die tschetschenische Armee Verfolgungshandlungen gegen Deserteure nicht nur in der tschetschenischen Region, sondern "im gesamten Land" zu setzen imstande sei und dies auch tue, weshalb der Beschwerdeführer in einem außerhalb der Region Tschetschenien liegenden Teil Rußlands keineswegs vor Verfolgungshandlungen der tschetschenischen Armee geschützt wäre, handelt es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Schließlich gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nur in die für ihn nicht sicheren Teile des in Rede stehenden Staates erfolgen könnte, und die Behörde eine Abschiebung auch nur dorthin beabsichtigen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 97/18/0562, mwH).

3. Da schon unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde - ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. März 2000